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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: T-301/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:
      EG Art. 82
      EG Art. 82 Abs. 2 Buchst. c
      EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. September 2009

"Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Finanzdienstleistungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Weigerung, grenzüberschreitende Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen - Diskriminierende Preise - Relevanter Markt - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung"

Parteien:

In der Rechtssache T-301/04

Clearstream Banking AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Clearstream International SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Satzky und B. Maassen,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch T. Christoforou, A. Nijenhuis und M. Schneider, dann durch A. Nijenhuis und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 1958 endg. der Kommission vom 2. Juni 2004 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/38.096 - Clearstream [Clearing und Abrechnung])

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. M. Ciuca,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die zweitgenannte Klägerin, die Clearstream International SA (im Folgenden: CI) mit Sitz in Luxemburg, ist eine Holdinggesellschaft, zu der die erstgenannte Klägerin, die Clearstream Banking AG (im Folgenden: CBF) mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), und die Clearstream Banking Luxembourg SA (im Folgenden: CBL) gehören. Die Clearstream-Gruppe erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Clearing, Abrechnung und Verwahrung von Wertpapieren. CBL und die Euroclear Bank SA (im Folgenden: EB) mit Sitz in Brüssel (Belgien) sind die beiden einzigen internationalen Zentralverwahrer, die derzeit in der Europäischen Union tätig sind. CBF ist der deutsche Zentralverwahrer und derzeit die einzige Bank mit dem Status einer Wertpapiersammelbank.

2 Am 22. März 2001 leitete die Kommission von Amts wegen eine Prüfung für den Bereich Clearing- und Abrechnungsleistungen ein und richtete an eine bestimmte Anzahl von Instituten erste Auskunftsverlangen, anschließend versandte sie weitere auf das etwaige missbräuchliche Verhalten von CI und CBF gerichtete Auskunftsverlangen.

3 Am 28. März 2003 übermittelte die Kommission den Klägerinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die von diesen am 30. Mai 2003 beantwortet wurde. Die Anhörung fand am 24. Juli 2003 statt. EB erläuterte als dritte interessierte Partei am Verfahren ihre Ansichten bezüglich Marktdefinition in der Anhörung und in der Antwort auf ein Auskunftsersuchen der Kommission.

4 Am 14. April 2003 und 3. November 2003 erhielten die Klägerinnen Einsicht in die Akte der Kommission. Mit Schreiben vom 17. November 2003 informierte die Kommission die Klägerinnen darüber, wie sie beabsichtigte, bestimmte, nach der Akteneinsicht vom 14. April 2003 zur Akte gereichte Informationen sowie die von den Klägerinnen nach der Anhörung vom Juli zur Verfügung gestellte Kosteninformationen zu verwenden, und forderte sie auf, sich hierzu zu äußern. Die Klägerinnen antworteten mit Schreiben vom 1. Dezember 2003.

Angefochtene Entscheidung

5 Am 2. Juni 2004 erließ die Kommission die Entscheidung C(2004) 1958 endg. in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Darin wirft sie den Klägerinnen vor, gegen Art. 82 EG verstoßen zu haben, indem sie sich zum einen geweigert hätten, primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen für EB zu erbringen und diese insoweit diskriminiert hätten, und zum anderen EB preislich diskriminiert hätten.

6 Die angefochtene Entscheidung enthält allgemeine Informationen über das Clearing und die Abrechnung von Wertpapiergeschäften, von denen die Wesentlichen im Folgenden wiedergegeben werden.

7 Die Abwicklung von Wertpapieran- und -verkäufen erfordert eine ständige Überprüfung des Eigentums an den betreffenden Wertpapieren, um für die Eigentumsübertragung bei Kauf oder Verkauf und die fortlaufende Bedienung des Instruments eine eindeutige Rechtslage zu gewährleisten. Aus diesem Grund müssen auf den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts eine Reihe weiterer Schritte folgen.

8 Das Clearing ist der Vorgang zwischen Geschäftsabschluss und Abrechnung. Damit wird sichergestellt, dass sich Verkäufer und Käufer auf dasselbe Geschäft geeinigt haben und der Verkäufer zum Verkauf der fraglichen Wertpapiere berechtigt ist. Die Abrechnung (settlement) umfasst die finale Übertragung von Wertpapieren und Mitteln zwischen Käufer und Verkäufer sowie die Vornahme der entsprechenden Vermerke in den Wertpapierkonten.

9 Es gibt drei Arten von Anbietern von Clearing- und Abrechnungsdienstleistungen:

- bei einem Zentralverwahrer (Central Securities Depository, im Folgenden: CSD) handelt es sich um eine Stelle, die Wertpapiere verwahrt und verwaltet und die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen (wie die Übertragung von Wertpapieren von einer Partei auf eine andere) in Form von Bucheinträgen ermöglicht; in seinem Herkunftsland bietet der CSD für Geschäfte mit den bei ihm hinterlegten (von ihm endverwahrten) Wertpapieren Clearing- und Abrechnungsdienste an; darüber hinaus kann er auch Dienstleistungen als Zwischenverwahrer bei Clearing und Abrechnung grenzübergreifender Geschäfte, bei denen die Hinterlegung der Wertpapiere in einem anderen Land erfolgt ist, anbieten;

- ein internationaler Zentralverwahrer (International Central Securities Depository, im Folgenden: ICSD) ist eine Einrichtung, deren Kerngeschäft in Clearing und Abrechnung internationaler Wertpapiergeschäfte besteht; er erledigt Clearing und Abrechnung bei internationalen Wertpapiergeschäften oder grenzübergreifenden Geschäften mit inländischen Wertpapieren;

- die Banken bieten ihren Kunden als Zwischenverwahrer Dienstleistungen für ihre Wertpapiergeschäfte an, wobei diese Geschäfte in der Europäischen Union in der Regel inländische Geschäfte sind.

10 Alle Wertpapiere müssen als effektive Stücke oder in Form von Bucheinträgen bei einer Einrichtung hinterlegt und von dieser verwahrt werden.

11 Das deutsche Depotgesetz unterscheidet zwischen zwei Arten der Endverwahrung: Sammelverwahrung und Sonderverwahrung. Bei der Sammelverwahrung werden vertretbare und zur Sammelverwahrung zugelassene, von verschiedenen Hinterlegern und/oder Inhabern eingelieferte Wertpapiere derselben Art in einen einzigen Sammelbestand genommen.

12 Für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung und insbesondere die Definition des Marktes führte die Kommission eine Unterscheidung zwischen "primären" und "sekundären" Clearing- und Abrechnungsdienstleistungen ein.

13 Primärclearing und -abrechnung werden der angefochtenen Entscheidung zufolge von derselben Einrichtung ausgeführt, die die Wertpapiere auch endverwahre, und zwar immer dann, wenn auf den von ihr geführten Wertpapierkonten eine Bestandsveränderung eintrete.

14 Sekundärclearing und -abrechnung werden der angefochtenen Entscheidung zufolge von Zwischenverwahrern, d. h. von anderen Marktteilnehmern als dem Endverwahrer erbracht (im vorliegenden Fall Banken, ICSDs und ausländische [nicht deutsche] CSDs).

15 Sekundärclearing und -abrechnung erfolgen entweder bei der internen Abwicklung von Kundenaufträgen, d. h. bei Transaktionen zwischen zwei Kunden desselben Zwischenverwahrers, wobei es möglich ist, die Transaktionen in den Büchern dieses Zwischenverwahrers ohne entsprechende Einträge auf der Ebene des CSD abzuwickeln, oder bei Buchungen, die die Zwischenverwahrer auf den Konten ihrer Kunden vornehmen, um die Ergebnisse der von den CSDs ausgeführten Clearing- und Abrechnungsleistungen widerzuspiegeln. Im zweiten Fall können die Zwischenverwahrer Clearing- und Abrechnungsleistungen an ihre Kunden nur erbringen, wenn eine Verbindung zum System des CSD besteht.

16 Entsprechend ihren Bedürfnissen kann der Zugang der Zwischenverwahrer zum Zentralverwahrer direkt (als Mitglied oder Kunde) oder indirekt (über einen Zwischenverwahrer) sein. Im vorliegenden Fall wird die Verbindung zwischen CBF und ihren Kunden durch das Abrechnungssystem von CBF sichergestellt, das aus Cascade und Cascade RS besteht. Cascade ist ein Computersystem, mit dem Abrechnungsanweisungen eingegeben und abgeglichen werden können und über das auch die Abrechnung selbst erfolgt. Cascade RS (Registered Shares, d. h. Namensaktien) ist ein Teilsystem von Cascade, das den Kunden von CBF die Eingabe der für die Ein- und Austragung der Namensaktien erforderlichen Angaben ermöglicht. Es gibt zwei Arten des Zugangs zu Cascade und Cascade RS: der manuelle Zugang (auch Online-Zugang genannt) und der vollautomatisierte Zugang durch File-Transfer.

17 In der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 196 bis 198) wird ausgeführt, dass es sich bei dem räumlich relevanten Markt um Deutschland handele, da die nach deutschem Recht emittierten Wertpapiere in Deutschland endverwahrt würden.

18 Die Kommission stellt fest, dass nach § 5 Depotgesetz die Sammelverwahrung in Deutschland durch eine anerkannte Wertpapiersammelbank erfolgen müsse und dass CBF derzeit die einzige anerkannte Wertpapiersammelbank in Deutschland sei. Die Girosammelverwahrung sei die in Deutschland am weitesten verbreitete Form der Verwahrung von Wertpapieren, und nach eigenen Angaben der Klägerinnen würden 90 % der deutschen Wertpapiere von CBF verwahrt (Randnrn. 23 bis 25 der angefochtenen Entscheidung).

19 In Bezug auf die Abgrenzung des Marktes für die in Rede stehenden Dienstleistungen stellt die Kommission fest (Randnrn. 199 und 200 der angefochtenen Entscheidung), dass für Zwischenverwahrer, die einen direkten Zugang zu CBF benötigten, der indirekte Zugang zu CBF keine Alternativlösung darstelle, dass die Erbringung von primären Clearing- und Abrechnungsleistungen durch CBF für AGB-Kunden einen anderen Markt als die Erbringung derselben Dienste für CSDs und ICSDs betreffe, dass für Zwischenverwahrer, die primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen benötigten, um effizient sekundäre Clearing- und Abrechnungsleistungen anbieten zu können, Sekundärclearing- und -abrechnung keine wirtschaftlichen Alternativen darstellten und dass für diese Zwischenverwahrer primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen, die von anderen Stellen als CBF erbracht würden, keine wirtschaftliche Alternativlösung darstelle. Sie zog hieraus den Schluss, dass weder auf der Nachfrageseite noch auf der Angebotsseite Substituierbarkeit bestehe, da die Zwischenverwahrer nicht einfach den Anbieter wechseln oder auf einen indirekten Zugang zu den in Rede stehenden Dienstleistungen umstellen könnten und auf absehbare Zeit kein anderes Unternehmen dieselben Leistungen erbringen könne.

20 Folglich definiert die Kommission den sachlich relevanten Markt als den der primären Clearing- und Abrechnungsleistungen, die CBF bei Geschäften mit nach deutschem Recht emittierten Wertpapieren für Zwischenverwahrer wie die CSDs und ICSDs erbringe (Randnr. 201 der angefochtenen Entscheidung).

21 Die Kommission stellt fest, dass CBF auf dem relevanten Markt eine beherrschende Stellung einnehme, da Primärclearing und -abrechnung der nach deutschem Recht emittierten und sammelverwahrten Wertpapiere von CBF als der einzigen Wertpapiersammelbank in Deutschland durchgeführt würden. Diese Stellung von CBF auf dem deutschen Markt sei zur maßgebenden Zeit wegen fehlender Konkurrenz unangefochten gewesen. Ferner könne aufgrund zahlreicher Markteintrittsschranken die Möglichkeit eines Neuzugangs auf dem Markt, der Konkurrenzdruck auf CBF ausüben könnte, in absehbarer Zukunft ausgeschlossen werden (Randnrn. 206, 208 und 215 der angefochtenen Entscheidung).

22 Ausweislich der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 154, 216, 301 und 335) bestand das missbräuchliche Verhalten der Klägerinnen

- in der Verweigerung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien durch Verwehrung des direkten Zugangs zu Cascade RS und der Diskriminierung von EB bei der Bereitstellung dieser Dienste. Die Verweigerung eines direkten Zugangs zu Cascade RS und die ungerechtfertigte Diskriminierung in Bezug hierauf seien keine getrennten Zuwiderhandlungen, sondern zwei Erscheinungsformen desselben Verhaltens, da die ungerechtfertigte Diskriminierung darin bestehe, dass die Klägerinnen der EB fast zwei Jahre lang Leistungen verweigert hätten, die sie für andere vergleichbare Kunden in der gleichen Situation erbracht hätten;

- in der preislichen Diskriminierung der EB bei primären Clearing- und Abrechnungsleistungen, indem sie ihr für die gleichen Leistungen höhere Preise in Rechnung gestellt hätten als anderen vergleichbaren Kunden (den CSDs und den ICSDs, die stets grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübten), ohne dass dies objektiv gerechtfertigt sei.

23 Die Weigerung, EB direkten Zugang zu den primären Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien zu gewähren, schade der Innovation und dem Wettbewerb bei der Erbringung grenzüberschreitender sekundärer Clearing- und Abrechnungsleistungen und letztlich den Verbrauchern im Gemeinsamen Markt (Randnrn. 228 bis 237 der angefochtenen Entscheidung).

24 Deutschland stelle einen wesentlichen Teil der Gemeinschaft dar. Zudem sei der Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern beeinträchtigt, als die von CBF für EB bereitgestellten primären Clearing- und Abrechnungsleistungen für in Deutschland sammelverwahrte Wertpapiere grenzüberschreitenden Charakter hätten. Das große Volumen an EB-Transaktionen in deutschen Wertpapieren zeige, dass die Wirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erheblich sei (Randnrn. 338 und 339 der angefochtenen Entscheidung).

25 Im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung heißt es wie folgt:

"Artikel 1

[CBF] und [CI] haben gegen Artikel 82 [EG] verstoßen, indem sie:

a) sich in der Zeit vom 3. Dezember 1999 bis zum 19. November 2001 in ungerechtfertigter Weise und unangemessen lange geweigert haben, für [EB] und ihre Vorgängerin primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien zu erbringen und indem sie [EB] und ihre Vorgängerin im gleichen Zeitraum bezüglich der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien diskriminiert haben;

b) [EB] und ihre Vorgängerin bei der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen preislich diskriminiert haben, was für die [CBF] für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 1. Juli 1999 und die [CI] und die [CBF] für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 1. Januar 2002 gilt.

Artikel 2

[CBF] und [CI] unterlassen künftig jede der gegen Artikel 82 [EG] verstoßenden in Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung beschriebenen Handlungen oder Verhaltensweisen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an

1. [CBF]

2. [CI]

..."

Verfahren und Anträge der Parteien

26 Mit Klageschrift, die am 28. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

27 Am 26. Oktober 2005 haben die Klägerinnen ein Schreiben mit der Broschüre Internalisation of Settlement als Anlage eingereicht. Am 10. November 2005 hat das Gericht beschlossen, dieses Schreiben zur Akte zu nehmen. Am 29. November 2005 hat die Kommission zu diesem Beschluss des Gerichts Stellung genommen. Am 14. Dezember 2005 hat das Gericht beschlossen, diese Stellungnahme zur Akte zu nehmen.

28 Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

30 In der Sitzung vom 8. Oktober 2008 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

31 Die Klägerinnen beantragen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt und ihnen eine Unterlassungsverpflichtung auferlegt wird;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

33 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe. Erstens beanstanden sie die Abgrenzung des relevanten Marktes und bestreiten das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Zweitens bestreiten sie den missbräuchlichen Charakter ihres Verhaltens sowohl in Bezug auf die Dienstleistungsverweigerung als auch auf die Preisgestaltung gegenüber EB. Drittens behaupten sie, der Verstoß von CBF könne CI nicht zugerechnet werden. Viertens bestreiten sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch wegen deren mangelnder Bestimmtheit.

1. Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Abgrenzung des relevanten Dienstleistungsmarkts und Nichtvorliegen einer beherrschenden Stellung der Klägerinnen

Vorbringen der Parteien

34 Die Klägerinnen und die Kommission stimmen darin überein, dass Deutschland den räumlich relevanten Markt bildet.

35 Nach Ansicht der Klägerinnen ergibt sich die Abgrenzung des relevanten Marktes jedoch daraus, dass nach deutschem Recht verwahrte Wertpapiere in Deutschland verwahrt würden, und nicht, wie es in der angefochtenen Entscheidung heiße, nach deutschem Recht emittierte Wertpapiere.

36 In Bezug auf die Abgrenzung des relevanten Dienstleistungsmarkts rügen die Klägerinnen die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen primären und sekundären Dienstleistungen der nachgeschäftlichen Abwicklung für Wertpapiere. Bei der Abgrenzung des Marktes sei nämlich allein auf die Marktleistung abzustellen, also auf die Übertragung des Eigentums an den verkauften Wertpapieren. Diese nachgeschäftliche Abwicklung werde nur einmal und nur für die Parteien des Wertpapiergeschäfts erbracht. Selbst wenn diese Abwicklung von CBF durchgeführt werde, erbringe diese keine "primären" Leistungen, sondern die einzigen Clearing- und Abrechnungsleistungen, die es gebe. Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Zwischenverwahrer sich zunächst eine Leistung von CBF beschaffen müssten, um diese selbst erneut erbringen zu können. Vielmehr leiteten sie lediglich die Instruktionen und das Entgelt der Parteien des Wertpapiergeschäfts an CBF weiter und vollzögen die Abwicklung in ihren Büchern nach.

37 Die angefochtene Entscheidung stelle bei der Abgrenzung des relevanten Marktes zu Unrecht auf die Sicht der Zwischenverwahrer ab. In Wirklichkeit seien die Nachfrager der in Rede stehenden Dienstleistungen die Verkäufer und Käufer von Wertpapieren, die, weil sie keinen unmittelbaren Besitz an diesen Wertpapieren hätten, die Leistungen der Eigentumsübertragung nachfragen müssten. Die Zwischenverwahrer seien nur dann Nachfrager von Dienstleistungen der nachgeschäftlichen Abwicklung, wenn sie selbst Parteien eines Wertpapiergeschäfts seien, jedoch handelten sie in diesem Fall nicht als Zwischenverwahrer. Das Abstellen auf die Sicht der Zwischenverwahrer laufe im Übrigen verschiedenen älteren Entscheidungen der Kommission zuwider.

38 Die Klägerinnen widersprechen der Annahme eines Marktes mit einer vertikalen Wertschöpfungskette, in der die Abwicklung des Geschäfts bei CBF und bei Erbringern sekundärer Abwicklungsleistungen auf zwei verschiedenen Marktstufen stattfinden solle. Die Kommission habe sich im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung insoweit selbst widersprochen. Die Klägerinnen gehen von einem einheitlichen Markt für Clearing und Abrechnungsleistungen für deutsche Wertpapiere aus, auf dem, auf einer einzigen Stufe, CBF mit EB und anderen Unternehmen im Wettbewerb um dieselben Endkunden stehe.

39 Anbieter der Clearing- und Abwicklungsleistungen seien nämlich alle unmittelbaren (Endverwahrer) und mittelbaren (Zwischenverwahrer) Besitzer der fraglichen Wertpapiere, die die Eigentumsübertragung durchführen könnten. Da Art und Inhalt ihrer Leistungen identisch seien, sei den Nachfragern gleichgültig, ob sie sich an den Endverwahrer oder an Zwischenverwahrer wendeten. Sie wendeten sich sogar öfter an die Zwischenverwahrer als an den Endverwahrer. Folglich sei CBF nicht der einzige Anbieter auf dem relevanten Dienstleistungsmarkt, sondern stehe mit allen Zwischenverwahrern dieser Wertpapiere im Wettbewerb, was die Kommission zumindest im Grundsatz auch eingeräumt habe.

40 In diesem Zusammenhang stehe CBF mit den verschiedenen Zwischenverwahrern im Wettbewerb, doch seien diese gleichzeitig auch Kunden von CBF. Der Zugang der Zwischenverwahrer zum Endverwahrer, für den die Errichtung einer Kontoverbindung und die Herstellung von Kommunikationswegen erforderlich seien, begründe sowohl eine vertikale als auch eine horizontale Wettbewerbsbeziehung zwischen den Kunden. Dass bestimmte Verbindungen zwischen Unternehmen die Schaffung einer Wettbewerbsbeziehung zwischen ihnen zur Folge hätten, habe die Kommission in einer früheren Entscheidung ebenso beurteilt.

41 Die Klägerinnen machen geltend, dass in Deutschland nach dem Depotgesetz allein die Sammelverwahrung von Sammelurkunden - und nicht, wie die Kommission behaupte, die Sammelverwahrung schlechthin - nur bei einer Wertpapiersammelbank, d. h. bei CBF, möglich sei. Ferner sei die Funktion der CSDs im Rahmen einer solchen Sammelverwahrung von Sammelurkunden eine Kontrollfunktion und beziehe sich allein auf die eigentumsrechtliche Zuordnung der Sammelbestandsanteile im Rahmen der Verwahrung. Selbst für diese Art von Wertpapieren würden nämlich, wenn der Zwischenverwahrer die Voraussetzungen hierfür erfülle, die Clearing- und Abrechnungsleistungen ausschließlich vom Zwischenverwahrer erbracht, ohne jegliche Intervention von CBF, die weiterhin unmittelbarer Besitzer der Wertpapiere bleibe. Aus dem Verwahrungsmonopol von CBF für girosammelverwahrte Globalurkunden folge kein Abwicklungsmonopol. Im Übrigen hätten die Klägerinnen entgegen den Angaben der Kommission nie behauptet, dass die Zwischenverwahrer zur Übertragung des Bruchteilseigentums an Globalurkunden auf die "Mithilfe" des Endverwahrers angewiesen seien.

42 Die Kommission habe die Möglichkeit interner Abwicklungen unbeachtet gelassen, bei denen die Abrechnung bei einem Zwischenverwahrer stattfinde, bei dem, falls erforderlich, neue Konten eröffnet würden. Aufgrund der steigenden Bedeutung dieser Art der Abwicklung verringere sich die Zahl der Kunden von CBF seit mehreren Jahren. Die Klägerinnen haben hierzu die Broschüre "Internalisation of Settlement" vorgelegt, die das Verfahren und die Bedeutung dieser Art von Abwicklung beschreibe. Die Börsenordnung der Frankfurter Börse, die nach den Angaben der Kommission CBF gegen derartigen Wettbewerb schützte, sei geändert worden und gelte ohnehin nicht für außerbörsliche OTC-Wertpapiergeschäfte, um die es im vorliegenden Fall gehe.

43 Da es keinen eigenständigen Markt für primäre nachgeschäftliche Abwicklungsleistungen gebe, sei die von der Kommission vorgenommene weitere Unterteilung nach AGB-Kunden, die ebenfalls Zwischenverwahrer seien, und den CSDs und ICSDs, die auf direkten Zugang zu CBF angewiesen seien, nicht überzeugend. Im Übrigen könne eine solche Unterscheidung nicht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 1979, Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission (22/78, Slg. 1979, 1869), gestützt werden.

44 Zum einen erbringe CBF keine nachgeschäftlichen Abwicklungsleistungen für die drei oben genannten Kundengruppen. Zum anderen erhielten diese drei Kundengruppen als Zwischenverwahrer von CBF im Wesentlichen dieselben Dienstleistungen, stünden mit ihr aber auch im Bereich Clearing und Abrechnung im Wettbewerb. Dies bestätige die Kommission selbst in ihrer Mitteilung KOM(2004) 312 endg. an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. April 2004 - Clearing und Abrechnung in der Europäischen Union - Künftige Maßnahmen. Dagegen seien die Ausgestaltung der Erbringung dieser Dienstleistungen und damit auch ihre Preise je nach den verschiedenen Anforderungen der Kunden unterschiedlich. Dies erkläre, weshalb ein direkter Zugang zu CBF für manche Kunden wichtiger sei als für andere, rechtfertige es aber nicht, diese Kunden unterschiedlichen Märkten zuzuordnen.

45 Schließlich habe die Kommission trotz der Hinweise von Seiten der Klägerinnen, von EB und von dritter Seite keine Feststellungen zu den tatsächlichen Wettbewerbsbeziehungen zwischen End- und Zwischenverwahrern bei Clearing- und Abrechnungsleistungen getroffen.

46 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

Würdigung durch das Gericht

47 Einleitend ist festzustellen, dass die Definition des Produktmarkts, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter sein kann. Er darf allerdings die Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission nicht unterlassen. Insoweit hat er zu prüfen, ob die Kommission ihre Beurteilung auf zutreffende, zuverlässige und kohärente Beweise gestützt hat, die alle bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehenden relevanten Daten einschließen und die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 482 und die dort zitierte Rechtsprechung).

48 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen auf einem bestimmten sektoriellen Markt eine möglicherweise beherrschende Stellung einnimmt, die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen des Marktes für sämtliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu beurteilen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur wenig austauschbar sind. Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu behindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern und seinen Kunden in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich die Prüfung dabei ferner nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Nachfrage- und Angebotsstruktur auf dem Markt in Betracht gezogen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 62, und vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 91).

49 Der Begriff des relevanten Marktes setzt nämlich die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen und Dienstleistungen voraus, so dass ein hinreichender Grad der Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen und Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 28).

50 Um zu der beanstandeten Abgrenzung des Dienstleistungsmarkts in der vorliegenden Rechtssache zu gelangen, hat die Kommission die Substituierbarkeit der Dienstleistungen auf der Nachfrageseite einerseits und der Angebotsseite andererseits berücksichtigt. Insofern geht aus der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5, Randnr. 7) hervor, dass "[d]er sachlich relevante Produktmarkt ... sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen [umfasst], die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden". Ferner kann, wie in Randnr. 20 derselben Bekanntmachung ausgeführt wird, der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite bei der Definition der Märkte dann ebenfalls Rechnung getragen werden, wenn sie sich genauso wirksam und unmittelbar auswirkt wie die Nachfragesubstituierbarkeit. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anbieter in Reaktion auf kleine, dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen in der Lage sind, ihre Produktion auf die relevanten Erzeugnisse umzustellen und sie kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen.

51 Die Kommission beginnt ihre Analyse mit der für sie entscheidenden Frage nach der möglichen Substituierbarkeit der Dienstleistungen auf Seiten der Nachfrager, also der Zwischenverwahrer wie CSDs und ICSDs. Sie hat die Substituierbarkeit mehrfach geprüft, indem sie die verschiedenen Fallgestaltungen, die auf dem relevanten Dienstleistungsmarkt möglich sind, untersucht hat. In diesem Rahmen hat sie den Standpunkt der verschiedenen Marktteilnehmer sowie den der Klägerinnen berücksichtigt.

52 Die Klägerinnen machen erstens geltend, die Nachfrager von nachgeschäftlichen Abwicklungsleistungen seien die Wertpapierverkäufer und -käufer.

53 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Aus der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 122) geht hervor, dass CBF nach eigenen Angaben der Klägerinnen bei Abrechnungsleistungen drei Kundengruppen unterscheidet, nämlich die AGB-Kunden (vor allem Banken), die ausländischen CSDs und die ICSDs. Die Klägerinnen tragen in der Klageschrift ferner vor, dass nur Kreditinstitute und andere Finanzintermediäre Kunden von CBF seien. Folglich besteht, wie von der Kommission hervorgehoben, kein Vertragsverhältnis und damit auch keine Verpflichtung zwischen den an der Transaktion beteiligten Parteien und CBF. Vertragliche Beziehungen bestehen nämlich allein zwischen CBF und dem Zwischenverwahrer sowie zwischen diesem und seinem Kunden, der Partei des Wertpapiergeschäfts ist. Die von CBF für die Zwischenverwahrer erbrachten Clearing- und Abrechnungsleistungen erfolgen gegen ein gesondertes Entgelt und ermöglichen es den Zwischenverwahrern, ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen.

54 Die von den Klägerinnen vertretene These eines allgemeinen Marktes für Clearing- und Abrechnungsleistungen, auf dem die Nachfrager die Parteien des Wertpapiergeschäfts (einschließlich der Zwischenverwahrer, wenn diese im eigenen Namen handelten) seien, ist zurückzuweisen. Erstens sind, wie in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, die Parteien des Wertpapiergeschäfts Nachfrager der Dienstleistungen der Zwischenverwahrer, die beim Zentralverwahrer im eigenen und im Namen ihrer Kunden verwahren lassen. Zweitens können bei den meisten nach deutschem Recht emittierten Wertpapieren und außerhalb der Möglichkeiten interner Abwicklungen die Zwischenverwahrer keine vollständigen Clearing- und Abrechnungsleistungen erbringen, weil sie nicht die endgültigen Besitzer dieser Wertpapiere sind. CBF dagegen kann ihre Dienstleistungen nicht diesen Parteien erbringen, weil sie kein Wertpapierkonto bei ihr haben. Indem sie für die Parteien des Wertpapiergeschäfts tätig werden, üben die Zwischenverwahrer eine selbständige Dienstleistungstätigkeit aus (vgl. in diesem Sinn Urteil British Airways/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 93).

55 Die Behauptung der Klägerinnen, wonach das Abstellen auf die Sicht der Zwischenverwahrer bestimmten früheren Entscheidungen der Kommission widerspreche, ist unerheblich. Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich nämlich von den tatsächlichen Umständen der von den Klägerinnen angeführten Vorgänge. Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Kommission die Umstände des Einzelfalls individuell prüfen muss, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer, andere Produkt- oder Dienstleistungsmärkte und andere räumliche Märkte zu anderen Zeiten betrafen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T 346/02 und T 347/02, Slg. 2003, II 4251, Randnr. 191). So können die Klägerinnen gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abweichen; dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Märkte in den beiden Fällen ähnlich oder sogar identisch sind (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 118; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 88).

56 Die Klägerinnen beanstanden ferner die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen durch CBF für AGB-Kunden, die auch Zwischenverwahrer seien, einem anderen Markt als dem Markt der für CSDs und ICSDs erbrachten Leistungen zuzuordnen seien (Randnrn. 149 ff. der angefochtenen Entscheidung). Es ist jedoch festzustellen, dass es Informationen der Klägerinnen über die Art der erbrachten Leistungen, ihre Preise, die zugrunde liegenden Vereinbarungen und die tatsächliche Nachfrage der Kundengruppen waren, auf deren Grundlage die Kommission überzeugend zu diesem Ergebnis gelangen konnte. So hat die Kommission festgestellt, dass, wenn die für diese Kundengruppe erbrachten Leistungen eine echte Alternative für die CSDs und die ICSDs darstellen würden, diese wegen der weitaus niedrigeren Preise, die den AGB-Kunden berechnet würden, aller Wahrscheinlichkeit nach auf diese Leistungen zurückgreifen würden. Außerdem handele es sich im Unterschied zu den ICSDs und den ausländischen CSDs bei vielen AGB-Kunden um Banken mit Sitz in Deutschland, deren Transaktionen sich auf das Inland beschränkten. Die Klägerinnen bringen nichts vor, was geeignet wäre, die von der Kommission in dieser Frage vorgenommene Beurteilung zu entkräften. Zudem ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zwar tatsächlich Bezug nimmt auf das Urteil Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission (vgl. Randnr. 43 des vorliegenden Urteils), jedoch nicht im Rahmen der Unterscheidung zwischen den AGB-Kunden und den CSDs und ICSDs. Dieses Vorbringen der Klägerinnen geht somit ins Leere.

57 Die Kommission ist folglich zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Zwischenverwahrer wie die CSDs und die ICSDs Nachfrager der von CBF angebotenen Clearing- und Abrechnungsleistungen seien.

58 Die Klägerinnen rügen zweitens die Feststellung der Kommission, wonach auf der Angebotsseite keine Substituierbarkeit bestehe, weil kein anderes Unternehmen als CBF in absehbarer Zukunft in der Lage sei, primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen der von Zwischenverwahrern wie den CSDs und den ICSDs für den Handel mit nach deutschem Recht emittierten und von CBF verwahrten Wertpapieren benötigten Art zu erbringen (Randnr. 200 der angefochtenen Entscheidung). Sie machen geltend, dass der Markt auf der Angebotsseite aus allen unmittelbaren (Endverwahrer) und mittelbaren (Zwischenverwahrer) Besitzern der fraglichen Wertpapiere bestehe, die die Eigentumsübertragung durchführen könnten und mit denen CBF folglich im Wettbewerb stehe.

59 Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass nicht die Sammelverwahrung schlechthin, sondern allein die Sammelverwahrung von Sammelurkunden, in denen mehrere Rechte verbrieft seien, die nicht materialisiert seien, sondern allein als virtuelle Anteile der Globalurkunde bestünden, bei einer Wertpapiersammelbank erfolgen müsse. In diesem Zusammenhang folge aus dem Verwahrungsmonopol von CBF kein Abwicklungsmonopol für Wertpapiergeschäfte.

60 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen ändert die Unterscheidung zwischen Sammelurkunden und effektiven Stücken nichts an der Tatsache, dass CBF nach eigenen Angaben 90 % aller existierenden deutschen Wertpapiere verwahrt (Randnr. 170 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus bestätigen die Klägerinnen in der Klageschrift, dass Emittenten Wertpapiere überwiegend als Globalurkunden begeben. Zum anderen können, wie die Kommission in Randnr. 137 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, Clearing- und Abrechnungsleistungen, auch wenn die angefochtene Entscheidung nur diese Leistungen betrifft, nicht völlig getrennt von der Verwahrung gesehen werden, da Clearing und Abrechnung nur für Wertpapiere erfolgen können, die verwahrt werden. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen selbst auf den Zusammenhang zwischen dem Monopol von CBF für die Verwahrung und einer schnellen und sicheren Abrechnung hingewiesen haben. So haben die Klägerinnen behauptet, "[w]enn Zwischenverwahrer - z. B. Finanzintermediäre, aber auch ICSDs, Depotbanken o. ä. - Clearing und Abrechnung nicht durchführen [könnten,] diese in der Tat beim Endverwahrer [CSD] erfolgen [müssten]", und dass "alle girosammelverwahrten deutschen Wertpapiere - d. h. über 90 % des deutschen Wertpapierbestands insgesamt - von der CBF verwahrt [würden], was eine schnelle und sichere buchmäßige Abrechnung [erlaube]" (Randnrn. 165 und 170 der angefochtenen Entscheidung).

61 Darüber hinaus steht das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Abgrenzung des Marktes auf der Grundlage der Tatsache vorzunehmen sei, dass die nach deutschem Recht verwahrten - und nicht emittierten - Wertpapiere in Deutschland verwahrt würden, in Widerspruch zu ihren im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen. Insbesondere aus den Randnrn. 23 und 197 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass nach ihrer Antwort vom 30. Mai 2003 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach deutschem Recht emittierte Wertpapiere im Unterschied zu ausländischen Wertpapieren in der Praxis in Deutschland verwahrt würden und dass die Girosammelverwahrung "in Deutschland die praktisch am weitesten verbreitete Verwahrungsform" sei. Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass der relevante Markt die nach deutschem Recht emittierten Wertpapiere betrifft.

62 Nach alledem konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass auch auf der Angebotsseite keine Substituierbarkeit für die fraglichen Dienstleistungen bestand. Außer in den Fällen interner Abwicklung ist für die vollständige Clearing- und Abrechnungsleistung nämlich die Eintragung der Transaktion beim Endverwahrer der Wertpapiere, im vorliegenden Fall CBF, erforderlich; kein anderes Unternehmen in Deutschland kann gegenwärtig um diesen speziellen Teil der Dienstleistung konkurrieren.

63 Zwar kann, wie die Kommission in Randnr. 312 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, CBF, wenn sie als Zwischenverwahrer agiert, im Fall eines grenzüberschreitenden Geschäfts in Bezug auf nach einem anderen als dem deutschen Recht emittierte Wertpapiere mit anderen Zwischenverwahrern im Wettbewerb stehen. Dies stimmt im Übrigen mit der in der Mitteilung KOM(2004) 312 endg. (S. 5 und 6) beschriebenen möglichen Wettbewerbssituation auf dem Markt der Erbringung grenzüberschreitender Abrechnungsleistungen überein. Jedoch ist der von der angefochtenen Entscheidung betroffene Markt der Markt der nach deutschem Recht emittierten Wertpapiere, die ganz überwiegend bei CBF als Wertpapiersammelbank sammelverwahrt werden. So haben die Klägerinnen in ihrer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Antwort vom 30. Mai 2003 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt:

"Diesen Eigentumsübergang kann nur die Wertpapiersammelbank bewirken, die Endverwahrer dieser Wertpapiere ist. Insofern reicht also der bloße Besitz für Dritte nicht aus, die Mitwirkung einer Wertpapiersammelbank als Endverwahrer für GS-verwahrfähige Urkunden beim Clearing und Settlement durch Zwischenverwahrer geht darüber hinaus."

64 Außerdem ist zu bemerken, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen keine vollkommene Austauschbarkeit im Hinblick auf einen bestimmten Verwendungszweck voraussetzt. Andererseits hängt die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung für eine Dienstleistung nicht davon ab, dass diese überhaupt keinem Wettbewerb von Seiten anderer, teilweise austauschbarer Dienstleistungen ausgesetzt ist, sofern dieser Wettbewerb nicht die Fähigkeit des Unternehmens in Frage stellt, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in seinem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihm daraus ein Schaden entstünde (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 48).

65 Im vorliegenden Fall besteht für die von CBF erbrachten Dienstleistungen eine spezifische Nachfrage und ein spezifisches Angebot. Die Zwischenverwahrer können nämlich ihre Leistungen nicht erbringen, wenn sie keine Dienstleistungen von CBF erhalten. Nach der Rechtsprechung ist ein Teilmarkt, der unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage und des Angebots besondere Merkmale besitzt und auf dem Erzeugnisse angeboten werden, die auf dem allgemeineren Markt, dessen Teil er ist, unentbehrlich und nicht austauschbar sind, als gesonderter Produktmarkt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnrn. 55 und 56).

66 In diesem Zusammenhang genügt es, dass ein potenzieller oder auch nur hypothetischer Markt bestimmt werden kann; dies ist der Fall, wenn die Erzeugnisse oder Dienstleistungen für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unerlässlich sind und wenn nach ihnen eine tatsächliche Nachfrage seitens der Unternehmen besteht, die diese Tätigkeit ausüben wollen. Entscheidend ist also, dass zwei verschiedene Produktionsstufen bestimmt werden können, die dadurch miteinander verbunden sind, dass das vorgelagerte Erzeugnis ein für die Lieferung des nachgelagerten Erzeugnisses unerlässliches Element ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IMS Health, C-418/01, Slg. 2004, I-5039, Randnrn. 43 bis 45, und Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 335).

67 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass weder auf Nachfrage- noch auf Angebotsseite Austauschbarkeit bestehe (Randnr. 200 der angefochtenen Entscheidung), offensichtlich fehlerhaft wäre.

68 Da die Kommission bei der Bestimmung der Nachfrager und der Anbieter der Dienstleistungen keinen offensichtlichen Fehler begangen hat, ist die Unterscheidung zwischen primären und sekundären Clearing- und Abrechnungsleistungen gerechtfertigt. Zudem bieten die Klägerinnen keinen Beweis an, der die im vorliegenden Fall von der Kommission vorgenommene Beurteilung, die auf unmittelbar bei den Marktteilnehmern und bei den Klägerinnen eingeholte Informationen gestützt war, in Frage stellen könnte.

69 Insoweit ist das auf die internen Abwicklungen gestützte Vorbringen zurückzuweisen. Eine interne Abwicklung ist eine Dienstleistung, die von den Zwischenverwahrern erbracht wird. Wenn von einem in primäre und sekundäre Clearing- und Abrechnungsleistungen geteilten Markt ausgegangen wird, gehört diese Art der Abwicklung zu den sekundären Dienstleistungen und ist als solche nicht Teil des relevanten Marktes und auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Aus den Randnrn. 35 und 166 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass sich die internen Abwicklungsvorgänge nach Ansicht der Marktteilnehmer rein zufällig ergeben und auf Umstände zurückzuführen sind, die sich dem Einfluss des Zwischenverwahrers entziehen, und dass sich daraus nicht ergibt, dass der Anleger zwischen zwei Dienstleistungskategorien wählen kann. Die Kommission schließt hieraus zu Recht, dass diese internen Dienstleistungen im Allgemeinen kein Ersatz für die primären Clearing- und Abrechnungsleistungen sind (Randnrn. 164 bis 168 der angefochtenen Entscheidung).

70 Mit der von den Klägerinnen vorgelegten Broschüre Internalisation of Settlement wird kein Beweis für ihre These erbracht. Sie bestätigt im Gegenteil die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die interne Abwicklung erfüllt sein müssen, und enthält einen Anhang, in dem Informationen über eventuelle Beschränkungen für diese Art der Abwicklung in verschiedenen Ländern zusammengefasst sind; danach sieht die Börsenordnung der Frankfurter Börse in Deutschland vor, dass Clearing- und Abrechnungsleistungen von einem CSD erbracht werden und die interne Abwicklung eine Ausnahme darstellt. Jedenfalls betrifft diese Broschüre, wie die Kommission hervorhebt, nicht speziell die Situation in Deutschland und bezieht sich auf einen späteren Zeitraum als den, um den es in der angefochtenen Entscheidung geht.

71 Ferner ist das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, dass der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 27) angeführte § 16 Abs. 2 der Börsenordnung geändert und jedenfalls auf die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden außerbörslichen OTC-Wertpapiergeschäfte nicht anwendbar sei. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass diese Änderung erst nach dem in der angefochtenen Entscheidung relevanten Zeitraum stattgefunden hat. Zudem diente diese Bezugnahme in der angefochtenen Entscheidung nur als Beispiel für Börsenregeln, durch die die Position von CBF im Börsenhandel allgemein gestärkt worden sei.

72 Drittens ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe keine Feststellungen zu den zwischen Endverwahrern und Zwischenverwahrern im Bereich der Clearing- und Abrechnungsleistungen tatsächlich bestehenden Wettbewerbsbeziehungen getroffen, als unbegründet zurückzuweisen. Die Prüfung dieser Wettbewerbsbeziehungen durch die Kommission zieht sich nämlich durch ihre gesamte wirtschaftliche Analyse und erfolgt, im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen, insbesondere in dem Teil, der die Frage der Substituierbarkeit auf der Angebots- und der Nachfrageseite betrifft. Außerdem hat die Kommission nach eigenen Angaben in den Randnrn. 176 bis 189 der angefochtenen Entscheidung die Ausführungen von EB und die von der Bundesbank in der Anhörung gegebene kurze Darstellung berücksichtigt.

73 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass der Markt der von CBF für Zwischenverwahrer wie CSDs und ICSDs erbrachten primären Clearing- und Abrechnungsleistungen für nach deutschem Recht emittierte Wertpapiere den relevanten Markt darstelle, auf dem CBF ein faktisches Monopol innehabe und damit ein Handelspartner sei, an dem kein Weg vorbeiführe.

74 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund: Fehlender Missbrauch einer beherrsche...


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