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| BayVwVfG Art. 32 | |
| BRRG § 126 Abs. 3 | |
| BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 1 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 B 02.1532
In der Verwaltungsstreitsache
wegen amtsangemessener Besoldung;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Mai 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Oktober 2005
am 24. Oktober 2005
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahr 1952 geborene Kläger steht im Dienst des Beklagten, seit dem 1. Mai 1992 als Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11)). Er ist verheiratet und hat drei Kinder, von denen das jüngste (Simon) am 26. September 1992 geboren wurde; alle waren bis zum Ende des Jahres 1998 als kindergeldberechtigend bei der Besoldung zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 22.3.1990, BVerfGE 81, 363 ff.) zur Höhe der familienbezogenen Anteile der Alimentation der Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1981 und ihrer möglichen Auswirkungen aus damaliger Sicht für die Zukunft erließ das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (StMF) ein Schreiben vom 21. Dezember 1990 (künftig: FMS), das unter anderem an die Staatskanzlei, die Staatsministerien sowie die nachgeordneten Behörden des eigenen Ressorts gerichtet war. Der einleitende Absatz und der nachfolgende Abschnitt lauten wie folgt (wobei die zur Verbesserung der Zitierfähigkeit eingefügten Nummerierung der Absätze und Sätze im Original nicht enthalten ist):
"Zu den Bundesverfassungsgerichtsbeschlüssen vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 25/84, 4/86 - wird auf folgendes hingewiesen:
I. Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags
[1] Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. I § 1 Nr. 8 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. VIII § 4 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 20. März 1979 mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als 2 Kindern zum 1. Januar 1977 in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.
[2] 1Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990 beschränkt sich auf einen konkreten Fall, d. h. auf einen konkreten Zeitraum vom 1.1.1977 bis 31.1.1981. 2Zum damaligen Zeitpunkt gab es nur einen einheitlichen Familienlastenausgleich, d. h. es wurde ein vom Elterneinkommen unabhängig gestaffeltes Kindergeld gezahlt, aber kein Kinderfreibetrag gewährt. 3Zudem wurde in der Zeit vom 1.3.1978 bis 31.12.1978 der kinderbezogene Teil nur in den Stufen 5 und höher des Ortszuschlags erhöht. 4Für das dritte Kind (Stufe 5) wurde der Ortszuschlag im Vergleich zur vorangegangenen Regelung von DM 37,75 auf DM 90, für das vierte und fünfte Kind von je DM 71,55 auf DM 110 etc. erhöht. 5Heute dagegen gilt wieder das duale System, d.h. es werden Kinderfreibeträge (zur Zeit in Höhe von DM 3.024) und Kindergeld nebeneinander gewährt. 6Zusätzlich wurden 1985 einheitliche Kinderanteile im Ortszuschlag (zur Zeit in Höhe von DM 126,44 pro Kind) eingeführt.
[3] 1Die Besoldungsrechtslage nach dem 31.1.1981 war nicht entscheidungserheblich. 2Es wurde dem Gesetzgeber aber in dem Beschluss nahe gelegt, dass die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften nicht ohne Folgen für spätere Regelungen bleiben kann. 3Hierbei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass eine allgemeine Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum in Betracht kommt, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist, d. h. ab dem Jahr 1990 (vgl. S. 30).
[4] Insoweit müssen weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden.
[5] 1In Besprechungen zwischen dem Bundesminister des Innern und den Ländern wird demnächst geklärt, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch auf die heutige Rechtslage zutreffen. 2Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass bei der Bedarfsfeststellung bezüglich der entsprechenden familiengerechten Besoldung betragsmäßig auch die an alle gewährten staatlichen Sozialleistungen, wie Kindergeld und die im Steuerrecht gewährten Kinderfreibeträge mitberücksichtigt werden dürfen. 3Demgemäß muss erst abgewartet werden, welche Regelung der Gesetzgeber hinsichtlich der Bundesverfassungsgerichtsbeschlüsse vom 29.5.1990 zum Kindergeld und Kindergeldfreibetrag trifft.
[6] 1Für den Zeitraum 1.1.1982 bis 31.12.1989 muss ebenfalls erst geklärt werden, ob und vor allem welche Korrektur der kinderbezogenen Ortszuschlagsregelung sich als notwendig erweist. 2Eine besoldungsrechtliche Komponente ist hierbei ab 1983 abhängig von den rückwirkenden Änderungen beim Kinderfreibetrag und Kindergeld. 3Eine Korrektur kann sich hierbei laut Bundesverfassungsgericht (vgl. S. 30) auf "diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassung wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 4Die gesetzliche Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes gilt daher für alle Beamten, die ihre Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht haben.
[7] Wegen der unklaren Rechtslage - es könnten weitere Entscheidungen des BVerfG für diesen Zeitraum ergehen bzw. es sind die politischen Erwägungen des Gesetzgebers nicht absehbar -, wird auf die Einrede des Eintritts der Verjährung gemäß § 197 BGB zum 31.12.1990 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
[8] Alle Entscheidungen über gestellte Anträge und eingelegte Widersprüche sind bis zur Entscheidung des Gesetzgebers zurückzustellen und die Beamten entsprechend zu unterrichten."
Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 erhob der Kläger bei der Bezirksfinanzdirektion - Familienkasse - L. (künftig: BFD) gegen die Höhe des Familienzuschlags Widerspruch und beantragte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Az. 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300 ff.) zur amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamtenfamilien rückwirkend ab September 1992 eine Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte Kind.
Im Januar 2000 zahlte die BFD dem Kläger dem gemäß Art. 9 § 2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 (vom 19.11.1999, BGBl I S. 2198, künftig BBVAnpG 99) den erhöhten Familienzuschlag (Kinderanteil für das dritte Kind) für das Jahr 1999 nach.
Im Übrigen behandelte die BFD den Widerspruch als Leistungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 27. April (richtig:) 2001 ab, da Art. 9 §§ 1 und 2 BBVAnpG 99 für den Zeitraum bis Ende des Jahres 1998 eine allgemeine Rückwirkung nicht vorgesehen hätten. Den hiergegen am 17. Mai 2001 erhobenen Widerspruch wies die BFD mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2001 zurück.
Der Kläger erhob am 26. Juni 2001 Klage zum Verwaltungsgericht und begründete sie im Wesentlichen damit, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363 ff.) habe ihn noch nicht betroffen, da das dritte Kind erst im September 1992 geboren worden sei. Allerdings sei im Jahr 1991 eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 (künftig: FMS) veröffentlicht worden. Darin sei (in Bezug auf Ansprüche, wie sie der Kläger vorliegend geltend mache) ausgesagt, dass ab dem Jahr 1990 mit einer allgemeinen Erhöhung der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile zu rechnen sei. Im Anschluss daran werde darauf hingewiesen, dass insoweit weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden müssten. Aufgrund dieser Bekanntmachung bestehe für den Kläger ein Anspruch, selbst wenn er einen Antrag überhaupt nicht gestellt habe. Nach dem Inhalt des FMS wäre über einen zur Zeit der Geburt des dritten Kindes gestellten Antrag (auch derzeit) noch nicht entschieden worden. Deshalb sei es unbillig, wenn der Dienstherr sich nunmehr auf das Fehlen der Antragstellung berufe. Der Anspruch auf die Nachzahlungsbeträge ergebe sich unmittelbar aus dem FMS, denn dort sei ausgeführt, dass eine allgemeine Korrektur ab dem Haushaltsjahr 1990 zu erwarten sei. Der Kläger sei sich nicht mehr sicher, ob er das FMS zur damaligen Zeit gekannt habe; dies sei bei einem bereits über 10 Jahre zurückliegenden Vorgang auch verständlich. Da es jedoch veröffentlicht worden sei, sei die Kenntnis des Klägers zu vermuten.
Der Kläger beantragte,
den Bescheid der BFD von 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1998 zu gewähren.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das FMS stelle kein Gesetz im Sinn des § 2 Abs. 1 BBesG dar. Unerheblich sei deshalb, ob der Kläger es gekannt habe. Als Anspruchsgrundlage kämen allenfalls Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BBVAnpG 99 in Betracht, deren Voraussetzungen er aber nicht erfülle. Dieses Ergebnis sei nicht unbillig, da nach dieser Regelung im Fall seines rechtzeitigen Begehrens die Erhöhungsbeträge nachbezahlt worden wären.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2002 ab. Der Kläger könne den geforderten Betrag nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBVAnpG 99 (eine Regelung, die mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990 und vom 24.11.1998 - jeweils a.a.O. - in Übereinstimmung stehe) für den von ihm geltend gemachten Zeitraum von September 1992 bis Ende 1998 nicht beanspruchen, denn er gehöre nicht zu dem im Gesetz als anspruchsberechtigt genannten Personenkreis. Dieser umfasse nur Kläger und Widerspruchsführer, die ihren - in der Vergangenheit nicht erfüllten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch hinsichtlich des dritten Kindes (und weiterer Kinder) in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Kläger und Widerspruchsführer geltend gemacht hätten, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden sei. Auf diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass aus dem Beamtenverhältnis keine Klage ohne Vorverfahren erhoben werden dürfe und dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen könne. Eine schriftliche Erklärung, mit der der Beamte höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge begehre, genüge den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch (BVerwG vom 28.6.2001 a.a.O.). Eine solche schriftliche Erklärung habe der Kläger erst mit Schreiben vom 11. Mai 1999 und somit zu spät abgegeben. Einem weitergehenden Zahlungsanspruch stehe der in § 2 BBesG festgeschriebene hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art.33 Abs.5 GG, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt werden muss (Gesetzesvorbehalt) und nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung gezahlt und gefordert werden kann (Gesetzesvorrang), entgegen. Deshalb komme auch das FMS als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Berufung ein und begründete sie im Wesentlichen wie folgt:
Ab der Geburt des dritten Kindes am 26. September 1992 sei er mit der Höhe des Orts- bzw. Familienzuschlags nicht mehr einverstanden gewesen. Dies habe er mit seinem Antrag vom 11. Mai 1999 zum Ausdruck gebracht. Von einer früheren Antragstellung habe er im Vertrauen auf das FMS abgesehen. Er sei sich sicher, dass er seinerzeit (also ab Ende 1990/Anfang 1991) über die Vorgänge hinsichtlich der amtsangemessenen Alimenti...
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