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| RVG § 49 | |
| RVG Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
18 Ko 382/08 KF
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin erhob am 24.5.2007 unter dem Aktenzeichen Klage wegen der Ablehnung von Kindergeld. Mit Schriftsatz vom 6.6.2007 beantragte sie Prozesskostenhilfe, die der Senat im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs von Ausländern (§ 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG) mit Beschluss vom 3.8.2007 ab Antragstellung bewilligte; gleichzeitig ordnete er der Klägerin den Erinnerungsführer gem. § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei. Die Klage wies der Senat mit Urteil vom 23.11.2007 ab.
Der Erinnerungsführer beantragte daraufhin u.a. die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 360 EUR (Streitwert 5.852 EUR). Mit Beschluss vom 17.1.2008 setzte die Urkundsbeamtin die nach §§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu zahlende Vergütung mit 401,03 EUR fest. Die Verfahrensgebühr setzte sie zunächst nicht fest, da diese Gebühr bereits vor dem Zeitpunkt der Beiordnung entstanden sei. Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung teilweise ab, indem sie mit Beschluss vom 16.4.2008 die Vergütung auf 567,38 EUR festsetzte. Dabei berücksichtigte sie zwar die 1,6fache Verfahrensgebühr in Höhe von 360 EUR, rechnete jedoch die hälftige 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) mit 219,70 EUR unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV auf die Verfahrensgebühr an.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anrechnung. Er ist der Auffassung, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren, für das keine Beratungshilfe gewährt wird, die Prozessbevollmächtigten benachteilige, da nicht zu erwarten sei, dass ihre Mandaten die Geschäftsgebühr bezahlten. Die Anwendung der im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung aufgestellten Grundsätze des BGH-Beschlusses vom 22.1.2008 VIII ZB 57/07 auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG sei unsinnig und unbillig.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Das Gericht entscheidet als Senat, da der Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen wurde (§ 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO) und eine entsprechende Anwendung des §§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG für das finanzgerichtliche Verfahren ausscheidet (siehe Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rn. 57 zur vergleichbaren Vorschrift des § 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes, m.w.N., au...
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