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| ZPO § 32 | |
| ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 |
Im Gerichtsstand des § 32 ZPO kann auch Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines angefochtenen Vertrages erhoben werden, wenn die Anfechtung auf die behauptete unerlaubte Handlung - Betrug - gestützt war.
I.
Der Antragsteller will eine Publikums-KG, der er - über eine Treuhandkommandistin - beigetreten ist (die Antragsgegnerin zu 3), den Anlagevermittler (Antragsgegner zu 1) und das Anlagevermittlungsunternehmen, für das der Antragsgegner zu 1 auftrat (die Antragsgegnerin zu 2), sowie die seinen Beitritt finanzierende Bank (die Antragsgegnerin zu 4), als deren "Generalrepräsentanten" der Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 aufgetreten seien, nach Anfechtung der Beitrittserklärung und des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung auf Feststellung der infolge der Anfechtung eingetretenen Unwirksamkeit des Beitritts und des Darlehensvertrages sowie der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB - verklagen. Er will vorbringen, der Antragsgegner zu 1 habe ihm bei dem Beratungsgespräch am 12. 12.1999, bei dem er schließlich die Beitrittserklärung und die Darlehensanträge unterzeichnet habe, bestätigt, dass sein Interesse an einer kurzfristigen Vermögensanlage durch den Beitritt zur Antragsgegnerin zu 3 bestens gewahrt werde. Aus dem Prospekt - der ihm erst am 7.6.2001 übergeben worden sei - ergebe sich dagegen, dass der Beitritt zur Antragsgegnerin zu 3 nur langfristig rentabel sei.
Die Antragsgegnerin zu 2 und die Antragsgegnerin zu 3 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht Würzburg, die Antragsgegnerin zu 4 beim Landgericht Dresden, der Antragsgegner zu 1 - nach Behauptung des Antragstellers - beim Landgericht Gießen. Der Antragsteller hat daher beim Oberlandesgerich...
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