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| EWG/EAG BeamtStat Art. 91 | |
| EWG/EAG BeamtStat Art. 45 | |
| EWG/EAG BeamtStat Art. 90 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 8. OKTOBER 1993. - PAULO BRANCO GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VORLAEUFIGE MASSNAHMEN - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE T-507/93 R
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 7. September 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1993, mit der der Antragsteller von der ° im Rahmen des am Rechnungshof für das Haushaltsjahr 1993 durchgeführten Beförderungsverfahrens aufgestellten ° Liste der beförderungsfähigen Beamten ausgeschlossen wurde.
2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Antragsteller gemäß Artikel 91 Absatz 4 die Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung sowie die Aussetzung der Veröffentlichung der in diesem Verfahren ergangenen Beförderungsentscheidungen des Rechnungshofs für das Jahr 1993 und die sofortige Aussetzung der Durchführung dieser beiden Maßnahmen bis zur Zustellung des Beschlusses beantragt, mit dem das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird.
3 Der Antragsteller hatte ferner mit Klageschrift, die am 14. Juli 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden war, Klage erhoben auf Aufhebung des Beförderungsverfahrens des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 1992 (Rechtssache T-45/93).
4 Der Rechnungshof hat zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung am 24. September 1993 schriftlich Stellung genommen.
5 Vor der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist der Sachverhalt, wie er sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, kurz wiederzugeben.
6 Der Antragsteller war vom 1. Oktober 1989 bis zum 1. April 1993, dem Zeitpunkt seiner Übernahme durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften.
7 Die Anstellungsbehörde veröffentlichte in ihrer Personalmitteilung Nr. 21-93 vom 25. März 1993 im Rahmen des Beförderungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1993 gemäß Artikel 45 des Statuts in Verbindung mit dem Beschluß Nr. 90-38 des Rechnungshofs vom 12. Oktober 1990 über die Schritte des geplanten Verfahrens für die vom Generalsekretär beschlossenen Beförderungen die Liste der beförderungsfähigen Beamten. Auf der ersten Seite dieser Liste war in der rechten oberen Ecke vermerkt, "aufgestellt am 1. April 1993". Der Name des Klägers befand sich nicht auf dieser Liste.
8 Mit Schreiben vom 26. März 1993 beantragte der Antragsteller bei der Anstellungsbehörde, die fragliche Liste unter dem Datum des 25. März 1993 aufzustellen, da das Beförderungsverfahren an diesem Tag begonnen habe, und ihn mit dem Vermerk "Übernahme durch die Kommission am 1. April 1993" als beförderungsfähigen Beamten in diese Liste aufzunehmen. Er machte geltend, die Verwaltung sei im Beförderungsverfahren für das Haushaltsjahr 1992 so verfahren, bei dem ein Beamter mit einem entsprechenden Vermerk: "Übernahme durch die Kommission am 1. September 1992" sowohl in die erste Fassung der Liste der beförderungsfähigen Beamten vom 20. April 1992, als auch in ihre endgültige Fassung vom 20. Mai 1992 aufgenommen worden sei.
9 Mit einer am 25. Juni 1993 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde beantragte der Antragsteller unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, ihn in die endgültige Liste der im Jahr 1993 beförderungsfähigen Beamten mit dem Vermerk "Übernahme durch die Kommission am 1. April 1993" aufzunehmen. Er stützte sich insoweit auf eine Praxis, die der Rechnungshof nicht nur in dem bereits in seinem Schreiben vom 26. März 1993 zitierten Fall, sondern auch in einem Fall im Rahmen des Beförderungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1991 befolgt habe, in dem sich auf der am 13. März 1991 veröffentlichten Liste der beförderungsfähigen Beamten ein Bewerber mit dem Vermerk "Übernahme durch die Kommission am 1. April 1991" befunden habe.
10 Am 14. Juni 1993 erließ der Rechnungshof den Beschluß Nr. 93-41 über die Schritte des geplanten Verfahrens für die vom Generalsekretär beschlossenen Beförderungen. Gemäß Artikel 1 diese Beschlusses wendet der Generalsekretär des Rechnungshofs das neue Verfahren "erstmals bei den für das Haushaltsjahr 1993 geplanten Beförderungen" an. Durch Artikel 2 dieses Beschlusses wurde der Beschluß Nr. 90-38 vom 12. Oktober 1990 ausdrücklich aufgehoben. Das neue Verfahren unterscheidet sich von dem früheren nur dadurch, daß die Direktoren des Rechnungshofs an den Verfahrensschritten nach der Veröffentlichung der Liste der beförderungsfähigen Beamten beteiligt werden.
11 Am 21. Juli 1993 veröffentlichte die Anstellungsbehörde die Personalmitteilung Nr. 44-93 mit einer "aufgrund der seit der Veröffentlichung der Personalmitteilung Nr. 21-93 vom 25. März 1993 eingetretenen Änderungen des Organisationsplans des Rechnungshofs" aktualisierten Liste der beförderungsfähigen Beamten. In der oberen rechten Ecke der aktualisierten Liste befindet sich der Vermerk "aufgestellt am 15. Juli 1993". Der Name des Antragstellers befindet sich nicht auf dieser Liste.
Entscheidungsgründe
12 Nach den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag und Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig...
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