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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 2 StR 401/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 401/04

vom 29. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß vom 30. September 2004 den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2002 sowie die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil als unzulässig verworfen, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, der von dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach Verkündung des Urteils am 15. November 2002 erklärte Rechtsmittelverzicht könnte unwirksam sein. Der Antrag des Angeklagten, diesen Beschluß im Verfahren nach § 33 a StPO aufzuheben, war zurückzuweisen, weil ein Fall der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können.

Daß der Angeklagte durch seine früheren Verteidiger möglicherweise keine Nachricht über den Fortgang des Revisionsverfahrens erhalten hat, begründet offenkundig keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs. Entscheidungserhebliche Tatsachen, welche der Senat bei seinem Beschluß vom 30. September 2004 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ergeben sich auch nicht aus den jetzt vorgetragenen ärztlichen Befunden aus den Jahren 1996 und 1997. Das gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, von dem Urteil so "geschockt" gewesen zu sein, daß er überzeugt sei, einen Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben zu haben. Der Angeklagte hat Entsprechendes bereits mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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