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| VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c | |
| VermG § 1 Abs. 3 | |
| FGB § 105 Abs. 1 |
Leitsatz:
Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 FGB durch das Staatliche Notariat allein zum Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck stellt in der Regel eine unlautere Machenschaft (Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar.
Urteil des 7. Senats vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96
I. VG Potsdam vom 21.05.1996 - Az.: VG 6 K 470/94 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 7 C 60.96 VG 6 K 470/94
Verkündet am 29. Januar 1998
Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Mai 1996 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren als Erbeserben ihres im Jahre 1948 verstorbenen Großvaters die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Im Februar 1953 verließen sie mit ihren Eltern ohne die damals erforderliche Genehmigung die DDR. Das zurückgelassene Vermögen der Eltern, darunter ein landwirtschaftlicher Betrieb, wurde nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt. Davon ausgenommen war das streitbefangene Grundstück, als dessen Eigentümer der Großvater der Kläger im Grundbuch eingetragen blieb. Für dieses Grundstück, auf dem sich bis etwa Ende der sechziger Jahre ein später verfallenes und abgebrochenes vermietetes Wohnhaus befand, bestand weder eine private Verwaltung, noch wurde förmlich eine staatliche Verwaltung angeordnet. Der Mietzins wurde an den Rat der Gemeinde K. abgeführt.
Im Jahr 1987 bekundeten die Beigeladenen ihr Interesse am Erwerb des mittlerweile brach liegenden Grundstücks; sie wollten darauf ihre Bienenhaltung unterbringen. Auf ihren Antrag bestellte das Staatliche Notariat P. am 29. Juli 1987 gemäß § 105 Abs. 1 Buchst. c des Familiengesetzbuchs der DDR - FGB - einen Abwesenheitspfleger für die unbekannten Grundstückseigentümer. Der Wirkungskreis des Pflegers war ausdrücklich auf die Vertretung bei dem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks an die Beigeladenen beschränkt. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom selben Tag veräußerte der Pfleger das Grundstück an die Beigeladenen zu einem Kaufpreis von 1.224 M; die Grundbucheintragung erfolgte am 1. Februar 1988. Als Nutzungszweck wurde in dem Kaufvertrag die Bebauung mit einem - später auch errichteten - "Mehrzweckgebäude" angegeben. Nach Beurkundung des Kaufvertrags hob das Staatliche Notariat mit Beschluß ebenfalls vom 29. Juli 1987 die Pflegschaft wegen Beendigung der dem Pfleger übertragenen Aufgabe auf.
Den Restitutionsantrag der Mutter der Kläger lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit der Begründung ab, die Bestellung des Pflegers habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Den Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurück und führte aus: Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG scheide mangels Veräußerung durch einen staatlichen Verwalter aus. Der Erwerb sei auch keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gewesen. Ein Fürsorgebedürfnis als Voraussetzung der Pflegerbestellung habe bestanden, weil die Erben des eingetragenen Eigentümers wegen ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland keine Möglichkeit zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses gehabt hätten.
Mit ihrer Klage haben die Kläger vorgebracht: Der Verkauf erfülle zumindest den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. Die staatlichen Stellen hätten Namen und Anschrift der Erben gekannt oder ohne weiteres ermitteln können. Im Zusammenwirken mit den Beigeladenen sei die Bestellung eines Pflegers manipuliert worden, um das Eigentum an dem Grundstück entziehen zu können.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Mai 1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anordnung der Pflegschaft sei nicht machtmißbräuchlich, sondern von den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen gedeckt gewesen. Anhaltspunkte für ein manipulatives Eingreifen der als Juristin tätigen Beigeladenen zu 2 seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels vermögensrechtlich bedeutsamer Schädigung komme es auf die Frage der Redlichkeit des Erwerbs nicht mehr an.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision wiederholen die Kläger im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der Beklagte hält ebenso wie die Beigeladenen das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladenen machen insbesondere geltend, durch den Erwerb und die anschließende Nutzung des bis dahin...
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