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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 8.99
Rechtsgebiete: LbVOPol RhP


Vorschriften:
      LbVOPol RhP § 34
      LbVOPol RhP § 35 F. 1995 (vgl. § 41 BLV)

Leitsätze:

1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.

2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig. (Wie Urteil vom heutigen Tage BVerwG 2 C 7.99)

Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 8.99 -

I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 2756/96 - II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11194/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 8.99 OVG 2 A 11194/97

Verkündet am 2. März 2000

Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 1998 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 1997 sowie der Bescheid des Polizeipräsidiums Koblenz vom 9. November 1995 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 5. August 1996 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Änderung seiner dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Februar 1995 erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger war als Polizeihauptmeister im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums A. beschäftigt. Er wurde zum Stichtag 1. Februar 1995 für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 1993 bis 31. Januar 1995 nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. September 1994 (MinBl 1994, S. 408) dienstlich beurteilt. Der Kläger erhielt im Abschnitt "Leistungsbewertung" für die Leistungsmerkmale "Arbeitsmenge", "Arbeitsqualität" und "Arbeitsweise" aus der von A bis E reichenden Notenskala die Noten C und B und als "Gesamtbewertung der Leistungen" ebenfalls die Note C. Im Abschnitt "Befähigungsbeurteilung", in dem für insgesamt 15 - beim Kläger lediglich für 14 - Befähigungsmerkmale die Vergabe jeweils eines zwischen "I = besonders stark ausgeprägt" und "IV = schwach ausgeprägt" liegenden "Ausprägungsgrades" vorgesehen ist, vergaben die Beurteiler II und III.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, die Gesamtbe-wertung der Leistungsmerkmale auf B abzuändern, mit Bescheid vom 9. November 1995 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 5. August 1996 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:

Die dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig. Das Fehlen eines abschließenden Gesamturteils mache sie nicht rechtswidrig, weil es nach der Änderungsverordnung zur Polizeilaufbahnverordnung vom 3. April 1995, die bereits am 30. November 1994 in Kraft getreten sei, eines abschließenden Gesamturteils nicht mehr bedurft habe. Angesichts der damals offenkundigen Bestrebungen nach einer Änderung des Systems der dienstlichen Beurteilung der Polizeibeamten in Rheinland-Pfalz habe der Kläger nicht auf eine Beibehaltung des abschließenden Gesamturteils vertrauen dürfen.

Die Beurteiler im Bezirk des Polizeipräsidiums A. hätten den Noten auch keinen anderen Bedeutungsgehalt beigelegt als die Beurteiler in den anderen Teilen des beklagten Landes. Zwar seien die Spitzennoten A und B in der Westpfalz um etwa 21 % und bei mehreren zentralen Landespolizeibehörden um etwa 35 % häufiger als im Bezirk A. vergeben worden. Dennoch bedeute die Bewertung einer derart großen Zahl von Beamten mit einer Note, die über der vom Richtliniengeber für durchschnittliche Leistungen vorgesehenen Note C liege, nicht, daß die Beurteiler außerhalb des Präsidiumsbezirks A. den begrifflichen Gehalt der Noten anders aufgefaßt haben. Allerdings lasse die dienstliche Beurteilung des Klägers nur einen Vergleich mit anderen Polizeibeamten aus dem Präsidiumsbezirk A. zu. Als Grundlage für einen Vergleich mit Beamten aus anderen Landesteilen sei sie nicht geeignet.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 1998 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 1997 sowie den Bescheid des Polizeipräsidiums Koblenz vom 9. November 1995 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 5. August 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Änderung seiner dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Februar 1995 erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Änderung der dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeit...


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