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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 327/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 327/03

vom 19. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns beschlossen:

Tenor:

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 700 €

Gründe:

I.

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 15. Februar 2000 eine Wohnung im Mehrparteienhaus der Klägerin in der W. straße in B. Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin, die Vertragsinhalt wurden, lautet:

"1.

Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er

a) ...

...

e) Antennen anbringt oder verändert

...

h) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt, die Mieträume, Anlagen oder Einrichtungen verändern,

2. Das Wohnungsunternehmen wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

..."

Die Mietwohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluß für Rundfunk und Fernsehen ausgestattet. Ohne Zustimmung der Klägerin installierte der Beklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, eine Parabolantenne an der Hauswand des Gebäudes im Bereich des Balkons der von ihm gemieteten Wohnung.

Nachdem die Klägerin den Beklagten ergebnislos unter Fristsetzung aufgefordert hatte, die Antenne zu entfernen, hat sie Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen die Antenne abzubauen und zu entfernen. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, dem vorgenommenen Anbau der Antenne zuzustimmen, hilfsweise der Anbringung der Antenne im Balkonbereich ohne Einwirkung auf die Bausubstanz zuzustimmen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zum Abbau der Antenne verurteilt und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, der Anbringung der Parabolantenne (60 cm Durchmesser) im Balkonbereich ohne Einwirkung auf die Bausubstanz zuzustimmen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zustimmung gewandt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen.

Nach Einlegung und Begründung der Revision durch die Klägerin haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die zwischenzeitliche Beendigung des Mietverhältnisses und den Auszug des Beklagten aus der Wohnung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

II.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten des Revisionsverfahrens nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, § 91 a Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kann nach summarischer Prüfung ergehen; aus prozeßökonomischen Gründen ist das erkennende Gericht hier nicht gezwungen, schwierige Rechts- oder auch Tatsachenfragen zu klären (BGH, Beschluß vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52, NJW 1954, 1038).

Im Streitfall ist ungeklärt, inwieweit die "mobile" Parabolantenne die Außenansicht des Hauses beeinträchtigt hätte und auch, welches Interesse der Beklagte am Empfang der von ihm genannten Sender hatte. Eine Zurückverweisung der Sache zur Klärung dieser Fragen erscheint aus den obengenannten Gründen nicht sachgerecht.



Ende der Entscheidung

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