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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 NB 3.97
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BauNVO, VwVfG


Vorschriften:
      GG Art. 20 Abs. 3
      VwGO § 47 Abs. 5 (a.F.)
      BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
      VwVfG § 36 Abs. 1

Leitsätze:

Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.

Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.

Eine landesrechtliche Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.

Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.

Beschluß des 4. Senats vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97

I. OVG Münster vom 17.10.1996 - Az.: OVG 7a D 122/94. NE-


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 NB 3.97 OVG 7a D 122/94.NE

In der Normenkontrollsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, den Richter Dr. Lemmel, die Richterin Heeren und die Richter Halama und Dr. Rojahn

beschlossen:

I. Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1.

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, durch den ihre derzeit im wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke als eingeschränkte Gewerbe- und Industriegebiete ausgewiesen werden. Die Antragsgegnerin hat u.a. "immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" festgesetzt und Betriebe ausgeschlossen, "durch die eine Beeinträchtigung der Wasserschutzzone III zu befürchten ist (Festsetzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz)". Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan hinsichtlich der zuletzt genannten Festsetzung für nichtig erklärt; im übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

II.

Die nur von der Antragstellerin zu 1 eingelegte Nichtvorlagebeschwerde ist noch nach § 47 Abs. 7 VwGO (a.F.) statthaft (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626).

Sie ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" auch im übrigen zulässig und begründet. Die Frage nach der Zulässigkeit der Festsetzung eines "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels" hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO (a.F.). Zwar ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß "flächenbezogene Schalleistungspegel" zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden dürfen, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Haugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 - DVBl 1991, 442; Beschluß vom 7. März 1997 - BVerwG 4 NB 38.96 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 23 - BauR 1997, 602). Klärungsbedürftig ist jedoch, ob diese Rechtsprechung auch für die Festsetzung eines "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels" gilt.

Die zur Klärung unterbreitete Rechtsfrage beantwortet der Senat wie folgt:

Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.

Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts steuern sowohl der sog. "flächenbezogene Schalleistungspegel" (FSP) als auch der "immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" (IFSP) die von einem Flächenelement emittierte Schalleistung, indem dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zugewiesen wird. In beiden Verfahren werde die durch die Distanz zwischen Schallquelle und Immissionsort eintretende Luft- und Bodenabsorption (Abstandsmaß) berücksichtigt. Unter Bezugnahme auf Tegeder (UPR 1995, 210 ff.) führt das Normenkontrollgericht weiter aus, der FSP und der IFSP unterschieden sich nur im Hinblick auf die Einbeziehung von Zusatzdämpfungen, etwa durch Abschirmung der Lärmquelle oder durch die Höhe der Schallquelle. Während der "flächenbezogene Schalleistungspegel" für Zusatzdämpfungen geschätzte Erfahrungswerte in die planerische Festsetzung einfließen lasse, würden bei der Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" diese im Planungszeitpunkt regelmäßig noch unbekannten Parameter planerisch nicht berücksichtigt. Vielmehr werde bei der Festsetzung des IFSP nur das Abstandsmaß ohne Zusatzdämpfungen insbesondere durch bauliche oder sonstige Hindernisse der Schallausbreitung angesetzt; die Zusatzdämpfungen würden erst im (Einzel-)Genehmigungsverfahren bei der Prüfung auf Einhaltung des Immissionskontingents im Rahmen der konkreten Betriebsbeurteilung eingerechnet. Das im streitigen Bebauungsplan benutzte Verfahren des "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels" ermögliche dem Emittenten, die der Ermittlung des IFSP zugrunde gelegten Immissionswerte durch variable Maßnahmen einzuhalten; es werde mit ihm insbesondere ermöglicht, durch Hinderungen der Ausbreitungsverhältnisse im Rahmen seiner konkreten Betriebsausgestaltung die Emissionen so zu steuern, daß der zulässige Immissionsanteil im Ergebnis nicht überschritten werde.

Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der hier streitigen Festsetzungen ist auch der "immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Denn auch er ist ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schalleistungspegel. Der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, daß ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr kommt es auf die in einem zweiten Schritt zu prüfende Einhaltung des in dem "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" enthaltenen anteiligen Immissionskontingents an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung im Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei bleibt dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrißgestaltung, Abschirmung o.ä.) er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert. Indem beim IFSP auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung im Genehmigungszeitpunkt abgestellt wird, werden die zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage dynamisch begrenzt. Diese dynamische Regelung des anteiligen Immissionskontingents ändert aber nichts an der emissionsbezogenen Sichtweise; ebenso wie der FSP knüpft auch der IFSP an das Emissionsverhalten des jeweiligen Betriebes oder der einzelnen Anlage an.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" könnten sich allerdings deshalb ergeben, weil dem Gebot einer abwägungsfehlerfreien Planung nur dann entsprochen ist, wenn diese nicht nur im Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens, sondern auf Dauer gewährleistet, daß einem schutzbedürftigen benachbarten Gebiet der vom Plangeber vorgesehene Lärmschutz auch tatsächlich zuteil wird. Diese Bedenken könnten bestehen, wenn die Festsetzung des IFSP dazu führen würde, daß bei einer Verschlechterung der Lärmdämpfung nach Erteilung der Baugenehmigung - etwa durch Beseitigung einer lärmschützenden baulichen Anlage zwischen dem emittierenden Betrieb und der Nachbarschaft - keine nachträglichen Anforderungen an den Betrieb gestellt werden könnten, etwa wegen der Bestandskraft der erteilten Genehmigung. Auch diese Überlegung führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel"; denn eine Beschränkung allein auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist keine zwangsläufige Konsequenz dieser Festsetzung. Vielmehr liegt es in der Macht der Baugenehmigungsbehörde, auch bei Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse für den erforderlichen Lärmschutz zu sorgen. Dabei braucht hier nicht im einzelnen erörtert zu werden, ob und in welchem Umfang mit den Mitteln des allgemeinen Verwaltungsrechts oder des Immissiorisschutzrechts auf nachträgliche Verschlechterungen der Lärmsituation reagiert werden könnte. Es genügt, daß die Baugenehmigungsbehörde der Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG eine Nebenbestimmung zur Sicherung der fortdauernden Erfüllung der Planfestsetzung beifügen kann (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 36 Rn. 56). Bei verständigem Handeln der Baugenehmigungsbehörde ergeben sich also auch bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse keine unüberwindbaren Probleme.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Festsetzung von "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegeln" sind schließlich auch nicht im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz erkennbar. Die zulässige Emission kann sich gegenüber dem festgesetzten immissionswirksamen Schalleistungspegel zwar zugunsten des Anlagenbetreibers er höben, wenn Zusatzdämpfungen vorhanden sind. Damit wird aber nur den von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängigen Bedingungen der Schallausbreitung Rechnung getragen, die sich während der Realisierung des Bebauungsplans durch die Bebauung des Plangebiets in nicht vorhersehbarer Weise verändern können. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen steht dem nicht entgegen. Ob im Einzelfall die im Grundsatz zulässige Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" den Anforderungen des Bauplanungsrechts und insbesondere des Bestimmtheitsgrundsatzes entspricht, mag zwar aus besonderen Gründen zweifelhaft sein können. Dieser Frage ist hier jedoch nicht nachzugehen. Die Beschwerde macht hierzu keine näheren Ausführungen. Das Normenkontrollgericht hat trotz der von ihm festgestellten Differenzen in der Fachliteratur zum Begriff des "immissionswirksamen flächenbezogenen Schallei...


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