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| GG Art. 2 Abs. 1 | |
| GG Art 20 Abs. 3 | |
| GG Art. 33 Abs. 5 | |
| BayVwVfG Art. 32 | |
| BRRG § 126 Abs. 3 | |
| BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 1 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 B 02.3061
In der Verwaltungsstreitsache
wegen amtsangemessener Besoldung;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.Oktober 2005
am 24.Oktober 2005
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2002 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2002 verpflichtet, dem Kläger für sein drittes Kind die erhöhten amtsangemessenen familienbezogenen Gehaltsbestandteile entsprechend den Vorgaben in Art. 9 § 1 BBVAnpG für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 6.251,61 Euro (entspricht 12.226,41 DM) nebst Zinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des Beklagten; er ist beim Finanzamt W. beschäftigt. In der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 gehörte er der Besoldungsgruppe A 7, seit dem 1. Juli 1995 gehört er der Besoldungsgruppe A 8 an. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder, Andreas (geb. 30.8.1988), Matthias (geb. 23.1.1991) und Florian (geb. 25.4.1993).
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 22.3.1990, BVerfGE 81, 363 ff.) zur Höhe der familienbezogenen Anteile der Alimentation der Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1981 und ihrer möglichen Auswirkungen aus damaliger Sicht für die Zukunft erließ die Oberfinanzdirektion N. mit Datum vom 28. Januar 1991 eine Verfügung (künftig: Verfügung der OFD), die bestimmungsgemäß auch dem Kläger gegen Bestätigung zur Kenntnis gegeben wurde. Die Verfügung zitiert wörtlich ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (StMF) vom 21. Dezember 1990 (künftig: FMS). Der einleitende Absatz und der nachfolgende Abschnitt lauten wie folgt (wobei die zur Verbesserung der Zitierfähigkeit eingefügten Nummerierung der Absätze und Sätze im Original nicht enthalten ist):
"Zu den Bundesverfassungsgerichtsbeschlüssen vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 25/84, 4/86 - wird auf folgendes hingewiesen:
I. Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags
[1] Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. I § 1 Nr. 8 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. VIII § 4 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 20. März 1979 mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als 2 Kindern zum 1. Januar 1977 in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.
[2] 1 Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990 beschränkt sich auf einen konkreten Fall, d. h. auf einen konkreten Zeitraum vom 1.1.1977 bis 31.1.1981. 2 Zum damaligen Zeitpunkt gab es nur einen einheitlichen Familienlastenausgleich, d. h. es wurde ein vom Elterneinkommen unabhängig gestaffeltes Kindergeld gezahlt, aber kein Kinderfreibetrag gewährt. 3 Zudem wurde in der Zeit vom 1.3.1978 bis 31.12.1978 der kinderbezogene Teil nur in den Stufen 5 und höher des Ortszuschlags erhöht. 4 Für das dritte Kind (Stufe 5) wurde der Ortszuschlag im Vergleich zur vorangegangenen Regelung von DM 37,75 auf DM 90, für das vierte und fünfte Kind von je DM 71,55 auf DM 110 etc. erhöht. 5 Heute dagegen gilt wieder das duale System, d.h. es werden Kinderfreibeträge (zur Zeit in Höhe von DM 3.024) und Kindergeld nebeneinander gewährt. 6 Zusätzlich wurden 1985 einheitliche Kinderanteile im Ortszuschlag (zur Zeit in Höhe von DM 126,44 pro Kind) eingeführt.
[3] 1 Die Besoldungsrechtslage nach dem 31.1.1981 war nicht entscheidungserheblich. 2 Es wurde dem Gesetzgeber aber in dem Beschluss nahe gelegt, dass die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften nicht ohne Folgen für spätere Regelungen bleiben kann. 3 Hierbei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass eine allgemeine Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum in Betracht kommt, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist, d. h. ab dem Jahr 1990 (vgl. S. 30).
[4] Insoweit müssen weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden.
[5] 1 In Besprechungen zwischen dem Bundesminister des Innern und den Ländern wird demnächst geklärt, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch auf die heutige Rechtslage zutreffen. 2 Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass bei der Bedarfsfeststellung bezüglich der entsprechenden familiengerechten Besoldung betragsmäßig auch die an alle gewährten staatlichen Sozialleistungen, wie Kindergeld und die im Steuerrecht gewährten Kinderfreibeträge mitberücksichtigt werden dürfen. 3 Demgemäß muss erst abgewartet werden, welche Regelung der Gesetzgeber hinsichtlich der Bundesverfassungsgerichtsbeschlüsse vom 29.5.1990 zum Kindergeld und Kindergeldfreibetrag trifft.
[6] 1 Für den Zeitraum 1.1.1982 bis 31.12.1989 muss ebenfalls erst geklärt werden, ob und vor allem welche Korrektur der kinderbezogenen Ortszuschlagsregelung sich als notwendig erweist. 2 Eine besoldungsrechtliche Komponente ist hierbei ab 1983 abhängig von den rückwirkenden Änderungen beim Kinderfreibetrag und Kindergeld. 3 Eine Korrektur kann sich hierbei laut Bundesverfassungsgericht (vgl. S. 30) auf "diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassung wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 4 Die gesetzliche Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes gilt daher für alle Beamten, die ihre Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht haben.
[7] Wegen der unklaren Rechtslage - es könnten weitere Entscheidungen des BVerfG für diesen Zeitraum ergehen bzw. es sind die politischen Erwägungen des Gesetzgebers nicht absehbar -, wird auf die Einrede des Eintritts der Verjährung gemäß § 197 BGB zum 31.12.1990 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
[8] Alle Entscheidungen über gestellte Anträge und eingelegte Widersprüche sind bis zur Entscheidung des Gesetzgebers zurückzustellen und die Beamten entsprechend zu unterrichten."
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 unter Berufung auf die Verfügung der OFD, ihm für den Zeitraum von April 1993 bis Ende des Jahres 1998 die erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteile gemäß Art. 9 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (vom 19.11.1999 [BGBl I S. 2198] - BBVAnpG 1999) für die Vergangenheit nachzuzahlen. Er habe es im Vertrauen auf den Inhalt dieser Verfügung auch nach der Geburt seines dritten Kindes unterlassen, gegen die zu niedrig bemessene Besoldung weiter vorzugehen. Schließlich habe der Dienstherr ausdrücklich bekannt gegeben, dass Anträge nicht gestellt und Widersprüche nicht eingelegt werden müssten. Die Erhöhungsbeträge für die Zeit von 1993 bis 1998 seien deshalb zumindest im Wege des Schadenersatzanspruches nachzuzahlen.
Die Bezirksfinanzdirektion R. (BFD) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erhielten u. a. Kläger und Widerspruchsführer für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1996 für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, wenn sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht hätten, ohne dass hierüber schon abschließend entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 46.00 - BVerwGE 114, 350 ff.) die vorgenannte Vorschrift dahingehend konkretisiert, dass der Beamte eine Nachzahlung (auch) dann erhalte, wenn er in der Vergangenheit (lediglich) zum Ausdruck gebracht habe, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig halte. Der Kläger habe dies in der Vergangenheit nicht getan. Eine Nachzahlung aus Gründen des Vertrauensschutzes oder als Schadenersatz komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies voraussetze, dass der Bezügeempfänger durch fehlerhafte Auskünfte oder Beratung in einer dem Dienstherrn zurechenbaren Weise von der von ihm beabsichtigten gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation abgehalten worden sei. Ein derartiger Fall liege nicht vor.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 18. März 2002 wies die BFD mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2002 als unbegründet zurück.
Der Kläger erhob rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug er ergänzend vor, die Ablehnung durch die Behörde verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil er nicht darauf verwiesen werden dürfe, er habe keinen Antrag gestellt, wenn ihm zunächst mitgeteilt worden sei, er müsse weder einen Antrag stellen noch Widerspruch einlegen.
Der Kläger beantragte,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der BFD R. vom 20. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 dem Kläger die erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 1998 gemäß den im Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträgen in Höhe von 6.251,61 Euro (das entspricht 12.226,41 DM) nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2002 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Der Kläger könne den geforderten Betrag nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBVAnpG 99 (eine Regelung, die mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3. 1990, Az. 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81,363 - und vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99,300 - in Übereinstimmung stehe) für den von ihm geltend gemachten Zeitraum von April 1993 bis Ende 1998 nicht beanspruchen, denn er gehöre nicht zu dem im Gesetz als anspruchsberechtigt genannten Personenkreis. Dieser umfasse nur Kläger und Widerspruchsführer, die ihren - in der Vergangenheit nicht erfüllten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch hinsichtlich des dritten Kindes (und weiterer Kinder) in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Kläger und Widerspruchsführer geltend gemacht hätten, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden sei. Auf diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass aus dem Beamtenverhältnis keine Klage ohne Vorverfahren erhoben werden dürfe und dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen könne. Eine schriftliche Erklärung, mit der der Beamte höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge begehre, genüge den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch (BVerwG vom 28.6.2001 a.a.O.). Daran fehle es jedoch beim Kläger, der erstmals mit seinem Schreiben vom 20. Dezember 2001 seinen Anspruch geltend gemacht habe. Einem gegenüber Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBVAnpG 99 weitergehenden Zahlungsanspruch stehe der in § 2 BBesG festgeschriebene hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art.33 Abs.5 GG entgegen, wonach die Besoldung durch Gesetz geregelt werden muss (Gesetzesvorbehalt) und nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung gezahlt und gefordert werden kann (Gesetzesvorrang). Daher könne der Kläger seinen Zahlungsanspruch auch nicht auf die Verfügung der OFD stützen.
Der Kläger könne die beantragten Erhöhungsbeträge auch nicht im Wege des Schadenersatzes begehren. Er verkenne, dass in der Verfügung der OFD nicht generell auf die Stellung eines Antrags oder die Einlegung eines Widerspruchs verzichtet werde. Hierin heiße es nämlich, die Besoldungsrechtslage nach dem 31. Januar 1981 sei für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 ff.) nicht entscheidungserheblich gewesen. Es sei aber dem Gesetzgeber nahe gelegt worden, dass die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften nicht ohne Folgen für spätere Regelungen bleiben könne. Hierbei gehe das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass eine allgemeine Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur ab dem Jahr 1990 in Betracht komme. Insoweit müssten weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden. Der Begriff "insoweit" beziehe sich also nach dem systematischen Zusammenhang eindeutig auf die zuvor in Aussicht gestellte "allgemeine Korrektur" ab dem Jahr 1990. Eine solche sei - entgegen den weitergehenden Erwartungen - letztendlich jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erfolgt; die vorausgehende Regelung in Art. 14 § 3 ReföDG in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung vom 24. Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 322 ff.) habe einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten (BVerfG vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300 ff.). Der Besoldungsgesetzgeber sei zwar berechtigt, nicht aber von Verfassungs wegen verpflichtet, den Mangel der Unteralimentation kinderreicher Beamter durch eine zeitlich weiter ausgreifende Rückwirkungsregelung als die des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 zu beheben. Ein Verfassungsgebot, den Alimentationsmangel zugunsten aller betroffenen Beamten oder auch nur zugunsten derjenigen, die diesen Verstoß gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben, rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu bereinigen, gebe es jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363/385) nicht. Die Regelungen des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 seien an dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 300 ff.)vorgegebenen Mindeststandard ausgerichtet. Eine verfassungsrechtlich an sich zulässige, im Gesetzgebungsverfahren erörterte großzügigere Rückwirkungsregelung sei ausweislich der Gesetzesmaterialien offenkundig wegen der damit verbundenen Haushaltsmehrbelastungen verworfen worden.
Das Verwaltungsgericht könne daher schon eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten nicht erkennen. Im Übrigen müsse sich der Kläger unter den Gesichtspunkten der Schadensminderungspflicht bzw. Verwirkung fragen lassen, aus welchem Grund er nicht schon nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes (ReföDG) am 1. Juli 1997 zeitnah einen Antrag gestellt oder sich auf die Verfügung der OFD berufen habe . Mit diesem Gesetz sei bereits deutlich geworden, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtige, eine allgemein wirkende Anpassung für die Jahre 1990 bis 1997 vorzunehmen. Hätte damals - unterstellt - ein Vertrauensschutz für den Kläger bestanden, wäre er damit entfallen. Gleiches gelte für das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19. November 1999. Auch hier habe der Kläger die Zeit bis zum 20. Dezember 2001 verstreichen lassen, ehe er sich darauf berufen habe, keinen speziellen Antrag stellen zu müssen. Unter diesen Umständen habe sich der Kläger nicht in einem für den Beklagten ersichtlichen Irrtum über ein Antragserfordernis befunden, so dass es die Fürsorgepflicht auch nicht geboten hätte, ihn darüber zu belehren.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Berufung ein und begründete sie im Wesentlichen wie folgt:
Im Vertrauen auf die Verfügung der OFD habe er in der Vergangenheit die zu niedrige Alimentation nicht geltend gemacht, was er sonst, also ohne Kenntnis dieser Verfügung, anlässlich der Geburt seines dritten Kindes am 25. April 1993 getan hätte. Die Einschränkung, die das danach erlassene Gesetz in Art. 9 § 1 Satz 2 BBVAnpG hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten mache, müsse sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Dort sei die Antragsberechtigung auf diejenigen Beamten beschränkt, die innerhalb des bezeichneten Zeitraums als Kläger oder Widerspruchsführer ihren Anspruch auf erhöhte Alimentation geltend gemacht hätten. Erst im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 46.00 u. a.) sei klar geworden, dass auch - lediglich - eine Antragstellung zur Wahrung des Anspruchs ausreichend sei. Aus dieser Entscheidung, die freilich ein völliges Nichtreagieren nicht ausreichen lasse, leite der Kläger seinen Anspruch her. Er sei nach deren Bekanntwerden umgehend tätig geworden und habe den hier im Raum stehenden Antrag gestellt. Die - rechtlich schwierige - Frage, ob der verfolgte Anspruch sich letztlich aus der Verfügung der OFD, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs oder unmittelbar aus dem BBVAnpG 99 bzw. gegebenenfalls in dessen analoger Anwendung ergebe, sei von der Gerichtsbarkeit zu klären.
Das Verwaltungsgericht habe die Verfügung der OFD zu Lasten des Klägers nicht nach dem - maßgeblichen - Empfängerhorizont ausgelegt. Danach seien, um eine Flut von Anträgen zu verhindern, die Beamten aufgefordert worden, keine weiteren Anträge/Widersprüche an den Dienstherrn zu richten, die das Ziel gehabt hätten, eine höhere Alimentationsleistung bei mehr als zwei Kindern unter Berufung auf die damals aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (a.a.O.) zu erlangen. Den Beamten sei damit suggeriert worden, dass eine allgemeine Korrektur ab dem Jahr 1990 vorgenommen werde und zwar ohne den Vorbehalt, dass der Gesetzgeber entsprechend reagieren werde. Zahlreiche Beamte hätten sich deshalb durch die Verfügung der OFD davon abhalten lassen, gegen die zu niedrige Besoldung vorzugehen. Ihnen nunmehr die Nachzahlung zu verweigern, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Auf das darin liegende widersprüchliche Verhalten des Dienstherrn gehe das Verwaltungsgericht nicht ein.
Ein vom Kläger vorgelegtes Schreiben des StMF an den - seinerzeitigen - Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes vom 21. Januar 2000 spreche für die Auffassung des Klägers. Daraus wird zitiert: "Eine Einbeziehung dieses Personenkreises ist damit aufgrund des für Besoldung und Versorgung geltenden strengen Gesetzesvorbehalts, von Ausnahmefällen aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen, in welchen der Bezügeempfänger durch fehlerhafte Auskünfte oder Beratung in einer dem Dienstherrn zurechenbaren Weise von der von ihm beabsichtigten entsprechenden Geltendmachung seines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation abgehalten wurde, grundsätzlich ausgeschlossen."
Unter diesen Umständen könne dem Kläger auch nicht ein Anspruch im Wege des Schadensersatzes wegen Falschauskunft bzw. irreführender Auskunft des Dienstherrn versagt werden, wie dies das Verwaltungsgericht getan habe.
Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte der Schadensminderungspflicht bzw. einer Verwirkung - etwa im Hinblick auf das am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Dienstrechtsreformgesetz (ReföDG) - ließen sich dem Kläger nicht entgegenhalten.
Demgegenüber sei auf einen ungeschriebenen, gleichwohl aber verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Nachsicht zu verweisen, wonach eine unverschuldet verspätete Handlung gleichwohl noch als rechtzeitig zu behandeln sei, insbesondere dann, wenn die Ursache der Fristversäumung im Bereich der Behörde liege.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu entscheiden:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der BFD R. vom 20. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 verpflichtet, dem Kläger die erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 1998 gemäß den im Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträgen in Höhe von 6.251,61 Euro (entspricht 12.226,41 DM) nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Die betroffenen Beamten hätten weder aufgrund des FMS vom 21. Dezember 1990 noch aufgrund der Verfügung der OFD vom 28. Januar 1991 davon ausgehen können, dass eine Antragstellung betreffend ihre amtsangemessene Alimentation entbehrlich sei. Der entscheidungserhebliche Satz "Insoweit müssen weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden" beziehe sich eindeutig auf den vorhergehenden Satz, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgehe, dass eine "allgemeine Korrektur ab dem Jahr der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfolgt:" Wegen der nach allgemeinem Sprachgebrauch eindeutigen Einschränkung "insoweit" werde der Aussage die Allgemeingültigkeit für alle denkbaren Fallkonstellationen genommen.
Eine gesetzliche - rückwirkende - Regelung für alle Beamten, unabhängig von einer konkreten Antragstellung, sei nicht erfolgt und vom Bundesverfassungsgericht auch nicht für geboten erachtet worden. Da die Beamtenbesoldung nach den Besoldungsgesetzen geregelt werde, sei eine Antragstellung grundsätzlich entbehrlich. Sei ein Beamter jedoch damit nicht einverstanden, müsse er zumindest zu erkennen geben, dass er höhere Leistungen begehre. Ein völliges Nichtreagieren lasse auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) nicht ausreichen.
Ein Fall des Art. 32 BayVwVfG liege mangels einer betroffenen gesetzlichen Frist nicht vor. Eine Antragstellung sei nur für die Frage von Bedeutung gewesen, ob - wenngleich das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Regelung nicht verlangt habe - einem Betroffenen eine höhere Alimentation zuteil werden könne. Die BFD habe in ihrem Bescheid vom 20. Februar 2002 auch nicht auf einen versäumten Antrag abgestellt, sondern darauf, dass der Kläger zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Besoldung zu niedrig bemessen sei. Auch nach der Ablehnung habe der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) könne auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein Beamter zur Rechtswahrung seinen Dienstherrn nicht einmal über seine Auffassung, dass ihm höhere Ansprüche zustünden, informieren müsse. Dies wäre aber die Konsequenz, wenn man ohne entsprechenden Antrag und Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG einen Antrag aus dem Jahr 2001 um mehr als acht Jahre zurück datieren wollte.
Da sich die Besoldung der Beamten nach dem Gesetz richte, lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht vor. Die Besoldung werde gerade nicht konstitutiv durch Verwaltungsakt geregelt.
Aus denselben Gründen komme eine Entscheidung weder nach Art. 48 noch nach Art. 49 BayVwVfG in Betracht.
Nach einem gerichtlichen Aufklärungsschreiben an die Beteiligten, wonach der Senat die Auffassung vertrat, dass dem Kläger - wohl - hinsichtlich der in Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 mit 3 BBVAnpG 99 enthaltenen (Ergänzungs- /Nachzahlungs-) Ansprüche die dort genannten, mittlerweile abgelaufenen Fristen nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder eröffnet werden könnten, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 vorsorglich, dem Kläger eine Nachzahlung der erhöhten familienbezogenen Bezügebestandteile für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1998 für sein drittes Kind auf der Grundlage von Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 in Höhe von 6.251,61 Euro zu gewähren und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Begründung stützt sich auf wesentliche Bestandteile der bereits vorgetragenen Argumente zur Berufungsbegründung und des gerichtlichen Aufklärungsschreibens. Der Kläger habe es im Vertrauen auf die Verfügung der OFD unterlassen, nach der Geburt seines dritten Kindes gegen seine zu niedrige Besoldung weiter vorzugehen. Mit seinen Ausführungen dazu habe er bereits die Umstände dargelegt und auch glaubhaft gemacht, aus denen er ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Der Beklagte nahm zu dem gerichtlichen Aufklärungsschreiben mit Datum vom 19. Juli 2005 dahingehend Stellung, dass an der bisher vertretenen Rechtsansicht festgehalten werde und sowohl dem Kläger als auch anderen betroffenen Beamten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne . Das rechtliche Hindernis, also das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung des Art. 9 § 1 BBVAnpG lasse sich auch nicht durch dieses Rechtsinstitut nach Art. 32 BayVwVfG ausräumen.
Bei dem in Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 genannten Zeitraum handele es sich nämlich nicht um eine gesetzliche Frist im Sinn des Art. 32 BayVwVfG. Die Fristen seien festgelegte Zeiträume, die der Behörde, den Beteiligten oder Dritten für bestimmte Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehen. Der in Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 festgelegte Zeitraum sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVAnpG 99 bereits abgelaufen gewesen und habe deshalb nicht mehr genutzt werden können. Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 regele keine verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Frist für die Geltendmachung von bestehenden Ansprüchen, sondern materielle anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzungen (OVG NRW vom 28.1. 2004, Az. 1 A 458/01). Sie seien in der - im Hinblick auf den im Besoldungsrecht sehr streng anzuwendenden Gesetzesvorbehalt als Anspruchsgrundlage ausschließlich in Frage kommenden - Norm des Art. 9 § 1 BBVAnpG enthalten; diese Norm könne aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 74 a Abs. 1 GG) nicht durch Landesrecht ausgeweitet werden, auch nicht durch die verfahrensrechtliche landesrechtliche Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Art. 32 BayVwVfG.
Abgesehen davon wäre die Wiedereinsetzung nach Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG ausgeschlossen, weil sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergebe. Aus dem Wortlaut des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 und der dieser Regelung zu Grunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich nämlich, dass - wie bei einer materiellen Ausschluss- bzw. Präklusionsfrist - die Wiedereinsetzung selbst bei unverschuldeter Versäumung der Frist nicht möglich sei. Aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitig bindendem Treueverhältnis folge nämlich auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten erfolge aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und diene der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Die rückwirkende Korrektur einer für verfassungswidrig erklärten Regelung könne sich deshalb auf diejenigen Beamten beschränken, welche etwaige Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht hätten; eine Differenzierung anhand des Kriteriums einer Verhinderung ohne Verschulden könne demnach außer Betracht bleiben. Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus der Regelung des Art. 9 § 1 BBVAnpG eindeutig, dass nur Beamte, die in dem genannten Zeitraum einen Antrag gestellt hätten, Anspruch auf Nachzahlungen haben könnten. Beamte, die keine Anträge gestellt hätten, seien aus dem persönlichen Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen, ohne dass es auf den Grund für das Unterlassen der Antragstellung ankomme. Die Regelung enthalte daher keine wiedereinsetzungsfähige Frist.
Abgesehen davon sei der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Die Verfügung der OFD habe keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass es der Kläger habe unterlassen dürfen, gegen seine zu niedrige Besoldung vorzugehen. Die vom Kläger zur Begründung seines Irrtums angeführte Formulierung der Verfügung der OFD laute wie folgt:
"... Hierbei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass eine allgemeine Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum in Betracht kommt, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist, d.h. ab dem Jahr 1990.
Insoweit müssen weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden."
Für den Zeitraum ab 1990 werde in dieser Passage nur insoweit eine Aussage getroffen, als der Gesetzgeber die ihm im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegten Folgerungen auch tatsächlich ziehen würde. Ein die Verfügung der OFD sorgfältig lesender Beamter habe sich nicht darauf verlassen können, dass der Gesetzgeber die für verfassungswidrig erklärte Regelung für die Zukunft korrigieren werde. Er sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Bund und Länder erst n...
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Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-