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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 1 StR 324/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 324/04

vom 21. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts sowie unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Verteidigers vom 17. August 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 18. August 2004 bemerkt der Senat:

Die Revision kann nicht mit dem Vorbringen gehört werden, eine Aussetzung des Verfahrens sei deshalb geboten gewesen, weil die Beiziehung umfangreicher Akten bzw. Aktenbestandteile beantragt worden sei und diese - nach erfolgter Beiziehung - vor einer Fortsetzung der Hauptverhandlung hätten durchgearbeitet und mit dem Angeklagten besprochen werden müssen. Vergeblich rügt die Revision insbesondere, daß mehrere Anträge auf Beiziehung verschiedener Akten keinen Erfolg hatten:

Der Tatrichter hat in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb die Beiziehung weiterer Akten, die in dem ursprünglich weit mehr Beteiligte betreffenden Gesamtkomplex angefallen waren, weder erforderlich war, noch einem Gebot der Aufklärungspflicht entsprach (vgl. BGHSt 31, 131, 142 f.; BVerfGE 63, 45, 65 f.; BGH NStZ 2000, 46). Die gegenteilige Annahme der Revision ist nicht auf konkrete Tatsachen gestützt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht deutlich, daß konkret bezeichnete, für das Verfahren wesentliche Erkenntnisse nicht schon in den von den Strafverfolgungsbehörden vorgelegten Akten enthalten gewesen seien oder sich jedenfalls aus den gerichtlichen Aussagen der mit den Vorgängen befaßten Ermittlungsbeamten ergeben hätten.

Entgegen der Auffassung der Revision hätte auch das Fehlen daktyloskopischer Spuren des Angeklagten an den Behältnissen des Erddepots nicht zu einer anderen Beweiswürdigung führen müssen, vielmehr allenfalls für Spekulationen dahingehend Raum gelassen, ob solche Spuren infolge anderer Einflüsse bei der Entdeckung des Erddepots nicht mehr vorhanden waren oder von vorneherein vermieden worden wären. Entsprechend hat die Strafkammer hierauf im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht abgestellt, so daß die Nichterhebung der Spurenergebnisse keinen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt.

Nach alledem war auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens kein Raum.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die Vernehmung des Staatsanwalts R. abgelehnt, weil dieser allenfalls über die von ihm aufgrund der Ermittlungen getroffenen Schlußfolgerungen hinsichtlich des Umfangs der Tatbeteiligungen der einzelnen Täter hätte berichten können, was aber der Tatrichter selbst allein aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung zu beurteilen hat. Daß der Zeuge R. über konkretes eigenes Wissen im Hinblick auf die einzelnen Tatbeiträge verfügte, behauptet die Revision im übrigen selbst nicht.

Ende der Entscheidung

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