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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: IV ZR 88/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 88/04

vom 6. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teil-Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beschwerde übersieht, daß die Vormerkung einen bedingten Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Die Belastung des Miteigentumsanteils führt zwar zum Bedingungseintritt, kann damit aber nicht gleichzeitig den dadurch erst entstandenen Anspruch beeinträchtigen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 58.798,57 €

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