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| GG Art. 2 Abs. 1 | |
| GG Art 20 Abs. 3 | |
| GG Art. 33 Abs. 5 | |
| BayVwVfG Art. 32 | |
| BRRG § 126 Abs. 3 | |
| BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 1 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 B 03.3367
In der Verwaltungsstreitsache
wegen amtsangemessener Alimentation;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 06. November 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Oktober 2005 am 24. Oktober 2005 folgendes Urteil:
Tenor:
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. November 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2002 verpflichtet, dem Kläger für das am 5. Juli 1982 geborene Kind die erhöhten amtsangemessenen familienbezogenen Gehaltsbestandteile entsprechend den Vorgaben in Art. 9 § 1 BBVAnpG für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 8.456,99 Euro (entspricht 16.540,44 DM) nebst Zinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 2. Januar 1990 Steueramtmann im Dienst des Beklagten. Er hat drei in den Jahren 1975 bis 1982 geborene Kinder.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 22.3.1990, BVerfGE 81, 363 ff.) zur Höhe der familienbezogenen Anteile der Alimentation der Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1981 und ihrer möglichen Auswirkungen aus damaliger Sicht für die Zukunft erließ das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (StMF) ein Schreiben vom 21. Dezember 1990 (künftig: FMS), das unter anderem an die Staatskanzlei, die Staatsministerien sowie die nachgeordneten Behörden des eigenen Ressorts gerichtet war. Der einleitende Absatz und der nachfolgende Abschnitt lauten wie folgt (wobei die zur Verbesserung der Zitierfähigkeit eingefügten Nummerierung der Absätze und Sätze im Original nicht enthalten ist):
"Zu den Bundesverfassungsgerichtsbeschlüssen vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 25/84, 4/86 - wird auf folgendes hingewiesen:
I. Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags
[1] Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. I § 1 Nr. 8 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. VIII § 4 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 20. März 1979 mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als 2 Kindern zum 1. Januar 1977 in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.
[2] 1 Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990 beschränkt sich auf einen konkreten Fall, d. h. auf einen konkreten Zeitraum vom 1.1.1977 bis 31.1.1981. 2 Zum damaligen Zeitpunkt gab es nur einen einheitlichen Familienlastenausgleich, d. h. es wurde ein vom Elterneinkommen unabhängig gestaffeltes Kindergeld gezahlt, aber kein Kinderfreibetrag gewährt. 3 Zudem wurde in der Zeit vom 1.3.1978 bis 31.12.1978 der kinderbezogene Teil nur in den Stufen 5 und höher des Ortszuschlags erhöht. 4 Für das dritte Kind (Stufe 5) wurde der Ortszuschlag im Vergleich zur vorangegangenen Regelung von DM 37,75 auf DM 90, für das vierte und fünfte Kind von je DM 71,55 auf DM 110 etc. erhöht. 5 Heute dagegen gilt wieder das duale System, d.h. es werden Kinderfreibeträge (zur Zeit in Höhe von DM 3.024) und Kindergeld nebeneinander gewährt. 6 Zusätzlich wurden 1985 einheitliche Kinderanteile im Ortszuschlag (zur Zeit in Höhe von DM 126,44 pro Kind) eingeführt.
[3] 1 Die Besoldungsrechtslage nach dem 31.1.1981 war nicht entscheidungserheblich. 2 Es wurde dem Gesetzgeber aber in dem Beschluss nahe gelegt, dass die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften nicht ohne Folgen für spätere Regelungen bleiben kann. 3 Hierbei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass eine allgemeine Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum in Betracht kommt, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist, d. h. ab dem Jahr 1990 (vgl. S. 30).
[4] Insoweit müssen weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden.
[5] 1 In Besprechungen zwischen dem Bundesminister des Innern und den Ländern wird demnächst geklärt, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch auf die heutige Rechtslage zutreffen. 2 Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass bei der Bedarfsfeststellung bezüglich der entsprechenden familiengerechten Besoldung betragsmäßig auch die an alle gewährten staatlichen Sozialleistungen, wie Kindergeld und die im Steuerrecht gewährten Kinderfreibeträge mitberücksichtigt werden dürfen. 3 Demgemäß muss erst abgewartet werden, welche Regelung der Gesetzgeber hinsichtlich der Bundesverfassungsgerichtsbeschlüsse vom 29.5.1990 zum Kindergeld und Kindergeldfreibetrag trifft.
[6] 1 Für den Zeitraum 1.1.1982 bis 31.12.1989 muss ebenfalls erst geklärt werden, ob und vor allem welche Korrektur der kinderbezogenen Ortszuschlagsregelung sich als notwendig erweist. 2 Eine besoldungsrechtliche Komponente ist hierbei ab 1983 abhängig von den rückwirkenden Änderungen beim Kinderfreibetrag und Kindergeld. 3 Eine Korrektur kann sich hierbei laut Bundesverfassungsgericht (vgl. S. 30) auf "diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassung wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 4 Die gesetzliche Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes gilt daher für alle Beamten, die ihre Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht haben.
[7] Wegen der unklaren Rechtslage - es könnten weitere Entscheidungen des BVerfG für diesen Zeitraum ergehen bzw. es sind die politischen Erwägungen des Gesetzgebers nicht absehbar -, wird auf die Einrede des Eintritts der Verjährung gemäß § 197 BGB zum 31.12.1990 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
[8] Alle Entscheidungen über gestellte Anträge und eingelegte Widersprüche sind bis zur Entscheidung des Gesetzgebers zurückzustellen und die Beamten entsprechend zu unterrichten."
Das FMS wurde vom Bayerischen Beamtenbund in seinen BBB-Nachrichten 1/2/1991 im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift "Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich und die Folgen" vollständig abgedruckt. Diesem Text ist nach einigen Ausführungen des Verfassers des Beitrags, der hinsichtlich der vorliegend verfahrensgegenständlichen Besoldung für Beamte mit zwei (richtig: drei) oder mehr Kindern Hinweise zur Anspruchsverjährung gibt, folgender Absatz vorangestellt:
"Möglicherweise hat diese Einleitung mehr verwirrt als geklärt. Es war zumindest der Versuch, die dahinter stehende Rechtsproblematik aufzuzeigen. Wie die Handhabung der Verwaltung - auch zur Vermeidung ungezählter Einsprüche und sonstiger Rechtsbehelfe - vor sich gehen soll, ergibt sich aus den vorzitierten Rundschreiben des Finanzministeriums vom 21.12.1990, das wie folgt lautet:"
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 16. April 2002 bei der Bezirksfinanzdirektion A. (künftig: BFD) einen "Antrag auf amtsangemessene Alimentierung für den Zeitraum 1990 bis 1998", in dem bei ihm drei Kinder zu berücksichtigen gewesen seien. Er habe aus dem FMS, das unter anderem in den BBB-Nachrichten 1/2/1991 abgedruckt worden sei, abgeleitet bzw. herausgelesen, dass eine allgemeine Korrektur der Bezüge erst ab 1990 in Betracht komme, "insoweit aber weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden müssten". Auf Grund dieser Ausführungen habe er keinen Grund zum Handeln gesehen und sich auf die automatische Anpassung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben verlassen. Er bitte um Nachzahlung der entsprechenden Beträge für den Zeitraum 1990 bis 1998.
Die BFD wertete diesen Antrag als Widerspruch und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erhielten u.a. Kläger und Widerspruchsführer für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, wenn sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht hätten, ohne dass hierüber schon abschließend entschieden worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 46.00- BVerwGE 114, 350 ff.) nichts anderes festgestellt. Der Kläger habe aber vor dem 1. Januar 1999 seine Besoldung nicht im Hinblick auf die Zahl seiner Kinder als verfassungswidrig beanstandet und deshalb höheren Familienzuschlag beantragt. Ob er von einem solchen Antrag tatsächlich durch das FMS, das im Übrigen für die eingetretene Entwicklung der Gesetzgebung keinen Vertrauensschutz biete, abgehalten worden sei, könne dahingestellt bleiben. Für den Anspruch auf Erhöhungsbeträge komme es nämlich ausschließlich auf die Stellung eines solchen Antrags beziehungsweise die Erhebung eines Widerspruchs an.
Der Kläger erhob rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das FMS sei ihm inhaltlich bekannt und aufgrund der darin enthaltenen eindeutigen Aussage seines obersten Dienstvorgesetzten dafür ursächlich gewesen, dass er vor dem 16. April 2002 keinen Antrag auf Nachzahlung gestellt habe. Ihm stehe auf Grund des Antrags vom 16. April 2002 ein Anspruch auf Nachzahlung unmittelbar aus dem Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 1999 zu.
Der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 habe sich in seiner Ablehnung auch auf etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers bezogen, wie sich aus einem Schreiben des Beklagten vom 29. Juli 2002 ergebe.
Der Kläger beantragte zuletzt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das am 5. Juli 1982 geborene Kind amtsangemessene Alimentation entsprechend den Vorgaben in Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ab dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 8.456,99 Euro (entspricht 16.540,44 DM) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, deren Höhe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB beträgt, an den Kläger zu gewähren.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies er namentlich auf die mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehende Gesetzeslage. Zu berücksichtigen sei auch, dass das FMS an die nachgeordneten Behörden des eigenen und die obersten Dienstbehörden der anderen Ressorts gerichtet und nicht zur Weitergabe an die Beamten oder zur Veröffentlichung bestimmt gewesen sei. Das Ministerium habe lediglich angeordnet, dass Beamte, die einen Antrag gestellt bzw. Widerspruch erhoben hätten, über die Zurückstellung der Entscheidung zu unterrichten seien. Dementsprechend mache der Kläger nicht geltend, dass ihm seine Besoldungsstelle das Schreiben zur Kenntnis gebracht habe. Auch die Tatsache, dass er eine höhere Besoldung erst im Jahr 2002 gefordert habe, spreche dafür, dass er nicht durch das FMS von der Antragstellung abgehalten worden sei, denn er habe allen Grund gehabt, die Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 22. März 1990 durch den Gesetzgeber zu beobachten. Anzunehmen sei, dass er erst durch die Veröffentlichungen des Bayerischen Beamtenbundes im Frühjahr 2002 veranlasst worden sei, einen Anspruch geltend zu machen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. November 2003 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Der Kläger könne den geforderten Betrag nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBVAnpG 99 (eine Regelung, die mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3. 1990, Az. 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81,363 - und vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99,300 - in Übereinstimmung stehe) für den von ihm geltend gemachten Zeitraum nicht beanspruchen, denn er gehöre nicht zu dem im Gesetz als anspruchsberechtigt genannten Personenkreis. Dieser umfasse nur Kläger und Widerspruchsführer, die ihren - in der Vergangenheit nicht erfüllten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch hinsichtlich des dritten Kindes (und weitere Kinder) in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Kläger und Widerspruchsführer geltend gemacht hätten, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden sei. An dieser Voraussetzung habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 (BVerwGE 114,3 150) festgehalten und lediglich entschieden, dass Schreiben, mit denen ein Beamter seine Besoldung unter Hinweis auf die Zahl seiner Kinder als zu niedrig beanstandet habe, ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch auszulegen seien und es eines (zusätzlichen) vorgeschalteten Antragsverfahrens nicht bedurft habe.
Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger durch das FMS nicht verletzt. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger durch den Beklagten falsch informiert worden sei. Der Kläger sei jedoch nicht durch den Beklagten über den Inhalt des FMS informiert worden, sondern durch die Veröffentlichung des Bayerischen Beamtenbundes in den BBB-Nachrichten 1/2/1991, obwohl es dazu vom Beklagten nicht vorgesehen gewesen sei. Zur damaligen Zeit sei offenkundig auch der Bayerische Beamtenbund, der das FMS nicht auf offiziellem Wege erhalten habe, der Auffassung gewesen, dass es sich dabei um ein behördeninternes Schreiben handele. Dem Abdruck in den BBB-Nachrichten sei nämlich der erläuternde Satz des Inhalts vorangestellt gewesen, wie die Handhabung der Verwaltung ... vor sich gehen solle, ergebe sich aus dem vorzitierten FMS. Hinzu komme, dass der Verfasser des Artikels in den BBB-Nachrichten zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgehe, dass "auch die Nachfolgegesetze etwa für Beamte mit zwei und mehr Kindern im kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags verfassungswidrig sind", dann aber den unzutreffenden Schluss ziehe, Anträge auf Zahlung verfassungsgemäßer, also höherer Bezüge müssten nicht gestellt werden, weil das StMF mit dem FMS auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Zudem spreche der Umstand, dass der Beamte den Nachzahlungsanspruch erst fast eineinhalb Jahre nach dem Erlass des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 geltend gemacht habe, dafür, dass er sich zuvor nicht um seine amtsangemessene, familiengerechte Alimentation bemüht habe.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Berufung ein. Er wiederholte und vertiefte in ihrer Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzte insbesondere, dass sich die Höhe seines Anspruchs auf Besoldung an den Vorgaben des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 orientiere. Der Kläger sei vom unmittelbaren Wortlaut dieser Vorschrift allerdings nicht erfasst. Doch müsse er so gestellt werden, als ob er einen Antrag gestellt hätte, der die in dieser Vorschrift aufgestellten Bedingungen erfülle. Das FMS sei nämlich die Hauptursache dafür, dass es an einem solchen Antrag fehle. Zum Zeitpunkt der Entstehung des - anhand des Empfängerhorizonts auszulegenden - FMS sei man auf Seiten des Dienstherrn ausweislich eines Vermerks der Oberfinanzdirektion N. vom 28. Januar 1991 selber davon ausgegangen, dass eine generelle gesetzliche Regelung ohnehin erfolgen werde und alle betroffenen Beamten auf dieser Basis Nachzahlungen erhalten würden. Richtigerweise hätte der Beklagte den Kläger an Hand der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Antrags auf Nachzahlungen hinweisen müssen, wie dies beispielsweise das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei mit Schreiben vom 14. Februar 1991 (vom Kläger als Anlage zu seiner Begründung auf Zulassung der Berufung vorgelegt) für den ihr nachgeordneten Bereich getan habe. Demgegenüber sei der Kläger durch seine vorgesetzten Dienststellen davon abgehalten worden, die von ihm ursprünglich beabsichtigten, erforderlichen rechtlichen Schritte durchzuführen.
Daran ändere nichts der Umstand, dass das FMS nicht zur Weiterleitung an die Beamten gedacht gewesen sei. Doch habe sein Inhalt nicht lediglich als Arbeitsgrundlage im Ministerium dienen sollen, sondern das FMS sei zur Information, d.h. mit Außenwirkung, in Umlauf gebracht worden. Deshalb müsse sich der Dienstherr am Inhalt, gleichgültig, wie er dem Kläger bekannt geworden sei, festhalten lassen. Danach habe man dem Kläger abgeraten, die Bezügeerhöhung zeitnah zu beantragen.
Der Kläger habe auch hilfsweise einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden Verbindlichkeiten (analog § 280 BGB). Spätestens mit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 hätte der Dienstherr die falsche Information durch eine klarstellende Formulierung korrigieren müssen.
Das StMF habe in einem Schreiben vom 21. Januar 2000 an den damaligen Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes (das dem Senat in Abdruck vorgelegt wurde) ausgeführt, eine weitergehende besoldungsrechtliche Rückwirkung, die auch Beamte und Versorgungsempfänger mit einbeziehe, die einen entsprechenden besoldungsrechtlichen Anspruch in einer anderen Weise als durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht hätten, sehe das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 nicht vor.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu entscheiden:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2002 DM verpflichtet, dem Kläger für das am 5. Juli 1982 geborene Kind amtsangemessene Alimentation entsprechend den Vorgaben in Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ab dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 8. 456,99 Euro (das entspricht 16.540,44 DM) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, deren Höhe fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er begründet dies im Wesentlichen entsprechend seiner bisherigen Argumentation unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung und ergänzt im Wesentlichen wie folgt:
Der Kläger gehe nach seinem Zulassungsantrag davon aus, dass in dem FMS das Wort "insoweit" (weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden müssen) als ein "deshalb" ausgelegt werden müsse. Die darin liegende Umdeutung liege aber nicht nahe; der Begriff "insoweit" beziehe sich nach zutreffender Auslegung vielmehr auf eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung ex nunc und stehe im Einklang mit der Regelung, das sich Besoldungsansprüche der Beamten allein aus dem Gesetz ergäben. Hätte der Kläger seinerzeit tatsächlich beabsichtigt gehabt, rechtliche Schritte wegen der von ihm zu gering angesehenen Alimentation einzuleiten, hätte er sich durch eine Zusicherung absichern können, dass ihm durch das Absehen von einer Antragstellung keine rechtlichen Nachteile entstünden.
Vertrete man die Auffassung, das FMS spreche für die Argumentation des Klägers, so könne es diesem dennoch nicht zur Durchsetzung seines Anspruchs verhelfen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, ob bzw. wann der Kläger davon Kenntnis genommen habe. Es habe sich gerade nicht an die Beamten, sondern an die nachgeordneten Behörden gewandt. Wenn es von Berufsverbänden veröffentlicht worden sei, so trügen diese zudem die Verantwortung dafür, dass die Betroffenen hieraus keine falschen Schlüsse zögen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz sei bereits im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der so genannten Kollegialgerichtsrichtlinie zu verneinen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 - gemäß den im Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträgen - in Höhe von 8456,99 Euro (entspricht 16.540,44 DM) nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit gewährt.
Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBVAnpG 99 erhalten die Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom 100 des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Az. BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300) bestimmten Maßgaben errechnen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 als Steueramtmann im Dienst des Beklagten. Seine drei Kinder wurden in den Jahren 1975 bis 1982 geboren. Der Kläger war für sie während des gesamten Zeitraums - auch unter Berücksichtigung von Ausbildungsverhältnissen - kindergeldberechtigt. Somit waren die familienbezogenen Voraussetzungen für die Erhöhung des verfahrensgegenständlichen Gehaltsbestandteils ab dem 1. April 1993 und bis zum Ablauf des Jahres 1998 gegeben.
Erfüllt ist auch die weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift, wonach über den Anspruch des Klägers nicht schon abschließend entschieden worden sein darf. Dienstbezüge von Beamten müssen in der Regel nicht in Form von Verwaltungsakten festgesetzt werden (vgl. die Senatsentscheidung vom 19.10.2005 Az. 3 B 03.2888). Ihre Höhe ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. So haben die "Gehaltsmitteilungen", die der Dienstherr seinen Bediensteten (insbesondere bei Änderungen) zukommen lässt, nur nachrichtlichen Charakter. Die Qualität eines Verwaltungsakts hat in der Regel erst ein auf Einwendungen des Beamten gegen die Höhe der ihm mitgeteilten Bezüge ergehender Widerspruchsbescheid, wie ihn die Behörde auf Grund eines Widerspruchs gemäß § 126 Abs. 3 BRRG in einem ggf. in eine Leistungsklage mündenden Verfahren erlässt. Vorliegend ergriff allerdings der Kläger (nach einer langen Wartezeit) die Initiative, teilte der BFD mit Schreiben vom 16. April 2002 mit, dass er aus dem FMS (abgedruckt u. a. in den BBB-Nachrichten 1-2/1991) herausgelesen habe, dass hinsichtlich der (erst ab 1990 in Betracht kommenden) allgemeinen Korrektur der Bezüge "insoweit aber weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden müssten", und dass er aufgrund dieser Ausführungen keinen Grund zum Handeln gesehen und sich auf die automatische Anpassung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben verlassen habe. Er bitte, die entsprechenden Beträge für den Zeitraum 1990 bis 1998 nachzuzahlen. Daraufhin erließ die BFD am 14. Juni 2002 einen entsprechenden, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid, in dem der Leistungsanspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Klage ein. Sie ist Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Zu Unrecht sieht der Beklagte die außerdem bestehende tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Leistung nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBVAnpG 99 als nicht gegeben an, wonach der Kläger seinen Anspruch innerhalb des maßgeblichen Zeitraums - vorliegend also innerhalb der Haushaltsjahre 1991 bis 1998 - geltend gemacht haben muss.
Allerdings hat der Kläger während dieser Zeit davon abgesehen, sich mit einem entsprechenden Begehren bzw. einem förmlichen Antrag und gegebenenfalls bei deren Ablehnung mit entsprechenden Rechtsbehelfen an seinen Dienstherrn zu wenden. Doch wird dieser Umstand dadurch geheilt, dass dem Kläger hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher der Anspruch geltend zu machen war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und zwar gemäß Art. 32 BayVwVfG (sofern man darauf abstellen will, dass der "Widerspruch" als Klagevoraussetzung nicht in § 68 VwGO, sondern in § 126 Abs. 3 BRRG statuiert wird; im Folgenden wird die Problematik an Hand des Art. 32 BayVwVfG abgehandelt) bzw. gemäß der dieser Norm - soweit entscheidungserheblich - inhaltsgleichen Vorschrift des § 60 VwGO (sofern man die Verweisung in § 70 Abs. 3 VwGO betonen möchte). Der Kläger war nämlich ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BBVAnpG 99 einzuhalten, wobei ihm auch infolge höherer Gewalt die Einhaltung der Jahresfrist des Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG nicht möglich war. Er hat auch mit seinem Schriftsatz vom 16. April 2002 innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, indem er die ihm seiner Meinung nach zustehenden, aber wider Erwarten ausgebliebenen Nachzahlungen anmahnte. Somit ist ihm hinsichtlich des genannten Zeitraums, innerhalb dessen er seinen Anspruch geltend machen musste, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu gewähren, da alle dafür tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben und auch vom Kläger glaubhaft gemacht worden sind. Darüber hinaus lässt sich dessen Schriftsatz vom 16. April 2002 auch als - zulässiger und begründeter - Wiedereinsetzungsantrag i.S.d. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auslegen.
Damit verlieren die vom Verwaltungsgericht angeführten Erwägungen zu dem Gesichtspunkt, dass der Kläger bei Ausfall des Rechtsgrunds des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 einen Nachzahlungsanspruch weder auf das FMS unmittelbar (Grundsätze des Gesetzesvorbehalts und des Gesetzesvorrangs) noch auf de...
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