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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 103/03
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:
      EuGVVO Art. 2
      EuGVVO Art. 22

Für Wohngeldansprüche der Eigentümer einer in Österreich gelegenen Wohnanlage besteht keine ausschließliche internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Hat der Wohngeldschuldner seinen Wohnsitz in Deutschland, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.


Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach österreichischem Recht; die Wohnanlage befindet sich in Kitzbühel. Die Antragsgegnerin wohnt in Bayern. Ihr gehörten zwei Wohnungen in der Wohnanlage, die sie im Frühjahr 2002 verkaufte.

Die Antragsteller machen Wohngeldansprüche für die Zeit vom November 2001 bis Februar 2002 geltend. Das Bezirksgericht Kitzbühel wies am 31.5.2002 eine Zahlungsklage der Antragsteller wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht - Streitgericht - beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1110,55 EUR nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht - Streitgericht - hat die Sache an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben. Dieses hat sich am 30.1.2003 für unzuständig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluss vom 16.4.2003 die Entscheidung des Amtsgerichts - Wohnungseigentumsgericht - vom 30.1.2003 aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Sinn und Zweck des Art. 22 EuGVVO träfen über den reinen Wortlaut hinaus auch auf das Wohnungseigentum zu. Es erscheine daher gerechtfertigt, die Bestimmung auf alle Streitigkeiten anzuwenden, die die Verwaltung der Wohnanlage beträfen.

Das Amtsgericht sei an die negative Entscheidung des Bezirksgerichts Kitzbühel gebunden. Zwar habe dieses Gericht nur seine eigene Zuständigkeit verneint. Da aber nur die Zuständigkeit der Gerichte Österreichs und Deutschlands in Betracht kämen, müssten die deutschen Gerichte ihre Zuständigkeit bejahen, nachdem das österreichische Gericht seine Zuständigkeit geleugnet habe. Ein Ausschließungsgrund für eine Anerkennung der Entscheidung des Bezirksgerichts Kitzbühel liege nicht vor.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nach...


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