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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.01.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 228.97
Rechtsgebiete: GG, KAG BW


Vorschriften:
      GG Art. 105 Abs. 2 a
      KAG BW § 6

Leitsatz:

Art. 105 Abs. 2 a GG steht einer satzungsrechtlichen Regelung nicht entgegen, die die Entstehung und die Festsetzung der Spielautomatensteuer zum Beginn eines Kalenderjahres vorsieht.

Beschluß des 8. Senats vom 7. Januar 1998 - BVerwG 8 B 228.97

I. VG Karlsruhe vom 20.09.1995 - Az.: VG 5 K 2469/93 II. VGH Mannheim vom 24.07.1997 - Az.: VGH 2 S 3166/95


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 228.97 VGH 2 S 3166/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 1998 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Sailer und Golze

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 800 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Berufungsurteil von der angegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage,

"ob die aufgrund § 6 Abs. 3 a.F. KAG BW erlassene Vergnügungssteuersatzung der Beklagten die Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG und damit auch des § 6 Abs. 3 a.F. KAG bzw. § 6 Abs. 4 n.F. KAG BW überschreitet",

ist nicht klärungsbedürftig. Die grundlegende Vereinbarkeit der Spielapparatesteuer mit höherrangigem Recht ist durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen bereits geklärt (vgl. die ebenfalls Verfahren der Klägerin betreffenden, ihr bekannten Beschlüsse vom 19. Juni 1997 - BVerwG 8 B 127.97 - BWGZ 1997, 547 f. und vom 21. März 1997 - BVerwG 8 B 51.97 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen; BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Beschlüssen vom 21. März 1997 und 19. Juni 1997 (a.a.O.) auch festgestellt, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121 ff.) keine neuen Maßstäbe für die rechtliche Beurteilung der Vergnügungssteuer - etwa in Gestalt einer Maximalbelastung von 50 % - aufstellt. Das dort formulierte Gebot, die Belastungsgrenze müsse in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleiben (BVerfGE 93, 121 <138>), wird vielmehr ausdrücklich und mehrfach aus der Besonderheit der Vermögensteuer abgeleitet (a.a.O. S. 137 und 141) und läßt sich auf andere Steuerarten nicht ohne weiteres übertragen; in dem Beschluß vom 1. März 1997 (a.a.O.) werden dementsprechend in dieser Richtung keinerlei rechtliche Bedenken gegen die Vergnügungssteuer erhoben.

Soweit die Beschwerde sich gegen die vermeintlich unrichtige Verneinung der erdrosselnden Wirkung der Steuersätze durch die Vorinstanzen wendet, fehlt es schon an einer klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts. Daß die "Erdrosselungsgrenze" nach wie vor eine äußerste Schranke der Besteuerung darstellt, ist unbestritten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997, a.a.O.). Die bloße Behauptung, der Vergnügungssteuer komme entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erdrosselnde Wirkung zu, weil sie tatsächlich nicht auf die Spieler abwälzbar sei, vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Rüge geht von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die im Berufungsurteil so nicht festgestellt sind; das Verwaltungsgericht geht vielmehr vom Gegenteil aus (vgl. Gerichtsbescheid S. 12). Fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen, die für die Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage wesentlich sind, so kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden (stRspr, Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309, S. 43). Das Vorbringen könnte im übrigen auch als Verfahrensrüge nicht zur Revisionszulassung führen, weil die Beschwerde insoweit übersieht, daß ein Verfahrensvorwurf auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu beurteilen wäre,...


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