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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 2 StR 372/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 372/04

vom 6. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 5. Mai 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Gründe:

Für ein Zuwarten im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch und den Vorbehalt der Rüge von Verfahrensfehlern des Verteidigers des Angeklagten K. sieht der Senat keine Veranlassung. Die Revision ist mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden. Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen, so daß Verfahrensrügen nicht mehr angebracht werden können. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße darum bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und 12; BGH NStZ 2000, 326). Der Verteidiger hat bei der Revisionseinlegung am 5. Mai 2004 Akteneinsicht beantragt. Ausweislich der Akten sind diese auf Verfügung des Vorsitzenden am 24. Juni 2004 der Kanzlei T. & T. , der sowohl der Verteidiger des Angeklagten K. als auch der Verteidiger des Mitangeklagten R. angehören, übersandt worden. Der Verteidiger des Mitangeklagten, Rechtsanwalt C. T. , hat die Akten mit seiner Revisionsbegründungsschrift dem Gericht zurückgesandt; dort sind sie am 26. Juli 2004 eingegangen. Der Verteidiger des Angeklagten K. hat, nachdem ihm das Urteil am 30. Juni 2004 zugestellt worden ist und er dem Gericht unter dem 21. Juli 2004 eine Wiederaufnahme des zwischenzeitlich niedergelegten Mandats angezeigt hat, keine weiteren Bemühungen um Akteneinsicht unternommen. Er wäre aber verpflichtet gewesen, sich im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis nach dem Verbleib der Akten zu erkundigen, zumal sich die Akten in seiner Kanzlei befanden und er dies jedenfalls bei einem Anruf bei Gericht unschwer erfahren hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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