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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: 3 StR 349/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 349/04

vom 5. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" sowie als "in einem besonders schweren Fall" entfallen (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Gründe:

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe fesselten der Angeklagte und einer seiner Mittäter das Raubopfer mit einem am Tatort vorgefundenen Paketklebeband. Die Täter haben damit ein Mittel benutzt (und damit zugleich bei sich geführt), um den Widerstand des Opfers durch Gewalt zu verhindern. Es genügt, daß sie das Mittel erst am Tatort ergriffen haben (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187; 1999, 242; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4). Dadurch, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) verurteilt hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert.



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