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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 39.99
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:
      VwGO § 87 a Abs. 2
      VwGO § 87 a Abs. 3
      VwGO § 125 Abs. 2 Satz 3
      VwGO § 130 a
      VwGO § 138 Nr. 3

Leitsätze:

1. Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO darf nur der Senat des Oberverwaltungsgerichts als Kollegialorgan treffen und nicht der im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Vorsitzende oder Berichterstatter (sog. konsentierter Einzelrichter).

2. Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO muß unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt.

Urteil des 9. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 -

I. VG Schleswig vom 29.09.1997 - Az.: VG 14 A 233.95 - II. OVG Schleswig vom 11.01.1999 - Az.: OVG 2 L 143.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 39.99 OVG 2 L 143/97

Verkündet am 21. März 2000

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1995 nach Deutschland ein und beantragte Asyl mit der Begründung, er und seine Familie seien als Anhänger des ehemaligen kommunistischen Regimes in Afghanistan von den Islamisten verfolgt worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach §§ 51 und 53 AuslG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.

Die dagegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zwar einen Asylanspruch des Klägers verneint, die Beklagte aber verpflichtet, ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans zu gewähren.

Dagegen hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Berichterstatter die Beteiligten auf die inzwischen ergangenen Grundsatzurteile des Berufungsgerichts hingewiesen, nach denen gegenwärtig in Afghanistan keine politische Verfolgung durch den Staat oder staatsähnliche Organisationen stattfinde. Auf Anregung des Gerichts haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Dieser hat die Beteiligten dazu angehört, daß das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und beabsichtige, gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß zu entscheiden. Mit Beschluß nach § 130 a VwGO hat er als Einzelrichter der Berufung des Bundesbeauftragten stattgegeben und die Klage insgesamt, also sowohl wegen des Abschiebungsschutzes nach § 51 AuslG als auch hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht nicht geprüften, hilfsweise beantragten Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG, abgewiesen.

Mit der Revision rügt der Kläger, die Berufungsentscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Berichterstatter hätte nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 130 a VwGO entscheiden dürfen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt gewesen seien.

II.

Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt § 130 a VwGO, weil der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß im vereinfachten Berufungsverfahren entschieden hat. Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Nach § 130 a Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 130 a VwGO steht indes nur dem Berufungssenat als Kollegialorgan, nicht aber dem im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden oder Berichterstatter als sog. konsentierten Einzelrichter offen. Zwar sieht § 87 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO für das erstinstanzliche Verfahren vor, daß der Vorsitzende oder der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten "auch sonst", d.h. auch außerhalb des vorzubereitenden Verfahrens nach Absatz 1 der Vorschrift und damit auch abschließend in der Sache, anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden kann. Im Berufungsverfahren ist diese Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO anwendbar, soweit sich aus dem Abschnitt über das Berufungsverfahren (§§ 124 - 130 b VwGO) nichts anderes ergibt. Aus § 130 a VwGO, insbesondere aus dem dort genannten Erfordernis der Einstimmigkeit, ergibt sich aber, daß diese besondere Art der Entscheidung dem Senat als Spruchkörper in Beschlußbesetzung vorbehalten ist. Das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Beurteilung der Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung hat eine verfahrenssichernde, auf erhöhte Richtigkeitsgewähr angelegte Funktion. Es soll gewährleisten, daß von der mündlichen Verhandlung als Kernstück des Berufungsverfahrens zur Entlastung des Oberverwaltungsgerichts nur in den Fällen, die von allen Mitgliedern des Spruchkörpers im Ergebnis einheitlich beurteilt werden, abgesehen werden kann. Diese Funktion entfiele, wenn der Vorsitzende oder Berichterstatter durch Beschluß nach § 130 a VwGO anstelle des Senats entscheiden dürfte. Da sich in diesem Falle die Frage der Einstimmigkeit nicht stellen würde, hinge das Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 130 a VwGO lediglich noch davon ab, daß der Einzelrichter eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Eine so weitgehende Befugnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung soll durch § 130 a VwGO aber nicht eröffnet werden.

Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Sie geht auf § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446) - EntlG - zurück. Diese Bestimmung gab dem Oberverwaltungsgericht nach dem Vorbild des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 1861) die Möglichkeit, "die Berufung bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung einer Beweiserhebung durch Beschluß zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich h...


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