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| AO § 129 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 K 4388/03
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 der ABC GmbH & Co.KG
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 15. Senat,
durch
den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wegen offenbarer Unrichtigkeit gegeben sind.
I. Der nach Sachlage im Wesentlichen zwischen den Beteiligten nicht streitige Sachverhalt stellt sich wie folgt dar (s. insbesondere die Einspruchsentscheidung - EE - des Finanzamts vom 24. September 2003):
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, die mit einem Betrag von 25 500 DM als Kommanditistin an der ABC GmbH & Co KG (KG, zu deren Verhältnissen s. den Prüfungsbericht v. 28. Juli 1999 Tz. 10), D, beteiligt war. Daneben war Gesellschafter der KG Herr W (W) mit 24 500 DM. Mit notariell beglaubigtem Angebot vom 19. Dezember 1996 hat W der Klägerin angeboten, deren Gesellschaftsanteil i.H.v. 25 500 DM zum Preis von 2 860 000 DM zu erwerben. Unter dem Datum vom 14. April 1997 hat die Klägerin dieses Angebot angenommen und schied aus der KG aus (Sp. 1998 F-A). Im Zusammenhang damit traten in die KG die Gesellschafter D (D) und Dr. H (H) mit Geschäftsanteilen von je 6 000 DM ein, die diese von W für je 250 000 DM erworben hatten.
Das Ausscheiden der Klägerin aus der KG verursachte bei ihr einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 2 844 965 DM, der nach Lage der Akten zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ausweislich ihrer Gewinnfeststellungserklärung 1997 samt Anlagen hatte die KG gestützt auf ihren Jahresabschluss sowie Ergänzungsbilanzen für W, D und H ihren (laufenden) Verlust aus Gewerbebetrieb mit 1 535 517 (bzw. 1 535 518) DM beziffert (zu den Einzelheiten der Verteilung s. die Darstellung in der EE). In der Feststellungserklärung ist unter Bezugnahme auf die Anlage FB auf das Ausscheiden der Klägerin hingewiesen. In der Anlage FB "Angaben über die Feststellungsbeteiligten" ist in Zeile 13 angegeben, dass die Klägerin am 15. April 1997 aus der KG ausgeschieden ist. Die Anlagen ESt 1, 2, 3 B enthalten keinen Hinweis auf einen Veräußerungsgewinn, ebensowenig die Anlage GSE, obwohl entsprechende formularmäßige Abfragetexte vorhanden sind.
Mit Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 1998 hat das Finanzamt zunächst den erklärten Verlust übernommen, jedoch den Vorbehalt der Nachprüfung verfügt. Mit dem Feststellungsbescheid wurde kein Veräußerungsgewinn der Klägerin erfasst, vielmehr wurde ihr nur ein laufender Gewinnanteil i.H.v. 1 190 DM zugerechnet.
Im Zuge einer vom 18. Januar bis 31. Mai 1999 erfolgten Außenprüfung bei der KG, die sich auch auf das Streitjahr erstreckte, hat der Prüfer (A1) verschiedene Positionen in der Gewinnermittlung der KG aufgegriffen bzw. beanstandet. Was den bezeichneten Veräußerungsvorgang betrifft, hat sich der Prüfer auf den Standpunkt gestellt, dass ein Teil des an die Klägerin gezahlten Kaufpreises i.H.v. 490 000 DM nicht wie in der Ergänzungsbilanz des W als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln, sondern zu aktivieren sei. Daneben vertrat der Prüfer die Auffassung, dass W aus der Veräußerung der Anteile an D und H Veräußerungsgewinne i.H.v. insgesamt 250 000 DM erzielt hat, die in der Ergänzungsbilanz des W zu aktivieren seien. Wegen der Einzelheiten zu den Prüfungsfeststellungen und die Verteilung der vom Prüfer errechneten Ergebnisse auf die Gesellschafter der KG wird auf den Prüfungsbericht vom 1. Juni 1999 sowie die Darstellung in der EE des Finanzamts Bezug genommen. Feststellungen zum Veräußerungsgewinn der Klägerin enthält der Prüfungsbericht nicht.
Das Finanzamt ist gestützt auf den bestehenden Nachprüfungsvorbehalt und unter dessen Aufhebung mit geändertem Feststellungsbescheid 1997 vom 6. August 1999 den Prüfungsfeststellungen gefolgt und hat mit der entsprechenden Verteilung den Verlust der KG aus Gewerbebetrieb mit 722 695 DM festgestellt. Der Klägerin rechnete es wie bisher - unverändert - (nur) einen Gewinnanteil von 1 190 DM zu.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2001 hat der Außenprüfer (A2) der Groß- und Konzerbetriebsprüfungsstelle Kiel dem Finanzamt mitgeteilt, dass in der Gewinnmitteilung des Finanzamts 1997 für die Klägerin kein Veräußerungsgewinn der Klägerin ausgewiesen ist. Im Zuge seiner Prüfung bei der Klägerin sei ihm von dieser über den Verkauf ihrer Anteile eine Veräußerungsgewinnermittlung vorgelegt worden, wonach ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 2 844 964 DM entstanden sei. Der Veräußerungsgewinn sei zutreffend ermittelt und in der Bilanz sowie der Gewinnfeststellungserklärung der von ihm geprüften Klägerin erfasst worden. A2 regte an, den Gewinnfeststellungsbescheid 1997 für die Klägerin entsprechend zu korrigieren und dem Belegenheitsfinanzamt eine entsprechende Feststellungsmitteilung zu übersenden.
Bei der folgenden Überprüfung des Sachverhalts stellte das Finanzamt u.a. fest, dass A1 im Prüfungsvorbereitungsbogen (Bl. 4 der Prüferhandakte) unter "Sonstiges" vermerkt hatte: "14 4. 97 Ausscheiden Kommanditist E KG F f. 2,86 Mio DM f. 51%". Weiterhin hat A1 das Finanzamt darauf hingewiesen, dass sich in den Prüferhandakten (Bl. 85) eine Vereinbarung zwischen dem Erwerber der Anteile W und der Klägerin befinde, die sich auf eventuell anfallende Steuernachzahlungen aufgrund des Anteilsverkaufs bezieht, u.a. mit dem Passus: "Diese Vereinbarung gilt jedoch nicht für den durch die Veräußerung entstehenden Veräußerungsgewinn bei der Firma Dichtungstechnik G. E GmbH & Co KG". Hieraus werde deutlich, dass A1 ein durch den Verkauf der Anteile bei der Klägerin entstandener Veräußerungsgewinn bekannt gewesen sei. Bei der Berichtsabfassung habe er den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb, der vom Finanzamt im ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid 1997 angesetzt gewesen sei, ohne jede rechtliche Überlegung übernommen und zur Ermittlung des Gewinns It. Bp lediglich seine - unstrittigen Gewinnerhöhungen zugeschlagen.
A1 erläuterte zu...
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