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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 1946/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:
      EStG § 9 Abs. 1 S. 1
      EStG § 9 Abs. 1 S. 2

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht München

1 K 1946/06

In der Streitsache

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob laufende Aufwendungen für das Gebäude X Str. X in Z-Ort steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers zu berücksichtigen sind.

Der Kläger betreibt in [...] eine [...], seine Ehefrau -die Klägerin -arbeitet in diesem Einzelunternehmen mit. Die Ehegatten werden beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Darüber hinaus besaß der Kläger in den Streitjahren mehrere Grundstücke in Z-Ort. Streitig ist die steuerliche Behandlung eines dieser Grundstücke.

Das streitgegenständliche Grundstück in Z-Ort, X Str. X, hat eine Fläche von 656 qm. Es war bis zu dessen Abriss mit einem Fabrikgebäude bebaut, in dem sich im Erdgeschoss (EG) und im Obergeschoss (OG) jeweils eine große Werkhalle befand. Im EG gab es darüber hinaus auf der von der Straße abgewandten Seite kleinere Räume mit [...]. Eigentümer dieses Grundstücks waren früher die Tante und der Onkel des Klägers, die auch das darauf befindliche [...]unternehmen betrieben. Der Betrieb wurde aus Altersgründen zusammen mit dem Grundstück an den Unternehmer [...] veräußert, der das Unternehmen bis zu dessen Verlegung im Jahr 1992 auf diesem Grundstück weiterführte. Wegen der Lage dieses Grundstücks, seiner früheren Bebauung und der dem Kläger zuzurechnenden Nachbarschaftsflächen wird auf die eingereichten Fotos (Bl. 47 f. der Klageakte des Verfahrens 1 K 1948/06), die Pläne etc. (Bl. 57, 94 ff. der Betriebsprüfungs-[BP-] -Akte) verwiesen.

Wegen der Betriebsverlegung beabsichtigte der damalige Eigentümer, das aufstehende Gebäude abzureißen. Daraufhin forderte das Landratsamt [...] (LRA) im Jahr 1992 eine Untersuchung der auf dem Grundstück lagernden Altlasten. Wegen der Einzelheiten, dem Untersuchungsergebnis und dem Zustand des Gebäudes im Jahr 1995 wird auf den Vermerk des LRA vom 6. Juni 1995 (vgl. Blatt 60 ff. der BP-Akte) verwiesen. Für den Abbruch des Gebäudes setzte das LRA schließlich am 14. Juni 1995 (vgl. Bl. 65 ff. der BP-Akte) umfangreiche Auflagen fest.

Im Jahr 1997 erwarb der Kläger von seiner Tante und seinem Onkel, die beide in diesem Jahr verstarben, unentgeltlich u.a. die an den [...]betrieb angrenzenden bebauten Grundstücke in Z-Ort, X-Str. X, X und X sowie das eine Straße entfernt liegende Grundstück Z-str. XX.

Der Kläger übernahm die bestehenden Mietverträge über Wohnungen und Laden. Mit der Betreuung der Mietverhältnisse betraute der Kläger den befreundeten [...] K. Dieser -gelernter Industriekaufmann und Bilanzbuchhalter sowie später als Revisor und [...] tätig -führte in der mündlichen Verhandlung aus, er habe diese "Hausverwaltungstätigkeit" aus Gefälligkeit ausgeführt, weil er die Familie des Klägers schon seit den 60er Jahren kenne. Seine - Herrn K.s - Schwiegermutter sei im Haushalt [...] als Kinderbetreuerin tätig gewesen.

Den in der Nähe ansässigen Architekten S. beauftragte der Kläger damit, die Grundstücke X -Str. X, X, X und Z-str. XX zu untersuchen und sich zu Sinn und Kosten einer Sanierung zu äußern. Im Jahr 1998 beantragte der Kläger Abbruchgenehmigungen für die an den [...]betrieb angrenzenden Grundstücke, die das LRA im selben Jahr erteilte. Zu einem Abbruch kam es jedoch bis heute nicht. Der Zeuge S. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er hinsichtlich der Gebäude X Str. X und X zu der Überzeugung gekommen sei, dass man diese erhalten solle. Daher habe er im Auftrag des Klägers u.a. auch Nachmieter für freiwerdende Wohnungen gesucht.

Ebenfalls im Jahr 1998 trat der Unternehmer [...] an den Kläger heran und diente ihm das streitgegenständliche Grundstück samt Aufbauten zum Erwerb an. Der Kläger ließ sich in diesem Zusammenhang auch wegen möglicher Altlasten wiederum vom Architekten S. beraten.

Dieser wandte sich an das im Bereich der Altlastensanierung tätige Ingenieurbüro I., das bereits die Altlastenuntersuchung in 1994 durchgeführt hatte (vgl. hierzu Bl. 71 der BP-Akte) und die Sanierungskosten auf etwa 300.000 bis 500.000 DM schätzte. Der übliche Kaufpreis für einen Quadratmeter Baugrund belief sich in Z-Ort zu diesem Zeitpunkt auf ca. 800 DM.

Damals lag der Gemeinde ein Ortsentwicklungs-Konzept eines [...] Architekturbüros vor, das u.a. für die aneinandergrenzenden Grundstücke des Klägers eine Gesamtbebauung vorsah.

Der Architekt riet im Hinblick auf dieses Konzept und die Möglichkeit einer Gesamtbebauung der aneinandergrenzenden Grundstücke zum Erwerb. Der Zeuge S. gab diesbezüglich zu Protokoll, für ihn sei klar gewesen, dass man vom üblichen Kaufpreis die Kosten einer Altlastensanierung abziehen musste. Ebenso riet auch der Zeuge K., der in Erfahrung gebracht hatte, dass der Veräußerer dringend verkaufen musste und das Grundstück daher zu einem günstigeren Preis zu erwerben war, zum Kauf. Der Kläger erwarb daraufhin - auch um die familiären Grundstücke zu arrondieren -im November 1998 das Grundstück X Str. X für 90.000 DM. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Entsorgung der vorhandenen Altlasten und der Abbruch der aufstehenden Gebäude ausschließlich Sache des Erwerbers war (auf den notariellen Vertrag vom 18. November 1998, Bl. 39 der BP-Akten, wird verwiesen).

In den Jahren 1999 bis 2000 ließ der Kläger das Gebäude Z-str. XX umfassend sanieren (Dach, Fassade mit Fenstern, Zentralheizung). Mit den Ausschreibungen, der Auftragsvergabe und der Bauleitung betraute er den Architekten S., der auch für die anderen [...] Grundstücke als eine Art Hausverwalter vor Ort fungierte. Die buchhalterischen und vertraglichen Fragen im Zusammenhang mit diesen Grundstücken bearbeitete der Zeuge K. aus der Nähe von Frankfurt.

Das Gebäude X Str. X stand vom Erwerb in 1998 bis zum Jahr 2002 im Wesentlichen leer.

Allerdings gestattete der Kläger einem [...]verein, sperrige Gegenstände in den Räumlichkeiten unentgeltlich unterzustellen. Der Zeuge S. hatte einen Schlüssel zum Gebäude, und ihm oblag es, dem Verein etwa zweimal im Jahr Zutritt zu verschaffen. In der mündlichen Verhandlung hat er weiter ausgeführt, er habe im Einvernehmen mit dem Kläger - jedoch ohne konkreten Vermietungsauftrag - versucht, Mieter für das streitgegenständliche Gebäude zu finden. So habe er drei ihm bekannte Bauunternehmungen auf verschiedenen Baustellen angesprochen, ob sie Lagerflächen anmieten möchten. Konkret interessiert habe sich der Bauunternehmer N. Über einen Mietpreis sei jedoch nicht gesprochen worden. Vermietungsanzeigen habe er nicht geschaltet, wohl aber gelegentlich Mietgesuche studiert. Weiter habe er Herrn A. von der Immobilienabteilung der Sparkasse [...] auf die Möglichkeit einer Vermietung angesprochen. Den Zeitaufwand für seine Gesamttätigkeit, die die Mietersuche mitumfasst habe, habe der Kläger anstandslos bezahlt. Die Räume seien aus seiner Sicht als Lagerräume geeignet gewesen. Herr K. habe sich dahingehend geäußert, dass man froh wäre, wenn man ein paar Euro einnehmen könnte.

Demgegenüber hat der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe Herrn S. beauftragt, Annoncen für das Objekt X Str. X zu schalten. Er habe auch Rechnungen für geschaltete Anzeigen gesehen. Weiter erinnere er sich an die Besichtigung mit einem Vertreter der Firma N. An einen konkret verhandelten Mietpreis könne er sich nicht mehr erinnern.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung des Bauunternehmers N. vorgelegt, auf die verwiesen wird. Darin bestätigt dieser, dass...


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