ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH.
Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.
| HGB § 249 Abs. 1 S. 1 | |
| EStG 1990 § 5 Abs. 1 | |
| BGB § 133 | |
| BGB § 157 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
URTEIL
In der Streitsache
wegen Körperschaftsteuer 1993
hat der 7. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des ..., des Richters am Finanzgericht ... und des Richters am Finanzgericht ... sowie der ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... ohne mündliche Verhandlung am 9. November 2004 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Klage wird der Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 25. September 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2000 dahin geändert, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Rückstellungen für Aufwendungen zur Rücknahme von Altbatterien in Höhe von DM berücksichtigt werden.
2. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen wird dem Beklagten übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin vertreibt Starterbatterien für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Motorräder, die von ihrer ausländischen Schwestergesellschaft mit Sitz in ... produziert werden. Bei der Rücknahme von Altbatterien entstehen der Klägerin Kosten durch den Transport von den bei Kunden eingesammelten Altbatterien in besonders ausgestatteten und gekennzeichneten Fahrzeugen sowie durch Prüfungs- und Untersuchungstätigkeiten bei den zurückgenommenen Batterien. Streitig ist, ob die Klägerin hierfür in ihrer Bilanz zum 31. März 1993 eine Rückstellung bilden durfte.
Bereits am 9. September 1988 hatten sich die im Fachverband Batterien des Zentralverbands der Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V. vertretenen Hersteller und Importeure von Batterien, die nicht in diesem Verband vertretenen Importeure sowie die in der Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels vertretenen Verbände freiwillig zur Rücknahme gebrauchter Starterbatterien verpflichtet. Seit August 1993 enthalten die Preislisten der Klägerin den deutlich hervorgehobenen Text: B. entsorgt Sie von Altbatterien egal welcher Marke und führt alle lückenlos einem umweltschonenden Recycling zu. Die Klägerin nimmt seitdem bis heute - Altbatterien jedweder Marke von ihren Kunden kostenlos zur Entsorgung zurück.
Im Einzelnen läuft die Rücknahme von Altbatterien durch die Klägerin wie folgt ab: Im Rahmen der Belieferung von Kunden oder nach Aufforderung durch den Kunden werden die Altbatterien von der Klägerin mit speziell für diesen Transport ausgestatteten und gekennzeichneten Fahrzeugen eingesammelt. Neben der speziellen Ausrüstung der Fahrzeuge ist es erforderlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin hierfür eine Gefahrengutausbildung samt laufender Nachschulung absolvieren. Nicht mehr verwendete Altbatterien werden zunächst beim Kunden aufgrund einschlägiger umweltrechtlicher Vorschriften in speziell dafür eingerichteten Räumlichkeiten gelagert. Aus diesen Räumen muss der Verkaufsfahrer die Batterien zum Großteil einzeln in die im Verkaufsfahrerfahrzeug stehenden Behälter schlichten. Der Verkaufsfahrer muss die Batterien optisch auf ihre Dichtheit überprüfen, da beschädigte Batterien gesondert in säuredichten Spezialbehältern zu transportieren sind. Werden Batterien wie bei Großkunden üblich bereits in Behältern bereitgestellt, sind diese Behälter durch den Verkaufsfahrer auf die Beimengung anderer Batterietypen (Knopfzellen, Telefonakkus) zu kontrollieren. Nach Abschluss der Verladetätigkeit wird ein Lieferschein mit der eingesammelten Anzahl und dem ausgewiesenen Gewicht der Batterien ausgestellt.
In der Niederlassung der Klägerin werden die Batterien ausgeladen und, je nachdem, ob sie beschädigt sind oder nicht, in säuredichte Spezialbehälter bzw. auf Gitterboxpaletten geschlichtet und mit einer Folie eingeschweißt. Sobald sich eine Menge von ca. 24 Tonnen Altbatterien angesammelt hat, wird eine Spedition mit dem Transport zu einer Recyclinghütte beauftragt. Die Transportkosten hierfür trägt die jeweilige Niederlassung der Klägerin.
Aufgrund des beschriebenen Recyclingsystems liegt die Rücknahmequote von Altbatterien bei etwa 100 %, d.h., der Klägerin ist es möglich, annähernd die gleiche Anzahl von Batterien einer Wiederverwertung zuzuführen wie von ihr produziert bzw. vertrieben werden. Die von der Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zunächst gegen die Höhe der Rücknahmequote vorgebrachten Bedenken wurden trotz Aufforderung des Gerichts nicht näher begründet; im Termin zur Erörterung der Streitsache vom 12. Juli 2004 hat das FA zuletzt an seinen Bedenken nicht länger festgehalten.
Die Klägerin wies Rückstellungen für die Rücknahme von Altbatterien erstmals in ihrer Bilanz zum 31. März 1993 in Höhe von ... DM aus. Ihrer Auffassung nach ist sie zur unentgeltlichen Rücknahme der Altbatterien schon aufgrund ihrer Angaben in den Preislisten, die zumindest konkludent Vertragsbestandteil geworden seien, vertraglich verpflichtet. In der Regel erfolge die Rückgabe beim Kauf einer neuen Batterie, da mit dem Unbrauchbarwerden der alten Batterie regelmäßig der Bedarf nach einer neuen entstehe. In Erfüllung der vertraglichen Nebenpflicht lt. den Preislisten sowie der allgemeinen Geschäftspolitik der Klägerin würden dabei auch Altbatterien zurückgenommen, die von anderen Herstellern stammten. Dies diene vor allem der Vereinfachung des Verfahrens. Von der Klägerin selbst produzierte bzw. vertriebene Batterien würden jedoch immer zurückgenommen, auch dann, wenn keine neue Batterie vom Kunden gekauft werde. Für die Rücknahme werde von der Klägerin kein Entgelt erhoben; die Klägerin berücksichtige die Kosten der Rücknahme von Altbatterien im Verkaufspreis der Neubatterien. Im Ergebnis würden daher ebenso viele Batterien zurückgenommen, wie zuvor verkauft worden seien. Die Rücknahme der Batterien knüpfe daher nur an den zurückliegenden Verkauf der nunmehr verbrauchten Batterie an. Der in diesem Zusammenhang häufiger vorkommende zeitgleiche Erwerb einer neuen Batterie erfolge nur bei Gelegenheit der Rückgabe der alten Batterie, da die verbrauchten Batterien auch ohne den Kauf einer neuen Batterie von der Klägerin zurückgenommen würden. Bei der Rücknahmeverpflichtung handle es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit, da die Lebensdauer der Batterien zwischen drei und sieben Jahren schwanke, und damit die Fälligkeit des Rücknahmeanspruchs variieren könne und vom Verhalten des Abnehmers abhängig sei. Wirtschaftlich verursacht sei die Verbindlichkeit bereits durch das Inverkehrbringen der neuen Starterbatterien im Streitjahr. Die künftigen Rücknahmekosten würden kalkulatorisch im Verkaufspreis der Neubatterien berücksichtigt.
Wirtschaftlich verursacht sei diese Verbindlichkeit bereits durch das Inverkehrbringen der neuen Starterbatterien, nicht erst im technischen Verbrauch der Batterie. Der technische Verbrauch der Batterie selbst sei nicht Ursache der Rückgabe, sondern nur zwangsläufige Folge der Benutzung der Batterie durch den Nutzer. Dies zeige sich dadurch, dass die Klägerin aufgrund des beim Verkauf eingegangenen Vertragsverhältnisses rechtlich verpflichtet sei, die Batterie, auch wenn sie noch neuwertig sei, zurückzunehmen und zu entsorgen, wenn der Kunde dies verlange. Die zugesagte Leistung sei daher bereits im Zeitpunkt des Verkaufes konkret entstanden und hänge nicht von einem zukünftigen Verbrauch der Batterie ab, und zwar auch dann, wenn in der Praxis die Rückgabe einer neuwertigen Batterie zu Entsorgungszwecken aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen eher unwahrscheinlich sei. Da die Rücknahmequote von Altbatterien bei der Klägerin unbestritten fast 100 % betrage, würde sich diese durch die Verweigerung der Rücknahme von Altbatterien vertraglichen Schadenersatzansprüchen aussetzen.
Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Altbatterien ergebe sich für die Klägerin aber auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung. Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme der Altbatterien bestünde insbesondere aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren 91/157/EWG vom 18. März 1991 Richtlinie 91/157/EWG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1991 Nr. L 78/38 und ihrer Produktverantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994, BGBl I 1994, 2705.
Durch Art. 7 Richtlinie 91/157/EWG würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Einsammel- und Wiederverwertungssystem aufzubauen. Diese Vorschrift sei mit der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren vom 27. März 1998 in nationales Recht umgesetzt worden. Auch §§ 22 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes enthielten Verpflichtungen für die Hersteller und Vertreiber von Produkten zur Rücknahme verbrauchter Erzeugnisse. Die erforderliche Konkretisierung einer betrieblichen Belastung entfalle auch nicht dadurch, dass die genannten Normen keine bestimmten Verhaltensanweisungen der betroffenen Betriebe enthielten. Es genüge insoweit, dass die genannten gesetzlichen Regelungen für eine geordnete Lagerung bzw. Entsorgung von gefährlichen Altprodukten zur Vermeidung einer Umweltgefährdung enthielten.
Unabhängig von gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen bestünde bei Altbatterien ferner ein faktischer Rücknahmezwang. Dieser genüge, um eine ungewisse Verbindlichkeit zu begründen. Die Gefährlichkeit von Batterieabfällen für die Umwelt, insbesondere wegen des darin meist enthaltenen Blei und der enthaltenen Säure, sei in der Gesellschaft allgemein bekannt und akzeptiert. Aufgrund des gestiegenen Umweltbewusstseins in der Bevölkerung und der seit Jahren praktizierten Rücknahme von Batterien sei die Rückgabe der alten Batterie beim Kauf einer neuen eine Selbstverständlichkeit für den Verbraucher geworden. Aus dem daraus folgenden wirtschaftlichen Zwang zur Rücknahme der verbrauchten Batterien ergebe sich bei umfassender Wertung aller Einzelumstände, dass eine hinreichend konkrete betriebliche Belastung der Klägerin...
Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!
Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:
|
- Paypal |
|
- Sofortüberweisung.de |
Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-