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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 1 K 4890/04 G,F
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:
      EStG § 7 Abs. 4 Nr. 1
      EStG § 7 Abs. 5 Nr. 1
      AO § 173 Abs. 2 S. 1

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster

1 K 4890/04 G,F

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der AfA für ein Verwaltungs- und Ausstellungsgebäude in den Streitjahren 1998 bis 2001.

Die Klägerin betreibt auf eigenem Grundstück die Produktion von Fassaden- und Pflasterklinker. Mit Datum vom 21.12.1993 hatte sie bei der unteren Baubehörde, dem Kreis D., einen Bauantrag auf "Umbau und Erweiterung des Verwaltungsgebäudes; Neubau einer Ausstellungshalle" gestellt. Nach diesem Bauantrag sollte die äußere Gestaltung der Wände teilweise in Sichtbeton, ansonsten in Klinker erfolgen. Das Verwaltungsgebäude sollte ein Flachdach, die Ausstellungshalle ein Pultdach mit beschichteten Aluminiumblechen erhalten. Die Büroerweiterung sollte aus einem Kellergeschoss, dem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Treppenturm bestehen. Der Brutto-Rauminhalt der beiden geplanten Vorhaben betrug insgesamt 6.395,80 cbm, die Geschossfläche 1.253 qm.

Das Baugenehmigungsverfahren wurde beim Kreis D. unter dem Az. ..../93 geführt. Am 18.4.1994 erteilte die Bezirksregierung N. die Zustimmung gem. § 2 der Änderungsverordnung zur Durchführung des BauGB. Eine weitere Zustimmung wurde mit Datum vom 6.6.1994 erteilt, nachdem die Errichtung eines zweiten Obergeschosses beantragt worden war.

Am 22.8.1994 wurden geänderte Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung N. wurde die bisher erteilte Zustimmung "trotz der geringfügigen Erweiterung" auf dieses Vorhaben ausgedehnt.

Mit Datum vom 29.11.1994 wurde seitens der Klägerin ein Bauantrag zum "Umbau und Erweiterung des Verwaltungsgebäudes, Neubau einer Ausstellungshalle" incl. neuer Statik gestellt. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die am 21.12.1993 eingereichten Planungsunterlagen von einem anderen Architekturbüro nochmals überarbeitet worden und Neuausfertigungen aller Unterlagen der Klarheit und Ordnung wegen beigefügt worden seien. Aufgrund der neuen Planung sei es zu Korrekturen bzw. Veränderungen gekommen. Nach diesem Bauantrag sollte die äußere Gestaltung der Wände in Ziegel-Verblendung, rot-blau-bunt, erfolgen. Die Dachflächen sollten rote Tonziegel-Deckung erhalten. Z.T. waren bekieste Flachdächer vorgesehen. Das Bürogebäude sollte aus einem Erd- und zwei Obergeschossen bestehen. Der Brutto-Rauminhalt dieser beiden so geplanten Vorhaben betrug nunmehr insgesamt 9.776,60 cbm, die Geschossfläche insgesamt 2.109,70 qm.

Mit Schreiben vom 15.2.1995 wurde das Bauvorhaben unter dem alten Az. genehmigt. Nach einem Schreiben der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 4.12.2002 nach Abschluss des Verfahrens an die Klägervertreter wurden die Unterlagen vollständig ausgetauscht. Die Bauaufsichtsbehörde sah sich deshalb im Nachhinein nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen, ob ein neuer Antrag für die erfolgten Änderungen nötig gewesen sei.

Das Verwaltungs- und Ausstellungsgebäude wurde im WJ 1996/1997 fertig gestellt.

Die Klägerin setzte anschließend in den Feststellungserklärungen für die Streitjahre 1998 bis 2001 10% der Herstellungskosten gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG als AfA an. Der Beklagte stellte dementsprechend die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre fest und erließ Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre, die ebenfalls diese AfA berücksichtigten. Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Ab dem 2.9.2002 prüfte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N. die Klägerin hinsichtlich der streitigen Steuern. Der Bericht über die Betriebsprüfung datiert vom 27.5.2003. Der Prüfer kam hierin zu der Auffassung, dass der Bauantrag vom 21.12.1993 steuerlich gesehen keine Relevanz habe. Vielmehr sei hinsichtlich des neu errichteten Verwaltungs- und Ausstellungsgebäudes von einem neuen am 29.11.1994 eingereichten Bauantrag auszugehen. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG könne deshalb nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr sei aufgrund des erst in 1994 eingereichten Bauantrags die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG a.F. in Höhe von 4% zu berücksichtigen.

Der Beklagte schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ am 9.1.2004 bzw. am 16.2.2004 geänderte Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide. Gegen diese hat die Klägerin am 22.1.2004, 2.3.2004 und 18.3.2004 Einsprüche eingelegt, die durch Entscheidung vom 12.8.2004 als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

Die Klägerin hat am 14.9.2004 Klage eingereicht. Sie ist der Ansicht, dass allein maßgeblich der Bauantrag vom 21.12.1993 sei. Ein neuer Bauantrag sei nicht gestellt worden. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen. Die baurechtliche Behandlung, das bisherige Baugenehmigungsverfahren fortzuführen, sei auch steuerrechtlich bindend.

Die Änderungen im Schreiben vom 29.11.1994 seien aber auch nicht maßgeblich gewesen. Dies gelte auch für die Differenz bei der Bruttogeschossfläche von 22,6% und beim Bruttorauminhalt von 34,8% (zu diesen Differenzen vgl. Schreiben vom 15.3.2006, Bl. 91 d.GA). Entscheidend sei, dass hier statt des Kellergeschosses ein weiteres Obergeschoss errichtet worden sei. Das Gebäude sei bild...


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