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| UStG § 4 | |
| UStG § 6a Abs. 1 | |
| UStDV § 17c Abs. 1 | |
| FGO § 69 Abs. 2 | |
| FGO § 69 Abs. 3 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 vom 23.6.2008 werden ausgesetzt bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner zu 96,5 v.H. und die Antragstellerin zu 3,5 v.H. zu tragen.
Der Streitwert wird auf 43.516,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Getränkelieferungen der Antragstellerin nach Spanien nach Ungültigkeit einer zunächst gültigen Umsatzsteuer- Identifizierungsnummer - USt.-Id.-Nr. - des Lieferungsempfängers als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei zu belassen sind.
Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Im- und Export- Handel, insbesondere mit in Dosen und Flaschen abgefüllten Softdrinks.
Seit dem Jahr 2005 unterhielt die Antragstellerin Geschäftsbeziehungen zu einer Firma "G" S.L. mit Sitz in Spanien und belieferte diese Firma mit Getränken. Zu Beginn dieser Geschäftsbeziehungen - am 11.5.2005 und am 13.7.2005 - ließ sich die Antragstellerin die von der Firma "G" mitgeteilte USt.-Id.-Nr. vom Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert bestätigen.
Vom 2. Quartal 2005 bis April 2006 belieferte die Antragstellerin die Firma "G" mit Getränken und behandelte diese Getränkelieferungen als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr.1 b) i.V.m. § 6 a Abs.1 Nr.1 Umsatzsteuergesetz - UStG -.
Die Getränkelieferungen wurden in Form von Reihenlieferungen abgewickelt.
Nach - unbestrittener - Darstellung der Antragstellerin wurden die Getränkelieferungen regelmäßig wie folgt abgewickelt: Die bei der spanische Firma "G" für den Ein- und Verkauf im Softdrinkbereich zuständige Mitarbeiterin habe per Fax an die Antragstellerin jeweils die Getränkelieferungen in Auftrag gegeben. Ebenfalls per Fax habe dann die Antragstellerin gegenüber der Firma "G" den Auftrag bestätigt, den gewünschten Liefertermin und die Lieferanschrift erfragt und eine Proformarechnung erteilt. Die Antragstellerin habe daraufhin die Speditionsfirma "A-GmbH" mit dem Transport beauftragt, welche die Ware bei der Lieferfirma der Antragstellerin in Empfang genommen und "frei Haus" an die benannten Abnehmerfirmen der "G" S.L. in Spanien ausgeliefert habe. Zu den Abnehmern der Firma "G", denen seitens dieser Firma Rechnungen mit spanischer Umsatzsteuer erteilt worden seien, habe die Antragstellerin selbst keine vertraglichen Beziehungen unterhalten.
Alle Vorgänge vom Auftragseingang über die Abwicklung des jeweiligen Auftrags bis zur Bezahlung der Ware durch die Firma "G" könne die Antragstellerin belegmäßig nachweisen und die Vorgänge seien außerdem vollständig buchmäßig erfasst.
Nach dem Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten seitens der belieferten spanischen Firma stellte die Antragstellerin die Lieferungen im April 2006 ein und stellte beim Bundesamt eine erneute Anfrage zur Gültigkeit der von der Firma "G" mitgeteilten USt.-Id.-Nr.. Diese Nachfrage ergab die Ungültigkeit der USt.-Id.-Nr. bereits seit dem 10.11.2005.
Im Rahmen einer bei der Antragstellerin durchgeführten Umsatzsteuer- Sonderprüfung, die ausschließlich die innergemeinschaftlichen Lieferungen der Antragstellerin zum Gegenstand hatte (Prüfungsbericht vom 31.3.2008) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Steuerfreiheit für die Getränkelieferungen an die Firma "G" in Spanien in der Zeit ab dem 10.11.2005 zu versagen sei, weil die Antragstellerin danach keinen vollständigen Buchnachweis mehr geführt habe. Hierzu gehöre nämlich auch die Aufzeichnung einer im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung gültigen USt.-Id.-Nr.. Ab dem 10.11.2005 habe die Firma "G" jedoch nicht mehr über eine gültige USt.-Id.-Nr. verfügt. Die Antragstellerin könne sich auch diesbezüglich nicht auf die positiven Bestätigungsanfragen berufen, die sie zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen zu der Firma "G" beim Bundesamt für Finanzen gestellt habe, da ein Unternehmer, der die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen für sich in Anspruch nehmen wolle, sich bei jeder einzelnen Lieferung über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit hierfür - und damit auch über die Gültigkeit der mitgeteilten USt.-Id.-Nr. - vergewissern müsse.
Der Antragsgegner, das Finanzamt - FA -, folgte den Feststellungen des Prüfers, änderte die zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 und versagte in den am 23.6.2008 ergangenen Änderungsbescheiden die Steuerfreiheit für 12 die Getränkelieferungen an die spanische Firma "G" S.L. für die Zeit ab dem 10.11.2005.
Hiergegen hat die Antragstellerin Einspruch erhoben, über den das FA bislang noch nicht abschließend entschieden hat. Gleichzeitig hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der beiden Bescheide gestellt, den das FA mit Schreiben vom 21.8.2008 abgelehnt hat.
Zur Begründung ihres daraufhin gestellten gerichtlichen Aussetzungsantrages trägt die Antragstellerin vor:
Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - und des Bundesfinanzhofs - BFH - seien die Lieferungen an die Firma "G" in Spanien umsatzsteuerfrei zu belassen, auch nachdem deren mitgeteilte USt.-Id.-Nr. von den spanischen Finanzbehörden ungültig gestellt worden sei. Die Ungültigkeit der USt.-Id.-Nr. sei seitens der spanischen Behörden zu Unrecht verfügt worden, nachdem die Firma "G" wohl in Spanien ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Dies habe jedoch nichts an der Unternehmereigenschaft der Firma "G" geändert, die alleine Voraussetzung für die Erteilung einer USt.-Id.-Nr. sei. Außerdem vermutet die Antragstellerin, dass die USt.-Id.-Nr. der spanischen Firma erst im 1. Quartal 2006 rückwirkend für den 9.11.2005 aberkannt worden sei. Nach deutschen Maßstäben sei die Aberkennung der USt.-Id.-Nr. unzulässig erfolgt, weil die Firma "G", auch wenn sie ihren steuerlichen Verpflichtungen in Spanien nicht nachgekommen sei, hierdurch nicht ihre Unternehmereigenschaft eingebüßt habe. Aus diesem Grund habe den Abnehmern der Firma "G" in Spanien auch nicht der Vorsteuerabzug versagt werden können, wie die Antragstellerin auf eigenes Betreiben hin festgestellt habe.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen erfüllt seien. Die Waren seien unstreitig nach Spanien gelangt, bei der Abnehmerfirma habe es sich um eine Unternehmerin gehandelt und außerdem hätten die Lieferungen auch grundsätzlich der innergemeinschaftlichen Erwerbsbesteuerung unterlegen.
Die Antragstellerin beruft sich im übrigen auf ihre Gutgläubigkeit hinsichtlich der Gültigkeit der mitgeteilten USt.-Id.-Nr. und meint, es habe für sie keine Verpflichtung bestanden, sich bei jeder Lieferung erneut die Gültigkeit der mitgeteilten USt.-Id.-Nr. bestätigen zu lassen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Umsatzsteueränderungsbescheide 2005 in Höhe von 199.480,16 EUR (einschließlich der Zinsen zur Umsatzsteuer 2005) und 2006 in Höhe von 235.681,32 EUR (einschließlich der Zinsen zur Umsatzsteuer 2006) vom 23. 6.2008 von der Vollziehung auszusetzen.
hilfsweise,
die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das FA ist der Ansicht, dass die Antragstellerin sich deshalb nicht mit Erfolg auf die Steuerfreiheit der hier streitigen Getränkelieferungen berufen könne, weil sie den hierfür notwendigen Buchnachweis, zu dem auch gemäß § 17 c Abs.1 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV - die Aufzeichnung der gültigen USt.-Id.-Nr. des Abnehmers gehöre, nicht erbracht habe. Im vorliegenden Fall habe ab dem 9.11.2005 keine gültige USt.-Id.-Nr. der Firma "G" mehr bestanden.
Auf Gutgläubigkeit könne sich die Antragstellerin deshalb nicht berufen, weil sie sich regelmäßig - und nicht nur bei Beginn der Geschäftsbeziehungen - darüber habe vergewissern müssen, dass die von der Abnehmerfirma mitgeteilte USt.-Id.-Nr. weiterhin gültig sei.
II.
Der Aussetzungsantrag ist bezüglich der Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2005 und 2006 unzulässig, im übrigen bezüglich der Steuernachforderungen zur Umsatzsteuer 2005 und 2006 in vollem Umfang begründet.
1. Soweit sich der Antrag auf die Zinsen zur Umsatzsteuer 2005 und 2006 bezieht, ist er unzulässig, weil die Antragstellerin nur geltend macht, dass die Umsatzsteuer für die Streitjahre nicht zutreffend festgesetzt worden sei. Gegen die hieraus resultierenden Zinsberechnungen sind jedoch keine gesonderten Einwendungen erhoben worden. Bezieht sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides nicht nur auf die Umsatzsteuerfestsetzung, sondern zugleich auf die Festsetzung der Zinsen zur Umsatzsteuer und wendet sich der Antragsteller gegen die letztgenannten Festsetzungen (Folgefestsetzung) nur mit den gegen die Umsatzsteuerfestsetzung vorgebrachten Einwänden, so ist der Antrag hinsichtlich der Folgefestsetzungen unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Antragstellerin besteht somit nicht (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.1995 14 V 3298/95 A(E), EFG 1995, 1073; FG München, Beschluss vom 12.04.2001 13 V 422/01, n. v.).
2. Im übrigen ist der Aussetzungsantrag zulässig und auch begründet, da der Senat ernstliche Zweifel an der Versagung der Steuerfreiheit für die Getränkelieferungen der Antragstellerin an die spanische Firma "G" S.L. in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 2005 und 2006 hat.
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ...
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