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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.01.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 326.97
Rechtsgebiete: GG, VwGO, VermG


Vorschriften:
      GG Art. 103 Abs. 1
      VwGO § 108
      VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
      VwGO § 133 Abs. 6
      VermG § 1 Abs. 3
      VermG § 4 Abs. 2 Satz 1

Beschluß des 7. Senats vom 9. Januar 1998 - BVerwG 7 B 326.97

Leitsatz:

Läßt das Verwaltungsgericht wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt, der die Annahme nahelegt, daß ein Ausreisewilliger für die von staatlicher Seite verlangte Veräußerung eines Grundstücks eine deutlich zu niedrige Gegenleistung vom Erwerber erhalten haben könnte, liegt darin eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn das Gericht die Redlichkeit des Erwerbs bejaht hat.

I. VG Dresden vom 22.05.1997 - Az.: VG 3 K 362/95


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 326.97 VG 3 K 362/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Januar 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn

beschlossen:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Mai 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Der Beigeladene begehrt nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) die Rückübertragung eines Wohngrundstücks, das seine Rechtsvorgänger im Jahr 1988 an den Kläger veräußert hatten, um die Voraussetzung für die Genehmigung zur ständigen Ausreise aus der DDR zu schaffen. Der Beklagte gab dem Rückübertragungsantrag wegen Vorliegens einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) statt; der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Restitutionsbescheid mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe das Grundstück redlich erworben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist begründet.

Zu Recht rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Teile des Akteninhalts übergangen. Der damit sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergibt sich aus folgendem:

Bereits im Verwaltungsverfahren haben die Rechtsvorgänger des Beigeladenen mit Schreiben vom 10. März 1992 geltend gemacht, der (spätere) Kläger habe ihre aus dem staatlichen Verkaufsverlangen resultierende Zwangslage ausgenutzt und in dem am 5. September 1988 geschlossenen notariellen Überlassungsvertrag eine viel zu niedrige Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks erbracht. Diese Gegenleistung bestand, wie sich aus dem Überlassungsvertrag ergibt, in der Tat nur in der Übernahme der auf dem Grun...


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