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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 2276/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2276/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, Tutzing -

gegen

a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 54.98 -,

b) die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 14. Juli 1998 - PSZ III 5 - Az 25-05-10 656/98 -,

c) die Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr - Dezernat II 3 vom 26. Mai 1998

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kirchhof, Jentsch gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 17. August 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung. Er hat Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn vorläufig auf seinen früheren Dienstposten zurückzuversetzen.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend mangelt es jedoch bereits an der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung.

Der Antragsteller wurde durch Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 8. Februar 1999 auf seinen Antrag hin vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juli 2000 zur Durchführung einer Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt. Da er erst nach Beendigung der Ausbildung in den militärischen Dienst der Bundeswehr zurückkehren wird und somit bis zu diesem Zeitpunkt eine Verwendung auf seinem früheren Dienstposten ausscheidet, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht dringend geboten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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