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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: III ZR 381/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 551 Abs. 2 Satz 5
ZPO § 551 Abs. 2 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 381/03

vom 28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Juli 2003 wurde der Beklagte verurteilt, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der D GmbH notariell an die Rechtsanwälte Be. und Bü. zur gesamten Hand abzutreten. Zugleich wurde seine gegen den Kläger gerichtete Widerklage in Höhe eines Betrages von 80.000 DM (= 40.903,35 €) abgewiesen. Gegen das am 16. August 2003 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 12. September 2003 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde auf seinen Antrag bis zum 16. Dezember 2003 verlängert. Auf einen weiteren Verlängerungsantrag, der damit begründet wurde, über die beantragte Prozeßkostenhilfe sei noch nicht entschieden worden, teilte ihm der Vorsitzende mit, eine nochmalige Verlängerung komme nur mit Einwilligung des Gegners in Betracht; der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vermöge hieran nichts zu ändern. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht über den 16. Dezember 2003 hinaus verlängert worden, nachdem der Beklagte die nach §§ 544 Abs. 2 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners nicht beigebracht hatte. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck reichte der Beklagte, von Beruf selbst Rechtsanwalt, auf Anforderung der Rechtspflegerin vom 26. Mai 2004 erst am 2. Juli 2004 ein.

II.

Dem Beklagten kann Prozeßkostenhilfe für seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht bewilligt werden. Zwar erfüllt er ausweislich seiner am 2. Juli 2004 eingegangenen Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen ist, so daß eine sachliche Bescheidung der Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt.

Gegen eine die Beschwerde verwerfende Entscheidung des Senats, die einstweilen zurückgestellt wird, bestünde zwar die Möglichkeit, die Erteilung von Wiedereinsetzung zu beantragen. Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags jedoch nur dann gewährt werden, wenn die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078; vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. August 2000 - XII ZB 141 und 148/00 - NJWE-FER 2001, 57, 58; vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7 und das in derselben Sache ergangene Urteil BGHZ 148, 66, 69; vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548, 1549). Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient (BGH, Beschluß vom 31. August 2000 aaO). Das war nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 16. Dezember 2003 einige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn diese boten keine hinreichende Grundlage, in eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Beklagten einzutreten.

Der Umstand, daß der Beklagte zwischenzeitlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat, vermag den für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe spätestens maßgeblichen Zeitpunkt vom 16. Dezember 2003 nicht hinauszuschieben. Auch wenn das Rechtsmittel mit Rücksicht auf den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag nicht alsbald nach Ablauf der Begründungsfrist verworfen worden ist und dementsprechend jetzt nicht förmlich über eine Wiedereinsetzung zu befinden ist, müssen für die Frage, ob dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, aus Gründen der Gleichbehandlung doch dieselben Grundsätze gelten.

Im übrigen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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