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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 1631/95
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG, BEG


Vorschriften:

ZPO § 114
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BEG § 160
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1631/95 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Josef Gärtner II und Partner, Kamekestraße 20-22, Köln -

gegen

a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1995 - BVerwG 2 B 25.95 -,

b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1994 - 14 A 2106/90 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. Mai 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen (§ 114 ZPO analog).

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Aus dem Grundrecht ergibt sich für die Gerichte die Verpflichtung, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen aber nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falls ergibt (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das ist hier nicht ersichtlich.

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den Vortrag des Anwalts des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bzw. die eidesstattliche Erklärung und die Identitätskarte eingegangen. Der Sache nach hat das Gericht sich damit aber auseinandergesetzt. Sowohl das mündliche Vorbringen als auch die eidesstattliche Erklärung wiederholten und vertieften inhaltlich die - fallentscheidende - Behauptung, daß der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 1953 Frankreich nicht verlassen habe. Insofern kann man von einem einheitlichen Vortrag des Beschwerdeführers sprechen, der vom Gericht behandelt worden ist. Es hat den verschiedenen Erklärungen allerdings nicht den Beweiswert zuerkannt, der aus Sicht des Gerichts notwendig gewesen wäre, um die Zweifel der Beklagten an der Richtigkeit der französischen Bestätigung über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszuräumen. Ob diese Beweiswürdigung zutreffend war, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß die Beweiswürdigung gerade auf einem Übergehen von Parteivortrag beruhte.

Schließlich liegt auch kein Gehörsverstoß durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die "Ehrenerklärungen" ausdrücklich behandelt.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen nicht von den Maßstäben abgewichen, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. Juli 1968 zur Bedeutung einer ausländischen Bescheinigung über die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von § 160 BEG aufgestellt hat (vgl. BGH, RzW 1968, S. 575).

3. Schließlich ist auch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich, daß seine Klage allein wegen seiner Ehe ohne Erfolg blieb. Die Beklagte und dieser nachfolgend die Gerichte haben ihre Zweifel an der OFPRA-Bescheinigung nicht allein auf den Umstand der Ehe des Beschwerdeführers gestützt, sondern ebenso auf den Umstand, daß seine Tochter im Mai 1953 in Spanien zur Welt kam.

Mit diesem Umstand haben die Gerichte die für den Beschwerdeführer nachteiligen Zweifel an der französischen Bescheinigung an einen Umstand geknüpft, der allein in der Person einer Mutter oder eines Vaters auftreten konnte. Eine an die Schutzgüter des Art. 6 Abs. 1 GG anknüpfende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers scheidet deshalb von vornherein aus. Ob der Umstand der Geburt der Tochter für sich genommen geeignet war, die Zweifel an der französischen Bescheinigung über den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers zu begründen, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>).

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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