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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 2411/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, BGB, GG


Vorschriften:
      BVerfGG § 93 a
      BVerfGG § 93 b
      BGB § 1629
      GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2411/02 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 2002 - 7 UF 217/02 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1, auch im Namen seiner ehelichen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2 und 3, gegen eine Sorgerechtsentscheidung. Das Oberlandesgericht sprach der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu, ohne in der Begründung der Entscheidung ein von ihm selbst eingeholtes Sachverständigengutachten ausdrücklich zu erwähnen, das sich ebenso wie das Amtsgericht für den Verbleib der Kinder beim Beschwerdeführer zu 1 ausgesprochen...


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