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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 141/04
Rechtsgebiete: StVollzG, ZPO


Vorschriften:

StVollzG § 51 Abs. 1
StVollzG § 51 Abs. 4
StVollzG § 51 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 114
ZPO § 850c
ZPO § 850k
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 141/04

vom 13. Oktober 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Athing, Dr. Boetticher, v. Lienen und Zoll

am 13. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Juni 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Gläubiger hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. September 2003 die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zustehende Forderung auf Auszahlung des gegenwärtigen und künftigen Eigengeldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. Juni 2004 hat das Landgericht Halle die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03, z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, gegen die sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, in Einklang.

Ende der Entscheidung

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