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| AO § 309 Abs. 2 | |
| AO § 314 | |
| AO § 319 | |
| ZPO §§ 850 ff. |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 K 31/03
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 1. Senat,
... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung
am 20. November 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Der in Frankreich lebende Kläger ist beim Finanzamt München III (FA) steuerlich erfasst. Er schuldete am 23. September 2002 einen Betrag in Höhe von 95.065,89 EUR für Steuern und steuerliche Nebenleistungen aus den Jahren 1981 bis 1994. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 23. September 2002 pfändete die Beklagte -das für das Erhebungsverfahren zuständige Zentralfinanzamt München (ZFA) - wegen dieser Rückstände und Vollstreckungskosten in Höhe von 1.041,24 EUR die Ansprüche des Klägers gegen die Xbank AG (Drittschuldnerin) in Z-Ort. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde der Drittschuldnerin am 26. September 2002 zugestellt. Mit Drittschuldnererklärung vom 1. Oktober 2002 erkannte die Drittschuldnerin die Pfändung in Höhe des Guthabens von 724,43 EUR als begründet an. Eigene Ansprüche oder solche von Dritter Seite lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 legte der Kläger Einspruch gegen die Verfügung mit der Begründung ein, jegliches Guthaben bis zur Höhe von 2.000 USD sei an die Firma Ixxx Inc.
Haus- und Grundverwaltung in F-XXXXX xxxxxx als Ausgleich für eine nicht geleistete Mietkaution übertragen worden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 berichtigte die Drittschuldnerin ihre Drittschuldnererklärung dahingehend, dass das auf dem Konto befindliche Guthaben des Klägers vorrangig an die Firma Ixxx Inc. abgetreten sei und bat um Freigabe des Kontos. Die Abtretung vom 1. August 1999 sei der Drittschuldnerin erst am 9. Oktober 2002 angezeigt worden. Das ZFA teilte der Drittschuldnerin daraufhin mit, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei nachrangig vorgemerkt zu halten und nach Befriedigung etwaiger vorrangiger Ansprüche zu bedienen. Nachdem sein Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2002 erfolglos geblieben war, erhob er zusammen mi...
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