ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH.
Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.
| AO § 309 Abs. 2 | |
| AO § 314 | |
| AO § 319 | |
| ZPO § 850 | |
| ZPO § 852 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 K 169/03
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 1. Senat,
als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung
am 20. November 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Der in Frankreich lebende Kläger ist beim Finanzamt München III (FA) steuerlich erfasst. Er schuldete am 20. Juni 2002 einen Betrag in Höhe von 95.795,39 EUR für Steuern und steuerliche Nebenleistungen aus den Jahren 1981 bis 1994. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 20. Juni 2002 pfändete die Beklagte -das für das Erhebungsverfahren zuständige Zentralfinanzamt München (ZFA) - wegen dieser Rückstände und Vollstreckungskosten in Höhe von 515,62 EUR die Ansprüche des Klägers gegen die X-bank AG, sowie gegen die Y GmbH, beide Z-Ort. Die Verfügungen wurden den Drittschuldnern jeweils am 1. August 2002 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. August 2002 legte der Kläger Einspruch gegen die an die X-bank AG gerichtete Verfügung mit der Begründung ein, ihm lägen keine rechtskräftigen Steuerbescheide vor, die eine derartige Pfändung rechtfertigten. Mit Schreiben vom 23. September 2002 sandte das ZFA daraufhin Kopien beider Verfügungen an den Kläger, worauf er auch gegen die zweite Verfügung - gegen die Y GmbH - Einspruch erhob.
Als Grund nannte er vorrangige Abtretungen der gepfändeten Forderungen. Nachdem sein Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2002 erfolglos geblieben war, erhob er Klage zum Finanzgericht.
Der Kläger trägt vor, der Pfändung stünden lange Zeit vor der Pfändung begründete Rechte Dritter entgegen.
Namentlich seien dies die Erbengemeinschaft nach M und die Firma U, denen die Forderungen zur Sicherheit abgetreten worden seien. Darüber hinaus seien die Pfändungsfreibeträge nicht berücksichtigt worden. ...
Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!
Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:
|
- Paypal |
|
- Sofortüberweisung.de |
Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-