Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 1081/94
Rechtsgebiete: BAföG, BVerfGG


Vorschriften:

BAföG 1990 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BAföG 1990 § 11 Abs. 3 satz 3
BAföG 1990 § 11 Abs. 2
BAföG 1990 § 36
BAföG 1990 § 11
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 34 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1081/94 -

In dem Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerdedes Herrn M.

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Wattenberg, Meinekestraße 13, Berlin -

1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 58.92 -,

2. mittelbar gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner

am 1. März 1999 einstimmig beschlossen:

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 58.92 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936; im folgenden: BAföG 1990) für seine Zweitausbildung.

1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer erwarb im Juni 1985 die Fachhochschulreife. Nach einer Ausbildung zum Steuerfachgehilfen nahm er ab Oktober 1990 ein Grundstudium im integrierten Studiengang für soziale Berufe an der Gesamthochschule K. auf und erwarb damit eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation für ein Studium der Sozialwissenschaften im Oktober 1991, das er an der Universität B. aufnahm. Auf seinen Antrag hin erhielt er ab Oktober 1990 unter Anrechnung des väterlichen Einkommens in Höhe von 412,86 DM elternabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2 BAföG. Im Januar 1991 beantragte er die Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG 1990 abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Im Revisionsverfahren rügte der Beschwerdeführer einen Verstoß des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG 1990 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision mit der Begründung zurück, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschrift des § 36 BAföG 1990 spiele für die Entscheidung keine Rolle, da der Beschwerdeführer weder einen Antrag auf Vorausleistung gestellt habe noch zwischen § 11 und § 36 BAföG ein rechtlicher Zusammenhang bestehe, welcher Anlaß dazu gebe, das Zusammenwirken beider Vorschriften in die verfassungsrechtlichen Überlegungen einzubeziehen.

2. Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie namens der Bundesregierung, das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Bildung und Wissenschaft für die Freie Hansestadt Bremen Stellung genommen.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage der Vereinbarkeit von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG 1990 hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

2. Die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG 1990. Diese Vorschrift verstößt nach dem Beschluß des Ersten Senats vom 10. November 1998 (1 BvL 50/92) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG 1990 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Sie ist aufzuheben. Um dem Beschwerdeführer die Chance zu erhalten, aus der gesetzlichen Neuregelung möglicherweise Nutzen zu ziehen, ist das Gerichtsverfahren auszusetzen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

Zurück