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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 702/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:
      BVerfGG § 32 Abs. 1
      BVerfGG § 93 d Abs. 2
      GG Art. 2 Abs. 1

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 702/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 - Not. 2/2002 -,

c) die Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18. März 2002 - 3835.I/0365-0370 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) 10. April 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Dem Justizministerium Baden-Württemberg wird aufgegeben, eine Anwaltsnotarstelle im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart bis zum Ablauf der Begründungsfrist für die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde frei zu halten.

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer bewarb sich im November 2001 auf eine von sechs für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen. Seine Bewerbung blieb ohne Erfolg, da er unter den Bewerbern nur die neunte Rangstelle einnahm.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung zur Neubescheidung seiner Bewerbung zurück. Der Bundesgerichtshof verkündete nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2003 den Beschluss, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Eine Begründung der Ents...


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