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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 4.97
Rechtsgebiete: VwGO, GG, MRK, UN-Pakt, BGB


Vorschriften:
      VwGO § 91
      VwGO § 101 Abs. 2
      VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
      VwGO § 142
      VwGO § 161 Abs. 2
      GG Art. 103 Abs. 1
      GG Art. 19 Abs. 4
      MRK Art. 6 Abs. 1
      UN-Pakt Art. 14 Abs. 1
      BGB § 839 Abs. 1

Leitsätze:

1. Über die Berufung kann durch Beschluß nach § 130 a VwGO auch dann entschieden werden, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83).

2. Nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung und erfolglosem Erledigungsfeststellungsantrag ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens nicht entfallen (stRspr des BVerwG).

3. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis rechtswidrig war, besteht nicht, wenn die beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (stRspr des BVerwG).

Urteil des 2. Senats vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 -

I. VG Stuttgart vom 07.08.1995 - Az.: VG 17 K 4341/94 - II. VGH Mannheim vom 18.12.1996 - Az.: VGH 4 S 2666/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 4.97 VGH 4 S 2666/95

Verkündet am 22. Januar 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger war nach Ablauf einer vierzehnjährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit ab August 1978 bis August 1990 Beamter des gehobenen Dienstes der Stadt A. Anschließend war er bis zu seiner Abwahl im Februar 1992 als Beamter auf Zeit hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt B.

Zum 1. Juli 1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger im Angestelltenverhältnis ein. Die Einstellungsmitteilung vom 7. Juni 1993 enthielt die Angabe: "Bei Eignung werden Sie nach dreimonatiger Erprobungszeit ins Beamtenverhältnis mit der Vergütungsgruppe A 10 übernommen". Den auf diesen Passus gestützten Antrag des Klägers, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 1994 ab und nahm "vorsorglich" die Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis zurück, weil eine Einstellung nach Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 48 BHO in Verbindung mit einem Runderlaß des Bundesministers der Finanzen nicht mehr möglich sei.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und darauf hingewiesen, daß er von der Stadt B. in den endgültigen Ruhestand versetzt worden sei und daher Anspruch auf Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 habe. Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hatte, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, - im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - als unbegründet abgewiesen, weil eine Hauptsachenerledigung nicht eingetreten sei.

Die Berufung des Klägers, mit der er seine Erledigungserklärung widerrufen und den Antrag gestellt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß ihrer Zusage vom 7. Juni 1993 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß nach § 130 a VwGO zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei in der Fassung des Berufungsantrages unzulässig, da der Bescheid vom 1. Juni 1994 formell bestandskräftig und unanfechtbar geworden sei. Der Kläger habe nämlich nach seiner einseitigen Erledigungserklärung allein den Antrag auf Feststellung gestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ohne zugleich den ursprünglichen Antrag als Hilfsantrag aufrechtzuerhalten. Mit dem Feststellungsantrag sei das Feststellungsbegehren an die Stelle des ursprünglichen Begehrens getreten. Dieser Austausch des Klagebegehrens habe zu einer Änderung des Streitgegenstandes geführt und die Rechtshängigkeit des bisherigen Begehrens in gleicher weise wie bei einer Klageänderung beendet. Die so durch seine Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht eingetretene Rechtslage habe der Kläger durch seinen Berufungsantrag nicht mehr verändern können. Durch diese erneute Klageänderung könne die in der Vergangenheit bereits eingetretene formelle Bestandskraft eines Verwaltungsakts nicht mehr beseitigt werden.

Die danach unzulässige Klage wäre aber auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da eine entsprechende, im Bescheid vom 7. Juni 1993 sowohl ausgesprochene Zusage jedenfalls durch den Bescheid vom 1. Juni 1994 nach § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 48 VwVfG rechtmäßig zurückgenommen worden sei. Die Übernahmezusage sei rechtswidrig gewesen, weil die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde vor Erteilung der Zusage - nämlich die nach § 48 BHO notwendige Einwilligung des Bundesministers der Finanzen bezüglich der Einstellung des Klägers als Beamter im Bundesdienst wegen Überschreitens der Altersgrenze von 50 Jahren - nicht vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung der einschränkenden Regelungen des § 48 Abs. 2 VwVfG sei das Vertrauen des Klägers auf die Erfüllung der Zusage unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Zurücknahme der Zusage nicht schutzwürdig. Auch habe die Beklagte das ihr durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst das im Berufungsverfahren geltend gemachte Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt. Nach Auflösung de...


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