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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.07.1995
Aktenzeichen: T-447/93
Rechtsgebiete: EWG, EG, VerfO EuG


Vorschriften:
      EWG Art. 93 Abs. 2
      EWG Art. 173
      EG Art. 230
      VerfO EuG Art. 92 § 4
      VerfO EuG Art. 87 § 2

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, müssen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.

2. Angesichts dessen, daß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung einräumt, betrifft der Beschluß, mit dem die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag feststellt, die Unternehmen, die die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe geführt hat, und die anschließend in dessen Verlauf eine entscheidende Rolle gespielt haben, unmittelbar und individuell, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die nach der angefochtenen Entscheidung unberührt bleibt und ihre Wirkungen entfalten kann, spürbar beeinträchtigt wird.

3. Ein Berufsverband, der im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger seiner Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und der dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, ist als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.

4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine allgemeine staatliche Beihilferegelung genehmigt und gleichzeitig die Verpflichtung aufstellt, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können, kann nicht so verstanden werden, daß mit ihr generell alle auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen genehmigt wurden, denn die Verpflichtung zur Meldung wichtiger Fälle ist als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen.

Die Kommission begeht daher einen Rechtsfehler, wenn sie die Vereinbarkeit einer ihr gemeldeten wichtigen individuellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ohne die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Prüfung vorgenommen zu haben.

5. Das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte für die Republik Griechenland bildet keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, sondern verpflichtet die Kommission nur dazu, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel

1. Beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, müssen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.

2. Angesichts dessen, daß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung einräumt, betrifft der Beschluß, mit dem die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag feststellt, die Unternehmen, die die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe geführt hat, und die anschließend in dessen Verlauf eine entscheidende Rolle gespielt haben, unmittelbar und individuell, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die nach der angefochtenen Entscheidung unberührt bleibt und ihre Wirkungen entfalten kann, spürbar beeinträchtigt wird.

3. Ein Berufsverband, der im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger seiner Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und der dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, ist als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.

4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine allgemeine staatliche Beihilferegelung genehmigt und gleichzeitig die Verpflichtung aufstellt, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können, kann nicht so verstanden werden, daß mit ihr generell alle auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen genehmigt wurden, denn die Verpflichtung zur Meldung wichtiger Fälle ist als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen.

Die Kommission begeht daher einen Rechtsfehler, wenn sie die Vereinbarkeit einer ihr gemeldeten wichtigen individuellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ohne die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Prüfung vorgenommen zu haben.

5. Das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte für die Republik Griechenland bildet keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, sondern verpflichtet die Kommission nur dazu, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 6. JULI 1995. - ASSOCIAZIONE ITALIANA TECNICO ECONOMICA DEL CEMENTO, BRITISH CEMENT ASSOCIATION, BLUE CIRCLE INDUSTRIES PLC, CASTLE CEMENT LTD, THE RUGBY GROUP PLC UND TITAN CEMENT COMPANY SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFE - BEHEBUNG EINER BETRAECHTLICHEN STOERUNG IM WIRTSCHAFTSLEBEN EINES MITGLIEDSTAATS - GENEHMIGUNG EINER ALLGEMEINEN REGELUNG - AUFLAGE DER MELDUNG DER SPEZIFISCHEN BEIHILFEN - PRUEFUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANGS, IN DEM DIE SPEZIFISCHEN BEIHILFEN STEHEN - WIRTSCHAFTLICHE BEURTEILUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-447/93, T-448/93 UND T-449/93.

Entscheidungsgründe:

1 Im Laufe des Jahres 1983 erließen die griechischen Behörden eine Reihe struktureller Maßnahmen zur Behebung der beträchtlichen Störungen im Wirtschaftsleben des Landes. Zu diesen Maßnahmen gehörte der Erlaß des "Gesetzes 1386/83 über die finanzielle Sanierung von Unternehmen" (im folgenden: Gesetz 1386/83) vom 5. August 1983. Durch dieses Gesetz wurde eine Einrichtung namens "Organismos oikonomikis Anasygkrotiseos Epicheiriseon" (Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; im folgenden: OÄ) geschaffen. Gemäß Artikel 2 des Gesetzes hat der OÄ die Aufgabe, durch die finanzielle Sanierung von Unternehmen, den Erwerb und die Anwendung von ausländischem Know-how, die Entwicklung von inländischem Know-how sowie die Gründung und den Betrieb von verstaatlichten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes beizutragen. Zur Verwirklichung seiner Aufgabe kann der OÄ u. a. selbst Unternehmen verwalten und führen, Beteiligungen übernehmen und Darlehen gewähren. Artikel 10 des Gesetzes ermöglicht es, die Schulden der betreffenden Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien in Kapital umzuwandeln.

2 Die griechische Regierung wandte durch Ministerialdekret vom 7. August 1986 die Bestimmungen des Gesetzes 1386/83 auf die Heracles General Cement Company (im folgenden: Heracles) an, deren Bilanz seit 1983 erhebliche Verluste auswies. Sie stellte das Unternehmen unter staatliche Verwaltung und wandelte dessen Schulden bei griechischen Kreditinstituten in Höhe von 27 755 Millionen DR (ungefähr 170 Millionen ECU) in Kapital um.

3 Heracles nimmt eine sehr wichtige Stellung auf dem griechischen Zementmarkt ein, auf dem es vier grosse Hersteller gibt: Heracles, der bedeutendste, mit mehr als 3 500 Beschäftigten, die Titan Cement Company SA (im folgenden: Titan), eine der Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen, gefolgt von der Halkis Cement Company (im folgenden: Halkis) und der Halyps Cement Company.

4 Der Kommission wurde der Erlaß des Gesetzes 1386/83 von den griechischen Behörden nicht mitgeteilt, aber sie erfuhr auf anderem Wege davon und leitete in bezug auf das Gesetz am 29. Oktober 1986 ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ein (ABl. 1986, C 332, S. 2).

5 Die Kommission wurde von der griechischen Regierung offenbar auch nicht vorab über die Anwendung des Gesetzes 1386/83 auf Heracles im August 1986 informiert. Sie erhielt davon jedoch nach der Gewährung der Beihilfe aufgrund damals bestehender Kontakte mit den Konkurrenten von Heracles Kenntnis. Deshalb forderte sie die griechische Regierung mit Fernschreiben vom 18. September 1986 auf, ihr diesen Punkt innerhalb von sieben Tagen näher zu erläutern und ihr gegebenenfalls diesen Fall der Anwendung des Gesetzes zu melden (Anlage V zur Antwort der Kommission auf die Fragen des Gerichts, eingegangen am 14. September 1994). Im Anschluß an dieses Verlangen lieferte die griechische Regierung mit Schreiben vom 10. Oktober 1986 eingehende Informationen, wobei sie insbesondere darauf hinwies, daß die Umwandlung der Schulden von Heracles in Aktien ihrer Ansicht nach keine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 des Vertrages darstelle (Anlage III zur genannten Antwort der Kommission).

6 Das am 29. Oktober 1986 in bezug auf das Gesetz 1386/83 eingeleitete Verfahren führte am 7. Oktober 1987 zur Genehmigung der "Durchführung des Gesetzes" gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages, da es zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats diene (Entscheidung 88/167/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1987 betreffend das Gesetz 1386/1983 über Industriebeihilfen der griechischen Regierung, ABl. L 76, S. 18; im folgenden: Entscheidung von 1987).

7 Die Durchführung des Gesetzes wurde jedoch von einer Reihe von "Voraussetzungen" abhängig gemacht, die in Artikel 1 der Entscheidung von 1987 aufgeführt sind; zu ihnen gehört die Verpflichtung der griechischen Regierung, Anwendungsfälle zu melden, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

8 In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, daß das Gesetz und die Tätigkeiten des OÄ vor allem im Hinblick auf das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1979, L 291, S. 1) beigefügte Protokoll Nr. 7 über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands (im folgenden: Protokoll Nr. 7) die Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Teils von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages erfuellt hätten. Gemäß diesem Protokoll sind "im Fall der Anwendung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen". Nachdem die Kommission die Meldepflicht durch einen Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671) gerechtfertigt hatte, kam sie zu dem Ergebnis, daß das Gesetz die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b erfuelle, und wiederholte, daß sie weiterhin in der Lage sein müsse, die Durchführung des Gesetzes zu überwachen (Abschnitt V der Entscheidung von 1987).

9 Die griechische Regierung wurde von dieser Entscheidung durch ein Schreiben der Kommission vom 17. November 1987 in Kenntnis gesetzt. Im Anschluß an dieses Schreiben lieferte sie mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 zusätzliche eingehende Informationen über Heracles, wobei sie wiederholte, daß die fragliche Maßnahme ihrer Ansicht nach nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne (Anlage IV zur genannten Antwort der Kommission).

10 Am 8. Dezember 1987 legte Titan bei der Kommission gegen die Gewährung der fraglichen Beihilfe an Heracles Beschwerde ein.

11 Am 15. Februar 1988 richtete die Kommission ein Schreiben an die griechische Regierung, mit dem sie ein zweites Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages wegen der Heracles gewährten Beihilfe eröffnete. Unter Hinweis auf eine Erhöhung der Ausfuhren griechischen Zements und vor allem der Ausfuhren von Heracles in andere Mitgliedstaaten stellte sie fest, daß die fragliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, da Heracles seit 1983 mit Verlust arbeite und gleichzeitig am innergemeinschaftlichen Handel teilnehme. Sodann wies sie darauf hin, daß auf die fragliche Beihilfe nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages vorgesehene Ausnahme anwendbar sei, deren Anwendung aber von bestimmten Voraussetzungen abhänge, die ihr im Fall von Heracles nicht erfuellt zu sein schienen.

12 Am 9. März 1988 übersandte Titan der Kommission zusätzliche Äusserungen zu der Heracles gewährten Beihilfe.

13 Im Laufe des Verwaltungsverfahrens forderte die Kommission die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1988 (C 124, S. 4) veröffentlichte Mitteilung 88/C 124/04 auf, ihre etwaigen Bemerkungen zu der Heracles gewährten Beihilfe innerhalb eines Monats vorzulegen. In der Mitteilung heisst es: "Nach den ihr vorliegenden Angaben vertritt die Kommission die Auffassung, daß durch die Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags der Wettbewerb verfälscht [wird] oder verfälscht zu werden droht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, und daß keine der in diesem Artikel Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen Anwendung auf sie findet" (sechster Absatz der Mitteilung).

14 Im Anschluß an diese Mitteilung wandten sich mehrere Konkurrenten von Heracles, darunter die Klägerinnen in den Rechtssachen T-447/93 und T-449/93 sowie die British Cement Association (BCA), die im Namen der "United Kingdom Cement manufacturers" auftrat und bei der es sich um eine der Klägerinnen in der Rechtssache T-448/93 handelt, an die Kommission und machten geltend, daß der Zementmarkt der Gemeinschaft durch das Eingreifen der griechischen Behörden, das die Wettbewerbsstellung von Heracles ganz erheblich gestärkt habe, beträchtlich gestört worden sei. In der Folgezeit kam es zu mehreren Zusammenkünften und Briefwechseln zwischen der Kommission und den Klägerinnen sowie zwischen ihr und der griechischen Regierung.

15 Das Verwaltungsverfahren wurde durch einen Beschluß eingestellt, durch den die Beihilfe gebilligt wurde; er ist in einem an die griechische Regierung gerichteten Schreiben vom 1. August 1991 enthalten, das am 4. Januar 1992 als "Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über die Beihilfe der griechischen Regierung an das Unternehmen Heracles General Cement Company" veröffentlicht wurde (92/C 1/03, ABl. 1992, C 1, S. 4).

16 Dieser Beschluß ist Gegenstand der vorliegenden Klagen. Die Kommission nimmt darin zunächst auf ihre Entscheidung von 1987 Bezug, in der sie die Verpflichtung aufgestellt hatte, "wichtige Einzelfälle... der Kommission zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können". Sie bedauert sodann, daß es die griechische Regierung versäumt habe, "diesen wichtigen Fall der Anwendung des Gesetzes 1386/83... anzumelden". Schließlich prüft sie die in der Zwischenzeit von der griechischen Regierung gelieferten Informationen im Hinblick auf die in der Entscheidung von 1987 vorgesehenen "Voraussetzungen". Sie kommt zu dem Schluß, daß "die Beihilfe, die dem Unternehmen Heracles im Jahr 1986 durch die Umwandlung eines Teils seiner Schulden in Kapital gewährt wurde, nunmehr im Einklang mit der Kommissionsentscheidung vom 7. Oktober 1987 zum Gesetz 1386/83 steht, auf die im zweiten Absatz dieses Schreibens Bezug genommen wird".

17 Parallel zu dem Verfahren betreffend Heracles hatte die Kommission am 3. April 1989 ein weiteres Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gegen eine Beihilfe eingeleitet, die Halkis, dem drittgrössten griechischen Zementhersteller, in Anwendung des Gesetzes 1386/83 gewährt worden war. Dieses Verfahren hatte zur Entscheidung 91/144/EWG der Kommission vom 2. Mai 1990 über eine Beihilfe der griechischen Regierung an einen Zementhersteller (Halkis Cement Company) (ABl. L 73, S. 27; im folgenden: Halkis-Entscheidung) geführt, die die Feststellung enthält, daß die Halkis gewährte Beihilfe gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstosse und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages nicht erfuelle. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c vorgesehenen Ausnahmen seien ° vor allem im Hinblick auf die Zunahme der Ausfuhren von Halkis nach Italien ° nicht erfuellt. Die Beihilfe laufe daher dem "gemeinsamen Interesse" zuwider.

Verfahren

18 Die Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC), in der die italienischen Zementhersteller zusammengeschlossen sind, hat mit Klageschrift, die am 27. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung des am 4. Januar 1992 veröffentlichten Beschlusses der Kommission vom 1. August 1991 erhoben.

19 Desgleichen haben Titan und BCA sowie drei ihrer Mitglieder, nämlich Blü Circle Industries plc (im folgenden: Blü Circle), Castle Cement Ltd (im folgenden: Castle) und The Rugby Group plc (im folgenden: Rugby), bei denen es sich um die grössten Zementhersteller im Vereinigten Königreich handelt, mit Klageschriften, die am 30. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben.

20 Die drei Rechtssachen, die beim Gerichtshof anhängig gemacht und unter den Aktenzeichen C-97/92, C-105/92 und C-106/92 in das Register eingetragen wurden, sind durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1992 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

21 Durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1992 und vom 24. März 1993 sind die Griechische Republik und Heracles gemäß ihren Anträgen, die am 14. und 10. August 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten in den drei Rechtssachen zugelassen worden. Sie haben ihre Streithilfeschriftsätze für alle drei verbundenen Rechtssachen am 7. Dezember 1992 und 7. Juli 1993 eingereicht.

22 Am 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen in Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen.

23 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und hat am 28. Januar 1994 mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission für alle drei verbundenen Rechtssachen geendet. Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien durch prozeßleitende Maßnahme ersucht, eine Reihe von Fragen vor der Sitzung schriftlich zu beantworten.

24 In der Sitzung vom 17. Januar 1995 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

25 Die Klägerin AITEC beantragt,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° eine Beweisaufnahme anzuordnen;

° den am 4. Januar 1992 veröffentlichten Beschluß der Kommission vom 1. August 1991 über die Beihilfe an Heracles für nichtig zu erklären;

° die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

° die Streithelferinnen zur Tragung sämtlicher Kosten der Streithilfe zu verurteilen.

Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-447/93,

° die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

° die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerinnen BCA, Blü Circle, Castle und Rugby beantragen,

° die Kommission aufzufordern, ihre Akten über die Beihilfe an Heracles und insbesondere alle Entscheidungsentwürfe vorzulegen, die von den Dienststellen der Kommission ausgearbeitet und/oder der Kommission selbst vorgelegt wurden;

° den in Form eines Schreibens an die griechische Regierung ergangenen und als "Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über die Beihilfe der griechischen Regierung an das Unternehmen Heracles General Cement Company" veröffentlichten Beschluß der Kommission vom 1. August 1991 für nichtig zu erklären;

° die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

° die Streithelferinnen zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der den Klägerinnen im Rahmen der Streithilfe entstandenen Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-448/93,

° die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

° die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin Titan beantragt,

° den den Gegenstand der Mitteilung 92/C 1/03 bildenden Beschluß der Kommission, der im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 wegen einer Beihilfe der Griechischen Republik an Heracles erlassen wurde, für nichtig zu erklären;

° jede andere Maßnahme zu treffen, die das Gericht selbst für angemessen hält;

° die Kommission und die Streithelferinnen zur Tragung der der Klägerin entstandenen Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-449/93,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Griechische Republik beantragt als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93,

° die Klagen als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

° die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Heracles beantragt als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93,

° die Klagen als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;

° die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zulässigkeit

Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-449/93 (Titan)

Vorbringen der Parteien

26 Die Kommission äussert sich nicht zur Zulässigkeit der Klage und überlässt dem Gericht die Entscheidung darüber, ob die Klägerin die hierfür im Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) aufgestellten Voraussetzungen einer aktiven Teilnahme am vorprozessualen Verfahren und einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung erfuellt.

27 Die Griechische Republik macht als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission geltend, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, daß ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt durch die fragliche Beihilfe unmittelbar und individuell beeinträchtigt worden und ihr dadurch ein Schaden entstanden sei. Daher sei die Klage unzulässig.

28 Heracles bezweifelt die Berechtigung des Interesses aller Klägerinnen; diese verteidigten durch ihre Klagen ein europäisches Kartell von Zementherstellern, das unter Verstoß gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht geschaffen worden sei. Entgegen den Angaben der Klägerinnen werde deren Wettbewerbsstellung durch die fragliche Beihilfe nicht beeinträchtigt, wie die seit 1986 trotz der Gewährung der Beihilfe eingetretene Verbesserung ihrer finanziellen Situation zeige.

29 Die Klägerin macht geltend, sie sei der zweitgrösste Zementhersteller auf dem griechischen Markt und habe das Recht, die Nichtigerklärung des Beschlusses zu verlangen, durch den eine Beihilfe für Heracles genehmigt worden sei, da dieser Beschluß, auch wenn er an die griechische Regierung gerichtet sei, sie in ihrer Eigenschaft als Hauptkonkurrentin im Sinne von Artikel 173 des Vertrages unmittelbar und individuell beeinträchtige.

30 Zu den im Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellten Voraussetzungen trägt die Klägerin vor, sie habe im Untersuchungsverfahren der Kommission eine wichtige Rolle gespielt, vor allem durch die Einlegung einer Beschwerde am 8. Dezember 1987 und durch spätere zusätzliche Äusserungen (Anlagen 6 und 7 zur Klageschrift). Die streitige Beihilfe habe auch ihre Wettbewerbssituation und die Höhe ihrer Rendite auf dem Zementmarkt beeinträchtigt, indem sie es ihrem Hauptkonkurrenten ermöglicht habe, seine Marktstellung künstlich zu verstärken.

31 Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Griechischen Republik führt die Klägerin in der Erwiderung aus, sie und Heracles, die beiden grössten Zementhersteller in Griechenland, stuenden bei fast all ihren Geschäften in unmittelbarem Wettbewerb miteinander, und zwar nicht nur auf dem griechischen Markt, sondern auch auf den Exportmärkten.

32 Die Klägerin fügt schließlich hinzu, sie sei von dem streitigen Beschluß insofern unmittelbar betroffen, als dieser es Heracles ermögliche, weiterhin von der Beihilfe zu profitieren, obwohl Heracles darin zur Rückerstattung der Beihilfe hätte verpflichtet werden müssen.

Würdigung durch das Gericht

33 Gemäß Artikel 173 des Vertrages kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Das Klagerecht der Klägerinnen hängt somit zunächst von der Frage ab, ob die an die griechische Regierung gerichtete Entscheidung sie individuell betrifft.

34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Bestimmungen des Vertrages über das Klagerecht der Bürger nicht restriktiv ausgelegt werden. Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, können nur dann geltend machen, im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 237 f.).

35 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen müssen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

36 Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, welche Rolle das Unternehmen im vorprozessualen Verfahren gespielt hat, denn nach Ansicht des Gerichtshofes ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die fragliche Handlung das Unternehmen im Sinne von Artikel 173 des Vertrages betrifft, aus der Tatsache, daß es die Beschwerde veranlasst hat, die zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens geführt hat, daß es angehört worden ist und daß seine Äusserungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben (Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849).

37 Diese Erwägungen treffen auch bei Unternehmen zu, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 des Vertrages eine vergleichbare Rolle gespielt haben, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird. Artikel 93 Absatz 2 räumt nämlich den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung gegenüber der Kommission ein, ohne hierfür weitergehende Voraussetzungen aufzustellen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 24 und 25).

38 Zu der Rolle, die die Klägerin im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 gespielt hat, ist zu sagen, daß die Klägerin am 8. Dezember 1987 bei der Kommission eine ausführliche Beschwerde gegen die Beihilfe für Heracles eingelegt hat (Anlage 6 zur Klageschrift) und daß sie während des Verfahrens eingehende Informationen geliefert hat (vgl. die Schriftsätze vom 9. März und 9. Juni 1988, Anlagen 7 und 8 zur Klageschrift).

39 Zur Frage, ob die Marktstellung der Klägerin durch die fragliche Maßnahme spürbar beeinträchtigt wurde, ist festzustellen, daß die Klägerin besonders betont hat, daß ihre Rendite durch die streitige Beihilfe beeinträchtigt worden sei, da sie es ihrem Hauptkonkurrenten ermöglicht habe, seine Marktstellung zu verstärken. Ihre Umsatzrendite auf dem Inlandsmarkt sei nämlich aufgrund der von der griechischen Regierung vorgeschriebenen künstlich niedrigen Verkaufspreise gesunken, die Heracles dank der ihr gewährten Beihilfen habe einhalten können. Nach der Abschaffung der innerstaatlichen Preiskontrollen im Jahr 1989 habe die griechische Regierung ihre Mehrheitsbeteiligung an Heracles genutzt, um die Preise künstlich niedrig zu halten. Aus den Tabellen, die die Klägerin ihrer Erwiderung beigefügt hat, geht hervor, daß sie und Heracles, die beiden grössten griechischen Zementhersteller, bei fast all ihren Geschäften in unmittelbarem Wettbewerb miteinander stehen, und zwar nicht nur auf dem griechischen Markt, sondern auch auf den Exportmärkten; dies wird durch ein von Heracles vorgelegtes Schriftstück, Anlage 3 zum Streithilfeschriftsatz, bestätigt. Auch Anlage 4 zum Streithilfeschriftsatz lässt den Schluß zu, daß dieses Wettbewerbsverhältnis besteht ("Unter bestimmten Umständen würde sich Titan aus dem Vereinigten Königreich zurückziehen..., wohl wissend, daß Heracles die Lücke in Tilbury vermutlich fuellen würde").

40 Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bedarf es keiner endgültigen Stellungnahme zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und Heracles, sondern es genügt die Feststellung, daß die Klägerin entgegen der Einschätzung der Griechischen Republik und von Heracles durch die Geltendmachung dieser speziellen Umstände überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen der Beschluß der Kommission ihre Interessen verletzen kann, indem er ihre Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar beeinträchtigt (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28).

41 Zu der Frage, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist, ist lediglich festzustellen, daß der Beschluß der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Vertrag festgestellt wurde, sämtliche Wirkungen der streitigen Beihilfe unberührt gelassen hat, während die Klägerin eine die fragliche Beihilfe aufhebende oder ändernde Entscheidung der Kommission gefordert hatte. Unter diesen Umständen ist die Klägerin als von dem streitigen Beschluß unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 30).

42 Folglich betrifft die angefochtene Handlung die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 des Vertrages.

Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-447/93 (AITEC)

Vorbringen der Parteien

43 Die Kommission ersucht das Gericht um Prüfung der Zulässigkeit der Klage, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben. Sie bezweifelt, daß die Klägerin als Berufsverband von Zementherstellern von dem angefochtenen Beschluß im Sinne von Artikel 173 des Vertrages unmittelbar und individuell betroffen sei, selbst wenn man davon ausgehe, daß in ihr sämtliche Hersteller des betreffenden Sektors ihres Landes zusammengeschlossen seien.

44 Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil Cofaz u. a./Kommission (a. a. O.) geltend, die zweite Voraussetzung, nach der die Wettbewerbsstellung der Klägerin durch den angefochtenen Beschluß spürbar beeinträchtigt werden müsste, könne nicht erfuellt sein, da die Klägerin als Verband keine Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt habe. Die Richtigkeit dieser These sei vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219) und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125) bestätigt worden, in denen das Klagerecht einer Berufskörperschaft oder eines Verbandes von ganz engen Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei, die die Klägerin nicht erfuelle.

45 Die Kommission bestreitet ausserdem, daß die Klägerin für sie ein bevorzugter Gesprächspartner gewesen sei, und trägt vor, die Klägerin habe nicht dargetan, inwiefern ihre eigenen Interessen als Verband durch den streitigen Beschluß beeinträchtigt worden seien.

46 Die Griechische Republik macht als Streithelferin ausdrücklich geltend, daß die Klage aus den genannten Gründen unzulässig sei. Die Klägerin habe keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht, daß ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt durch die fragliche Maßnahme unmittelbar und individuell beeinträchtigt worden sei oder daß sie dadurch einen Schaden erlitten habe.

47 Die Streithelferin Heracles fügt hinzu, ihre Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft hätten 1986 nicht wegen der fraglichen Beihilfemaßnahme begonnen, sondern deswegen, weil die Märkte, in die die griechischen Hersteller traditionell Zement ausgeführt hätten, wie z. B. Ägypten, keine Absatzmöglichkeiten für ihre Ausfuhren mehr geboten hätten. Im selben Jahr und aus denselben Gründen habe im übrigen auch Titan damit begonnen, Zement in die übrige Gemeinschaft auszuführen.

48 Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig. Sie verweist auf den Zweck ihres Verbandes, der darin bestehe, die technischen und wirtschaftlichen Interessen der italienischen Zementhersteller zu schützen, und auf die Tatsache, daß ihr 30 der 42 italienischen Zementhersteller angehörten.

49 Zur ersten im Urteil Cofaz u. a./Kommission genannten Voraussetzung macht sie geltend, sie habe der Kommission im Laufe des vorprozessualen Verfahrens viele genaue und eingehende Informationen geliefert und sei daher ihr bevorzugter Gesprächspartner gewesen, was sie im übrigen ausdrücklich eingeräumt habe. Als Vertretungsorgan ihrer Mitglieder habe sie nach ihrer Satzung deren Interessen wahrzunehmen und sei als einzige in der Lage, die zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder erforderlichen Informationen auf objektive und vertrauliche Weise zu sammeln.

50 Auch die zweite Voraussetzung, die der Gerichtshof in seinem Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellt habe, sei erfuellt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe sich nämlich Schritt für Schritt weiterentwickelt. Nachdem er ursprünglich die Ansicht vertreten habe, daß ein Verband, der als Vertreter einer Gruppe von Unternehmern handele, durch eine die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührende Maßnahme nicht individuell betroffen sein könne, habe er sodann anerkannt, daß Vereinigungen oder Berufsverbände individuell betroffen seien, wenn sie die Interessen ihrer Mitglieder im Verwaltungsverfahren wahrgenommen hätten und wenn sie oder die Wirtschaftsteilnehmer, die sie verträten, mit dem Nutznießer oder den Nutznießern der angefochtenen Beihilfe in Wettbewerb stuenden. Diese Entwicklung der Rechtsprechung ergebe sich aus dem Urteil van der Kooy u. a./Kommission (a. a. O.), in dem keine von den klagenden Verbänden zu erfuellenden objektiven Voraussetzungen festgelegt worden seien, sondern die Zulässigkeit der Klagen von den Umständen jedes Einzelfalls abhängig gemacht werde. Diese Öffnung der Rechtsprechung habe ihren ...


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