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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.07.1995
Aktenzeichen: T-572/93
Rechtsgebiete: Vertrag


Vorschriften:
      Vertrag Art. 215 Absatz 2

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Reeder, dessen Schiff angehalten und durchsucht worden ist, während es mit einer Fischereilizenz, die von einem Drittstaat erteilt worden ist, mit dem die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen geschlossen hatte, in einer zwischen diesem Staat und einem anderen Drittstaat umstrittenen Zone fischte, wobei dieser Drittstaat zwar selbst durch ein Fischereiabkommen mit der Gemeinschaft verbunden ist, durch das Anhalten und Durchsuchen des Schiffes aber einer Fischereitätigkeit ein Ende machen wollte, die er für rechtswidrig hielt, weil bei seinen Behörden keine Lizenz beantragt worden war, kann nicht geltend machen, daß die Kommission bei Abschluß der Fischereiabkommen mit den beiden betroffenen Drittstaaten ihre Haftung ihm gegenüber begründet habe.

Der Abschluß von Fischereiabkommen mit Drittstaaten gehört nämlich zu der Rechtsetzungstätigkeit, durch die die gemeinsame Agrarpolitik durchgeführt werden soll, so daß der Eintritt der Haftung der Gemeinschaft voraussetzt, daß eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm nachgewiesen wird, daß die Organe bei ihrem Handeln die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben oder nicht tätig geworden sind, obwohl sie dazu verpflichtet waren.

Den Organen kann aber nicht vorgeworfen werden, daß sie gegen den Grundsatz der Sorgfalt und der ordnungsgemässen Verwaltung verstossen hätten, als sie mit den beiden betroffenen Drittstaaten Fischereiabkommen aushandelten und abschlossen, ohne die Voraussetzungen genau festzulegen, unter denen die Fischereitätigkeit der Fischer aus der Gemeinschaft in der umstrittenen Zone ausgeuebt werden solle. Es war nämlich nicht möglich, die Einbeziehung derartiger Angaben in diese Abkommen zu verlangen, ohne sich in Fragen einzumischen ° oder zumindest den Eindruck einer Einmischung zu erwecken °, die Sache der betroffenen Drittstaaten sind, deren Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof anhängig war, und ohne damit den Erfolg der Verhandlungen zu gefährden, die zur Anerkennung von Fischereirechten zugunsten der Fischer aus der Gemeinschaft führen sollten.

Den Organen kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegenüber dem betroffenen Reeder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen, denn für diesen hat zwar, was seine Fischereitätigkeit in der umstrittenen Zone angeht, tatsächlich eine gewisse Unsicherheit bestanden, der Ursprung dieser Unsicherheit ist aber nicht in dem von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen, sondern in der Streitigkeit zwischen den beiden Drittstaaten zu suchen. Diese Unsicherheit, gegenüber der er sich abzusichern hatte, konnte den Abschluß der Fischereiabkommen mit diesen Staaten nicht verbieten.

2. Selbst wenn die Kommission auf der Ebene der Verwaltung tatsächlich dadurch ein schuldhaftes Verhalten gezeigt haben sollte, daß sie einem Reeder aus der Gemeinschaft im Namen eines Drittstaates eine Fischereilizenz erteilt hat, ohne ihn vor dem Risiko zu warnen ° oder durch die nationalen Behörden warnen zu lassen °, das er bei der Fischerei in einem Teil der durch diese Lizenz erfassten Fischereizone deshalb einging, weil die Rechte dieses Drittstaats dort von einem anderen Mitgliedstaat bestritten wurden, kann ein solches Verhalten die Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Betroffenen nicht auslösen, wenn eines seiner Schiffe durch den anderen Drittstaat angehalten und durchsucht wird, sofern nachgewiesen ist, daß der Kapitän des angehaltenen und durchsuchten Schiffes über die Lage und damit über das Risiko, das er beim Fischen in der umstrittenen Zone einging, unterrichtet war.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 6. JULI 1995. - ODIGITRIA AAE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - UNTERLASSUNG DER KOMMISSION - KAUSALZUSAMMENHANG - VERSCHULDEN DER KLAEGERIN - VERPFLICHTUNG ZUM DIPLOMATISCHEN SCHUTZ. - RECHTSSACHE T-572/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt eine Streitigkeit zwischen der Republik Senegal (im folgenden: Senegal) und der Republik Guinea-Bissau (im folgenden: Guinea-Bissau) über die genaue Abgrenzung ihrer jeweiligen Meeresgebiete zugrunde. Diese Streitigkeit beruht auf einer unterschiedlichen Auslegung eines 1960 vor der Unabhängigkeit dieser Staaten zwischen der Französischen Republik und der Portugiesischen Republik geschlossenen Grenzabkommens.

2 Um diese Streitigkeit zu schlichten, erklärten sich die Parteien 1985 bereit, sie einem Schiedsgericht vorzulegen. Ein Schiedsspruch erging am 31. Juli 1989.

3 Am 2. August 1989 erhob Guinea-Bissau in einer schriftlichen Mitteilung Einwände gegen den Schiedsspruch und teilte mit, daß es die Absicht habe, die Sache gerichtlich weiterzuverfolgen. Ausserdem gab die Regierung Guinea-Bissaus eine Erklärung ab, in der es u. a. heisst: "... Guinea-Bissau würde ° in dem Bestreben, für die Rechte seines Volkes einzutreten ° seinerseits eine verstärkte Präsenz in diesem Gebiet zeigen, um dort die biologischen Ressourcen auszubeuten, ohne zuzulassen, daß irgendeine Tätigkeit ein Hindernis für diese Ausbeutung und ihre Überwachung durch die zuständigen Stellen darstellen könnte". Am 14. August 1989 wurden diese Erklärung und die Mitteilung vom 2. August 1989 den Aussenministerien der Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission zugeleitet.

4 Guinea-Bissau brachte die Streitigkeit dann vor den Internationalen Gerichtshof in Den Haag (im folgenden: IGH) und beantragte den Erlaß einstweiliger Anordnungen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des IGH vom 2. März 1990 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 12. November 1991 bestätigte der IGH den Schiedsspruch. Die Behörden Guinea-Bissaus beschlossen daraufhin, beim IGH Klage in der Hauptsache zu erheben. Nach Kenntnis der Kommission ist dieses Verfahren bis jetzt noch nicht abgeschlossen worden.

5 In der Zwischenzeit hatte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 15. Juni 1979 mit der senegalesischen Regierung ein Abkommen über die Fischerei vor der senegalesischen Küste geschlossen. Dieses Abkommen wurde im Namen der EWG durch die Verordnung (EWG) Nr. 2212/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie des Protokolls und der darauf bezueglichen Briefwechsel (ABl. L 226, S. 16) genehmigt.

6 In Artikel 1 des Abkommen wird sein Ziel definiert: Festlegung der Grundsätze und Regeln, die künftig Anwendung finden sollen auf sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den der Fischereihoheit oder -gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterstehenden Gewässern. Nach Artikel 4 des Abkommens benötigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone des Senegal eine Lizenz, die auf Antrag der Gemeinschaft von den Behörden des Senegal ausgestellt wird. Im Anhang I Abschnitt E des Abkommens sind die Zonen, in denen die Lizenzen gelten, je nach Art der Tätigkeit und des betreffenden Schiffstyps festgelegt.

7 Am 27. Februar 1980 schloß die EWG auch mit Guinea-Bissau ein Fischereiabkommen, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 2213/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Regierung und der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus sowie zweier darauf bezueglicher Briefwechsel (ABl. L 226, S. 33) genehmigt wurde.

8 Das Abkommen mit dem Senegal wurde mehrfach durch Abkommen zwischen den Parteien geändert. Am 4. Februar 1991 schloß die EWG ein Protokoll zum Abkommen mit dem Senegal zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs (im folgenden: Protokoll vom 4. Februar 1991) ab, das der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 420/91 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1992 (ABl. L 53, S. 1) genehmigte. Das Protokoll wurde nach einem Briefwechsel zwischen den Parteien vorläufig angewandt.

9 Am 25. April 1990 schloß die EWG ausserdem ein Protokoll zum Abkommen mit Guinea-Bissau zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs (im folgenden: Protokoll vom 25. April 1990) ab, das der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/90 über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis zum 15. Juni 1991 (ABl. L 125, S. 1) genehmigte.

10 Durch Artikel 7 des Protokolls vom 25. April 1990 wurde der Anhang zum Abkommen mit Guinea-Bissau aufgehoben und durch einen neuen Anhang ersetzt, in dem im Abschnitt K das Verfahren im Falle einer Durchsuchung wie folgt geregelt ist:

"Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in der Fischereizone Guinea-Bissaus angehalten und durchsucht, so sind die Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea-Bissau innerhalb von 48 Stunden zu verständigen; gleichzeitig ist ihnen ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe hierfür zu übermitteln.

Wird die Angelegenheit vor ein dafür zuständiges Gericht gebracht, so können die Behörden Guinea-Bissaus auf Antrag der Gemeinschaft oder des Reeders eine Bankkaution festsetzen.

Für diesen Fall verpflichten sich die Behörden Guinea-Bissaus, das Schiff innerhalb von 24 Stunden nach Hinterlegung der Bankkaution freizugeben.

Die Bankkaution wird von der zuständigen Behörde freigegeben, sobald der Kapitän des betreffenden Schiffes durch Gerichtsbeschluß freigesprochen wurde.

Erforderlichenfalls kann eine Partei eine dringliche Konsultation nach Maßgabe von Artikel 10 des Abkommens beantragen."

11 In diesem Zusammenhang richtete die Botschaft Guinea-Bissaus in Brüssel am 11. Mai 1990 eine Verbalnote mit der Nr. 447/CIJ/90 an die Kommission, um diese "von der Entwicklung der Lage im Meeresgebiet vor den Küsten Guinea-Bissaus und des Senegal zu unterrichten". In der Note werden ein neuer Zwischenfall am 11. April und die Durchsuchung eines über eine Fischereilizenz Guinea-Bissaus verfügenden sowjetischen Fischereischiffs, das sich nach Angabe der Botschaft in unbestreitbar der Hoheit Guinea-Bissaus unterliegenden Gewässern befand, durch die Marine des Senegal angeführt. Abschließend wird darum ersucht, "diese Informationen, die äusserst schwerwiegend sind, all denjenigen zur Kenntnis zu bringen, bei denen Sie dies für angebracht halten...". Diese Note ging bei der Kommission am 28. Mai 1990 ein.

12 Am 14. Mai 1990 wurde das unter griechischer Flagge fahrende und der Klägerin gehörende Fischereischiff Theodoros M, das den Hafen von Dakar am 10. Mai verlassen hatte und über eine von den senegalesischen Behörden erteilte Fischereilizenz verfügte, in den umstrittenen Gewässern von einem Patrouillenboot Guinea-Bissaus angehalten und durchsucht. Nach der Durchsuchung pfändeten die Behörden Guinea-Bissaus das Schiff und beschlagnahmten seine Ladung, d. h. etwa 6 Tonnen Fisch, sowie seine Papiere. Die Theodoros M hatte die Fischereilizenz beim senegalesischen Minister für Seefischerei nach den zwischen dem Senegal und der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen erlangt. Der Antrag auf Erteilung der Lizenz war bei den senegalesischen Behörden durch die Kommission eingereicht worden und die Lizenz war für das Schiff der Klägerin ebenfalls auf dem Weg über die Delegation der Kommission in Dakar erteilt worden.

13 Der Kapitän der Theodoros M wurde beim Tribunal popular in Bissau angeklagt, in der Hoheit Guinea-Bissaus unterliegenden Gewässern gefischt zu haben, ohne die dafür erforderliche Lizenz zu besitzen. Mit Urteil vom 28. Mai 1990 stellte das Tribunal popular die Begründetheit dieser Anschuldigung fest und verurteilte den Kapitän zu einer Geldstrafe in Höhe von 213 519 000 guineischen Pesos. Im Urteil wird festgestellt, daß der Kapitän über das Bestehen einer Streitigkeit zwischen den beiden Republiken in bezug auf die Zone, in der das Schiff angehalten und durchsucht wurde, unterrichtet war. Das Schiff wurde am 25. Juli 1990 freigegeben.

14 Mit Fernschreiben vom 21. Juni 1990 empfahl das griechische Landwirtschaftsministerium, Direktion Seefischerei, der nationalen Genossenschaft der Hochseefischer und dem Verband der Hochseekrabbenfischer, ihre Mitglieder aufzufordern, "... nicht in dieser von beiden Ländern beanspruchten Zone zu fischen, ohne zuvor eine Fischereilizenz sowohl für die Territorialgewässer Guinea-Bissaus als auch für die des Senegal erhalten zu haben".

Verfahrensverlauf

15 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit am 6. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz gegen 1) die Europäische Gemeinschaft, gesetzlich vertreten durch ihre zuständigen Organe, 2) den Rat der Europäischen Union und 3) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag Klage auf Ersatz des ihr durch die Handlungen und Unterlassungen der Beklagten entstandenen Schadens erhoben.

16 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht hat die Parteien zu einer Verweisung der Rechtssache an eine aus drei Richtern bestehende Kammer angehört. Da die Parteien keine Einwände erhoben haben, hat das Gericht diese Verweisung gemäß Artikel 12, 14 und 51 seiner Verfahrensordnung in der seinerzeit geltenden Fassung beschlossen.

17 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Das Gericht hat jedoch die Klägerin aufgefordert, eine Reihe von Fragen vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu beantworten. Die Kommission ist gebeten worden, dem Gericht ein Dokument zur Verfügung zu stellen.

18 In der Sitzung vom 21. Februar 1995 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

19 Die Klägerin beantragt,

° die Klage für zulässig zu erklären;

° gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages festzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft für den der Klägerin entstandenen Schaden haftet, und sie zum Ersatz dieses Schadens in Höhe von 102 446 183 DR zuzueglich Zinsen in Höhe von jährlich 24 % seit Klageerhebung zu verpflichten;

° den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Der Rat beantragt,

° die Klage der Klägerin mit der Begründung abzuweisen, daß der Rat durch den Abschluß des Protokolls vom 4. Februar 1991 mit dem Senegal keineswegs eine pflichtwidrige Handlung vorgenommen habe, von der angenommen werden könne, daß sie gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstosse, die den Schutz der einzelnen bezwecke;

° für den unwahrscheinlichen Fall, daß das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß ein solcher Verstoß vorliegt, festzustellen, daß dieser Verstoß nicht hinreichend qualifiziert ist und daß die Klägerin es auf jeden Fall insoweit unterlassen hat, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, als sie kein umsichtiges Verhalten gezeigt hat und sich nicht über alle Voraussetzungen unterrichtet hat, unter denen ihre Schiffe operierten;

° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

22 Das Gericht hat die Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits von Amts wegen berichtigt, da nach Artikel 17 der EG-Satzung des Gerichtshofes bei einer direkten Klage nur die Organe der Gemeinschaft, die von der Gemeinschaft als solcher zu unterscheiden sind, Beklagte sein können.

Zur Begründetheit

23 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, von denen nur der erste sowohl den Rat als auch die Kommission betrifft. Dieser erste Klagegrund geht dahin, daß die Aushandlung der mit Guinea-Bissau und mit dem Senegal geschlossenen Protokolle vom 25. April 1990 bzw. vom 4. Februar 1991 durch die Kommission und der Abschluß dieser Protokolle durch den Rat auf Vorschlag der Kommission pflichtwidrig gewesen sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal zu unterrichten. Der dritte Klagegrund geht dahin, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen habe, die Behörden Guinea-Bissaus nach der Durchsuchung des Schiffs der Klägerin gemäß Abschnitt K des Anhangs zum Protokoll vom 25. April 1990 zu konsultieren. Der letzte Klagegrund stützt sich darauf, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen habe, nach derselben Bestimmung die Festsetzung einer Bankkaution zu beantragen.

24 Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag verpflichtet ist, Ersatz für den gesamten der Klägerin entstandenen Schaden zu leisten. Sie veranschlagt die Höhe dieses Schadens auf 102 446 183 DR, wobei es sich um ihre Verwaltungskosten während der zweieinhalb Monate der Stillegung des Schiffes, die ihr entstandenen Verluste und den ihr zugefügten immateriellen Schaden handelt. In Anbetracht des Zinsniveaus auf dem griechischen Markt ist nach Auffassung der Klägerin ein Zinssatz von 24 % pro Jahr geboten.

Zum ersten Klagegrund: Haftung aufgrund eines von der Kommission ausgehandelten und vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassenen normativen Aktes

Vorbringen der Parteien

25 Die Klägerin macht geltend, der Rat und die Kommission hätten sich durch den Abschluß des Protokolls vom 25. April 1990 mit Guinea-Bissau und des Protokolls vom 4. Februar 1991 mit dem Senegal, ohne den beim IGH anhängigen Rechtsstreit dieser Staaten über die Abgrenzung ihrer Meereszonen zu berücksichtigen, eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht, durch das die Haftung der Gemeinschaft begründet werde. Der Rat und die Kommission seien zumindest gehalten gewesen, die streitige Zone bis zur endgültigen Entscheidung des IGH aus den Fischereiabkommen auszunehmen. Die Republik Finnland und die Republik Estland hätten eine zwischen der letztgenannten und der Republik Lettland streitige Fischereizone aus einem kürzlich geschlossenen Fischereiabkommen ausgenommen.

26 Der Rat und die Kommission hätten sich dadurch eine schwere und hinreichend qualifizierte Verletzung von höherrangigen Rechtsnormen, die die einzelnen schützten, zuschulden kommen lassen, daß sie unter offenkundiger und schwerer Missachtung der Grenzen ihres Ermessens tätig geworden seien. Sie hätten nämlich die ihnen aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts obliegende Verpflichtung nicht erfuellt, die Freiheit der Fischerei in den Gewässern von Drittländern dadurch zu gewährleisten, daß sie insbesondere die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Unternehmer schützten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, daß gegen drei Grundsätze verstossen worden sei, nämlich den Grundsatz der Sorgfalt und der ordnungsgemässen Verwaltung im Rahmen des Abschlusses eines internationalen Abkommens, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Schutzes des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Ausübung ihrer Fischereitätigkeit berechtigt gewesen seien, nachdem sie die dazu erforderlichen Fischereilizenzen erhalten hätten.

27 Der Rat ist der Auffassung, durch den Erlaß seiner Verordnung Nr. 420/91 vom 4. Februar 1991 habe er gegen keine dem Schutz der einzelnen dienende höherrangige Rechtsnorm verstossen. Die Gemeinschaft könne nämlich beim Abschluß eines Fischereiabkommens mit einem Drittstaat nicht über die Grenzen des der Hoheit dieses Staates unterliegenden Meeresgebiets entscheiden, vor allem wenn darüber eine Streit...


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