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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: 18 K 4670/06 H (L)
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:
      EStG § 40b Abs. 2 S. 2
      EStG § 42d

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Düsseldorf

18 K 4670/06 H (L)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit Beiträge zu einer Direktversicherung in Gestalt einer Einzelversicherung der Pauschalierungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- entgegenstehen und infolgedessen eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als Arbeitgeberin begründen können.

Die Klägerin schloss für mehrere ihrer Arbeitnehmer Direktversicherungen in Form einer Gruppen-Lebensversicherung bei der "A" Lebensversicherungs-AG ab. Für die Mitarbeiter "B" und "C", deren Beiträge Anlass für die Haftungsinanspuchnahme der Klägerin sind, bestanden daneben jeweils noch Einzelversicherungsverträge bei der "D-Versicherung" (Mitarbeiter "B") und bei der "E-Versicherung" (Mitarbeiter "C") mit einem Beitrag in den Streitjahren 2000 bis 2002 von jährlich 3.408,- DM bzw. 1.742,48 Euro (Mitarbeiter "B") und 3.000,- DM bzw. 1.533,88 Euro (Mitarbeiter "C"). Die betreffenden Einzelversicherungsverträge für die beiden Mitarbeiter resultierten aus Gruppenversicherungsverträgen bei den vorherigen Arbeitgebern, die nach dem Wechsel des Arbeitgebers als Einzelversicherungsverträge fortgeführt wurden. Rahmen- oder Zusatzvereinbarungen zu diesen Einzelversicherungsverträgen bestanden nicht. Im Rahmen der Gruppenversicherung wurden in den Streitjahren für den Mitarbeiter "B" Beiträge in Höhe von jährlich 312,- DM bzw. 159,52 Euro und für den Mitarbeiter "C" jährlich in Höhe von 1.200,- DM bzw. 613,55 Euro geleistet. Der rechnerische Durchschnittsbetrag je Arbeitnehmer lag in den Streitjahren, bezogen auf die Beiträge zur Gruppenversicherung, über 530,- DM bzw. 270,- Euro, jedoch unter 3.408,- DM/1.752,- Euro. Die Versicherungsbeiträge für die beiden Mitarbeiter "B" und "C" unterwarf die Klägerin - wie auch die Versicherungsbeiträge für die übrigen Arbeitnehmer - dem pauschalen Lohnsteuerabzug nach § 40b Abs. 2 EStG, weil sie der Auffassung war und ist, dass in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Beiträge zu den Einzeldirektversicherungen einzubeziehen seien und der Grenzbetrag von 3.408,- DM/ 1.752,- Euro infolgedessen nicht überschritten werde.

Der Beklagte, das Finanzamt "F" - Finanzamt -, folgte dem im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung nicht und nahm die Klägerin nach § 42d EStG für die nicht abgeführte Lohnsteuer mit der Begründung in Haftung, dass eine Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 EStG i.V.m. Abschnitt 129 Abs. 9 der Lohnsteuerrichtlinien -LStR- nur dann möglich sei, wenn es sich insgesamt um einen einheitlichen Gruppenversicherungsvertrag handle. Da jedoch jeweils zwei getrennte Versicherungsverträge vorlägen, seien die den Grenzbetrag von 3.048,- DM/1.752,- Euro übersteigenden Beiträge dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die Nachversteuerung erfolge im Wege der Netto-Einzelberechnung, da die Klägerin die Übernahme der anfallenden Mehrsteuern erklärt habe, und unter Abzug der bereits pauschal abgeführten Lohnsteuer für die den Grenzbetrag übersteigenden Beträge. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Lohnsteueraußenprüfungs-Bericht vom 15.1.2004 sowie auf das Schreiben des Finanzamts vom 11.1.2008 verwiesen.

Gegen den Haftungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, es ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus Abschnitt 129 Abs. 9 LStR, dass es sich für die Anwendung des § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG insgesamt um Beiträge zu Gruppenversicherungen handeln müsse. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Auffassung, neben der Pauschalierungsgrenze von 3.408,- DM/1.752 Euro könnten noch übersteigende Beträge bis zu 4.200,- DM/2.148,- Euro pauschaliert werden, nicht zutreffend sei. Für die Nachversteuerung sei nicht maßgeblich, ob es sich um Einzel- oder Gruppenversicherungsverträge handle. Der Lohnsteueraußenprüfer habe lediglich ausgeführt, dass ein Gruppenversicherungsvertrag Voraussetzung für eine Durchschnittsberechnung sei. In die Durchschnittsberechnungen dürften keine Arbeitnehmer einbezogen werden, für die der Arbeitgeber im Kalenderjahr insgesamt mehr als 4.200,- DM/2.148,- Euro an Direktversicherungsbeiträgen aufbringe. Dabei seien in die 4.200,- DM/2.148 Euro-Grenze auch die pauschalierungsfähigen Leistungen einzubeziehen, die an Arbeitnehmer außerhalb des gemeinsamen Vertrags erbracht werden. Zwar überstiegen die Versicherungsleistungen für die Mitarbeiter "B" und "C" in den Streitjahren nicht diesen Grenzbetrag. Indes folge hieraus nicht, dass Bezüge bis zu dieser Höhe (4.200,- DM/2.148,- Euro) auch pauschal besteuert werden können. Für die Pauschalbesteuerung sei die Grenze von 3.408 DM bzw. 1.752 EUR maßgebend. Übersteigende Zukunftssicherungsleistungen unterlägen dem normalen Steuerabzug.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Haftungsinanspruchnahme. Sie ist der Ansicht, eine Pauschalbesteuerung sei im Streitfall für sämtliche Beiträge zulässig. In die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG seien nicht nur die Beiträge zu der Gruppenversicherung, sondern auch die Beiträge zu den Einzelversicherungsverträgen mit einzubeziehen. Denn die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG solle als Privilegierung eine angemessene Altersversorgung für die jeweiligen Arbeitnehmer ermöglichen. Dem entspreche es, auch die Beiträge zu den Einzeldirektversicherungen der Durchschnittsberechnung zugrunde zu legen. Anderenfalls würden Arbeitnehmer dem Gesetzeszweck zuwider benachteiligt, deren Gruppenversicherungen im Falle eines Arbeit...


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