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| StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 K 2948/06
Verbindliche Auskunft
In der Streitsache
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
[....] sowie
der ehrenamtlichen Richter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Unter Aufhebung der Auskunft vom 28.6.2006 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Auskunft zu erteilen, bei der das Diplom der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in N als eine der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf gleichwertige Vorbildung im Sinne des § 36 Abs.2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz berücksichtigt wird.
2. Die Prüfung der Frage, inwieweit die nach diesem Zeitpunkt ausgeübten praktischen Tätigkeiten Tätigkeiten im Sinne des § 36 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz sind, bleibt dem Beklagten vorbehalten.
3. Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Diplomabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie einer der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf gleichwertige Vorbildung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist.
Der Kläger besuchte ab September 1989 berufsbegleitend die Verwaltungs- und WirtschaftsAkademie N. Nach dem ordnungsgemäßen Studium erhielt er am 1. Dezember 1992 das Wirtschaftsdiplom mit der Berechtigung, die Bezeichnung Betriebswirt (VWA) zu führen. Die Abschlussprüfung bezog sich auf folgende Fachgebiete:
Betriebswirtschaftslehre einschließlich Organisations- und Führungslehre, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft - Bürgerliches Recht, Handelsrecht, öffentliches Recht und Grundlagen der EDV (Zusatzfach).
In der Zeit vom 2.7.1979 bis 30.9.1980 leistete der Kläger den Grundwehrdienst.
Seit 1.4.2000 ist der Kläger in der Informatik GmbH als verantwortlicher Mitarbeiter in der Bilanzbuchhaltung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stu...
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