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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 102/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:
      FGG § 13a Abs. 3

1. Zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hauptsacheentscheidung berichtigt hat.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Wohnungseigentumssachen bemessen sich die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.


Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller machten gegen den Antragsgegner rückständiges Wohngeld geltend. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.4.2002 dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.

Am 29.7.2002 setzte das Amtsgericht die von dem Antragsgegner an die Antragsteller aufgrund des Beschlusses vom 15.4.2002 zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten von 70,52 EUR auf insgesamt 283,97 EUR fest. Mit Beschluss vom 16.10.2002 hat das...


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