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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.01.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 47.96
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:
      VermG § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2

Leitsatz:

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG (Ausnahme von der Stichtagsregelung bei schriftlicher Beantragung oder aktenkundiger Anbahnung des Erwerbs vor dem Stichtag) kann nur dann zugunsten des Erwerbers angewendet werden, wenn die wesentlichen Erwerbsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Stichtags vorlagen und der Erwerb allein noch von der positiven Entscheidung der Behörde über das Erwerbsgesuch und dem Abschluß des Veräußerungsvertrages abhing.

Urteil des 7. Senats vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 47.96 I. VG Meiningen vom 12.06.1996 - Az.: VG 2 K 234/95.Me -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 47.96 VG 2 K 234/95.Me

Verkündet am 29. Januar 1998

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 12. Juni 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem ein zu seinen Gunsten ergangener Restitutionsbescheid nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) aufgehoben worden ist.

Der Kläger war Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks E.-H.-Straße 13 in E. Nachdem er im Jahre 1949 die damalige sowjetische Besatzungszone verlassen hatte, wurde das Grundstück auf der Grundlage von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt. Zum Rechtsträger wurde zunächst der Rat der Stadt E. und später der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung E., der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 3, bestimmt.

Die Beigeladene zu 1, die bei dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung als Kantinenleiterin beschäftigt war, und ihr Ehemann, der Beigeladene zu 2, bewohnten als Untermieter der Eltern der Beigeladenen zu 1 gemeinsam mit diesen das Untergeschoß des Zweifamilienhauses. Am 11. März 1988 beantragten sie beim VEB Kommunale Wohnungsverwaltung schriftlich der Erwerb des Gebäudes. Da die Eltern der Beigeladenen zu 1 zuvor einen gleichlautenden Antrag gestellt hatten, bat der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung diese mit Schreiben vom 7. April 1988, ihren Antrag zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 22. Juli 1988 wurde den Beigeladenen zu 1 und 2 eine freigewordene Wohnung im Gebäude zugeteilt. Mit Schreiben vom 24. November 1989 beantragten die Beigeladenen zu 1 und 2 erneut den Erwerb des Gebäudes. Mit Schreiben vom 25. November 1989 nahmen die Eltern der Beigeladenen zu 1 ihren Erwerbsantrag zurück.

Nachdem die Beigeladenen zu 1 und 2 zwei weitere schriftliche Erwerbsanträge vom 5. Februar und 30. März 1990 gestellt hatten, verkaufte der Rat der Stadt E. ihnen das Gebäude mit notariellem Vertrag vom 10. Mai 1990 zum Preis von 30 200 M. Am 11. Juni 1990 wurden die Beigeladenen zu 1 und 2 als Eigentümer im Gebäudegrundbuch eingetragen; darüber hinaus wurde ihnen ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück verliehen.

Dem mit Schreiben vom 5. September 1990 gestellten Rückgabeantrag des Klägers gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 9. Juli 1992 statt. Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 hob das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid vom 9. Juli 1992 mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1995 auf und lehnte den Rückgabeantrag des Klägers ab, weil die Beigeladenen zu 1 und 2 in redlicher Weise das Eigentum am Gebäude und ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück erworben hätten.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe dem Kläger die beantragte Rückgabe des Grundstücks zu Recht in Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes über den redlichen Erwerb versagt. Zwar hätten die Beigeladenen zu 1 und 2 das Gebäudeeigentum und das dingliche Nutzungsrecht am Grundstück erst nach dem Stichtag des 18. Oktober 1989 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VermG) erworben. Sie hätten jedoch den Erwerb bereits vor dem Stichtag schriftlich beantragt (§ 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG). Nach dem Recht der DDR sei der Erwerb eines volkseigenen Eigenheims auch dann zulässig gewesen, wenn es eine zweite Wohnung aufgewiesen habe. Die von den Erwerbern benötigte Wohnraumzuweisung habe nicht schon bei der Beantragung des Erwerbs, sondern erst beim Abschluß des Kaufvertrags vorliegen müssen. Die Beigeladenen zu 1 und 2 seien im Sommer 1988 und damit noch rechtzeitig vor dem Stichtag im Besitz der Wohnraumzuweisung gewesen. Zwischen der Beantragung des Erwerbs und dem Abschluß des Kaufvertrags bestehe ein ausreichender innerer Zusammenhang. Der Rechtserwerb sei mit der Verleihung des dinglichen Nutzungrechts vollständig zum Abschluß gebracht worden. Die Beigeladenen zu 1 und 2 seien beim Erwerb redlich gewesen. Anzeichen für Manipulationen oder für eine unzulässige Bevorzugung der Beigeladenen zu 1 lägen nicht vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Anfechtungsbegehren weiterverfolgt. Er meint, das Verwaltungsgericht habe den Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG verkannt. Diese Vorschrift sei nur dann anwendbar, wenn sämtliche Erwerbsvoraussetzungen - einschließlich der Wohnraumzuweisung - bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Erwerbs vorgelegen hätten; andernfalls handele...


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