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| BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
- 2 BvR 281/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 2003 - 1 Ws 274/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. November 2002 - 5 KLs 101 Js 72465/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfene Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Aussagepflicht eines Zeugen bei Gefahr eigener Strafverfolgung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist (BVerfGE 56, 37 <41 f.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.
Die Entscheidung der Fachgerichte über Anordnung und Aufrechterhaltung der Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses des Beschwerdeführers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
1. Landgericht und Oberlandesgericht sind bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 StPO zu dem Ergebnis gelangt, dass dem rechtskräftig wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilten und nunmehr im Prozess gegen seinen Lieferanten als Zeugen geladenen Beschwerdeführer nur ein partielles Auskunftsverweigerungsr...
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