ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH.
Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.
| EStG § 4 | |
| EStG § 5 Abs. 1 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
14 K 5217/03 F
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Anteile an Kapitalgesellschaften, die ein Kommanditist gehalten hat, Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft waren.
Der im Juli 2007 verstorbene I*** S*** (I.S.) war als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 50.000 DM am Kapital der Beigeladenen beteiligt. Die Beigeladene wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 08.08.1990 gegründet. Die Beigeladene hat ihren Sitz in X*** (L***straße). Dort befand sich auch der Ort der Geschäftsleitung. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beigeladenen ist die S***GmbH (S*** GmbH), die am Vermögen der Beigeladenen nicht beteiligt ist. Die S*** GmbH, deren Anteile zu 100 v.H. I.S. hielt, nahm die Geschäftsführung der Beigeladenen wahr.
Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen war die Beteiligung und Verwaltung von verschiedenen Unternehmen, die in der Forschung, Entwicklung und Lösung von technischen Problemen im Bereich der Orthopädietechnik tätig waren sowie orthopädische Waren produzierten und vertrieben.
I.S. hielt noch Anteile an folgenden Kapitalgesellschaften, die er mit notariell beurkundeten Verträgen vom 29.09.1998 bzw. 27.11.1998 veräußerte:
T GmbH (T GmbH)
Bis zum 31.12.1990 waren die Klägerin zu 2.) zu 25 v.H. und I.S. zu 75 v.H. an dem Stammkapital der T*** GmbH beteiligt. Die Klägerin zu 2.) veräußerte ihren Anteil mit Vertrag vom 17.04.1991. Der Erwerber dieses Anteils wiederum übertrug diesen Anteil mit Vertrag vom 27.01.1997 mit Wirkung zum 01.01.1997 auf I.S. Dieser übertrug mit Vertrag vom 14.06.1997 zunächst einen Anteil von 25 v.H. auf U*** L*** (U.L.). Im Jahr 1998 veräußerte I.S. die restlichen Anteile von 75 v.H.
Die T*** GmbH wurde im Handelsregister beim Amtsgericht M*** (HRB yxyx) eingetragen. Ihr Geschäftsgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb orthopädischer Heil- und Hilfsmittel einschließlich orthopädischer Schuhe sowie der Handel mit technischen Geräten und Textilien aller Art. Sie unterhielt in E*** (C***Str.) ein Ladenlokal.
In den Körperschaftsteuererklärungen gab die T*** GmbH an, ihre Geschäftsleitung habe sich in den Geschäftsräumen der Beigeladenen (L***straße in X***) befunden. I.S. war einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Die T*** GmbH erteilte der Prokuristin der Beigeladenen, Frau Z*** (Z), Einzelprokura.
V GmbH (V GmbH)
I.S. übernahm mit Vertrag vom 07.03.1989 zunächst einen Anteil von 50 v.H. des Stammkapitals der V*** GmbH. Mit Vertrag vom 29.08.1989 übernahm er die restlichen 50 v.H. Einen Anteil von 25 v.H. übertrug er mit Vertrag vom 04.09.1993 auf U.L.
Der Sitz der V*** GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 04.09.1993 nach A*** verlegt. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister beim Amtsgericht E***(HRB zwzw) eingetragen. In den Rechungsformularen benannte sie als Ort der Verwaltung die Geschäftsräume der Beigeladenen (L***straße in X***).
Ihr Geschäftsgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln. Sie unterhielt eine orthopädische Werkstatt in A*** (J***Straße) und ein Sanitätshaus in H*** (M***Str.).
In den Körperschaftsteuererklärungen gab die V*** GmbH an, ihre Geschäftsleitung habe sich in den Geschäftsräumen der Beigeladenen (L***straße in X***) befunden. I.S. war ab dem Jahr 1989 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. U.L. wurde am 04.09.1993 zum weiteren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Die V*** GmbH erteilte der Prokuristin der Beigeladenen, Z, Einzelprokura.
M GmbH (M GmbH)
Die M*** GmbH wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.06.1991 gegründet. An dem Stammkapital waren I.S. zu 75 v.H. und U.L. zu 25 v.H. beteiligt.
Der Sitz der Gesellschaft war E***. Die M*** GmbH wurde im Handelsregister beim Amtsgericht M*** (HRB xxx) eingetragen. Ihr Geschäftsgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln sowie der Handel mit technischen Geräten und Textilien aller Art. Sie unterhielt ein Ladenlokal in E****** (W***straße).
In den Körperschaftsteuererklärungen gab die M*** GmbH an, ihre Geschäftsleitung habe sich in E*** und ihre Verwaltung in den Geschäftsräumen der Beigeladenen (L***straße in X***) befunden. Die M*** GmbH benannte in ihren Rechungsformularen als Ort der Verwaltung die Geschäftsräume der Beigeladenen (L***straße in X***).
I.S. wurde zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt und von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. U.L. wurde am 04.09.1993 zum weiteren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Die M*** GmbH erteilte der Prokuristin der Beigeladenen, Z, Einzelprokura.
W GmbH (W GmbH)
Die W*** GmbH wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.04.1993 gegründet. Vom Stammkapital entfielen Anteile von 75 v.H. auf I.S. und von 25 v.H. auf D*** W*** (D.W.). D.W. übertrug seinen Anteil mit Vertrag vom 14.07.1995 auf I.S.
Gegenstand des Unternehmens der W*** GmbH war die Herstellung und der Vertrieb orthopädischer Heil- und Hilfsmittel sowie der Handel mit technischen Geräten, Rehabilitationsmitteln und Textilien aller Art.
Die W*** GmbH bestellte I.S. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. D.W. durfte die W*** GmbH nur zusammen mit I.S. oder der Prokuristin der Beigeladenen, Z, der die W*** GmbH auch Prokura erteilte, vertreten. D.W. wurde als Geschäftsführer der W*** GmbH mit Wirkung vom 14.07.1995 abberufen.
S & D GmbH J (S & D GmbH J )
Die S*** & D*** GmbH J*** wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25.08.1988 gegründet. An dem Stammkapital der Gesellschaft waren I.S. zu 98 v.H. und M*** D*** (M.D.) zu 2 v.H. beteiligt. Mit Vertrag vom gleichen Tag verkaufte M.D. seinen Anteil an der in Gründung befindlichen S*** & D*** GmbH J*** an I.S.
Gegenstand der S*** & D*** GmbH J*** war die Herstellung und der Vertrieb von orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln einschließlich orthopädischer Schuhe sowie der Handel mit technischen Geräten, Krankenpflege- und Rehabilitationsmitteln, Textilien aller Art und der Betrieb einer orthopädischen Werkstatt.
Die S*** & D*** GmbH J*** hatte ihren Sitz in J***. In den Körperschaftsteuererklärungen gab die Kapitalgesellschaft an, ihre Geschäftsleitung habe sich in den Geschäftsräumen der Beigeladenen (L***straße in X***) befunden.
Die S*** & D*** GmbH J*** bestellte I.S. zum alleinigen Geschäftsführer.
S & D GmbH X (S & D GmbH X )
Die S*** & D*** GmbH X*** wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.05.1981 gegründet. I.S. und M.D. übernahmen jeweils einen Anteil von 50 v.H. an dem Stammkapital der Gesellschaft. Mit Vertrag vom 20.12.1991 übertrug M.D. einen Anteil von 25 v.H. an dem Stammkapital der S*** & D*** GmbH X*** auf I.S.
Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von orthopädischen Waren einschließlich Schuhe, Textilien aller Art und der Betrieb einer orthopädischen Werkstatt.
Die S*** & D*** GmbH X*** hatte ihren Sitz in X***. In den Körperschaftsteuererklärungen gab sie an, ihre Geschäftsleitung habe sich in den Geschäftsräumen der Beigeladenen (L***straße in X***) befunden.
Zunächst wurden I.S. und M.D. als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der S*** & D*** GmbH X*** bestellt. Die Geschäftsführungsaufgaben des M.D. wurden mit Änderungsvereinbarung vom 20.12.1990 auf den Betrieb der orthopädischen Werkstatt beschränkt.
Die T*** GmbH, V*** GmbH, M*** GmbH, W*** GmbH, S*** & D*** GmbH J*** und S*** & D*** GmbH X*** schlossen im Jahr 1990 mit der Beigeladenen jeweils zwei Verträge. In einem Vertrag verpflichtete sich die Beigeladene gegenüber den Kapitalgesellschaften zu folgenden ausdrücklich benannten Verwaltungsarbeiten:
Bevorratung des Warenbestands
Zentralsteuerung von Werbemaßnahmen
Kontieren und Buchen der Belege
Mitwirkung am Jahresabschluss
Erstellen und Auswerten von Statistiken
Lohnabrechnungen
Personalwesen
Für die Übernahme dieser Tätigkeiten erhielt die Beigeladene ein Entgelt in Höhe von 4 v.H. des Umsatzes der jeweiligen Kapitalgesellschaft.
Aufgrund eines weiteren Vertrags erledigte die Beigeladene für die Kapitalgesellschaften die Monatsabrechnungen gegenüber den Krankenkassen und die Abrechnungen gegenüber den Privatpatienten. Hierfür erhielt sie ein Entgelt von 2,5 v.H. des Umsatzes der jeweiligen Kapitalgesellschaft.
Die Verträge konnten von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Am 29.09.1998 bzw. 27.11.1998 - jeweils an den Tagen, an denen die Verträge über die Verkäufe der Anteile des I.S. an den Kapitalgesellschaften notariell beurkundet wurden - schloss die Beigeladene mit den Kapitalgesellschaften neue Dienstleistungsverträge. Nach § 1 der Verträge erbrachte die Beigeladene für die einzelnen Kapitalgesellschaften insgesamt 16 konkret bezeichnete Dienstleistungen, die teilweise bereits Gegenstand der im Jahr 1990 abgeschlossenen Verträge waren. Teilweise wurde die bisherige Vertragsgestaltung modifiziert. So verpflichteten sich die Kapitalgesellschaften, Waren nunmehr ausschließlich unter Einschaltung und Vermittlung der Beigeladenen zu beschaffen (§ 1 Nr. 1 der Verträge). Als Vergütung für sämtliche Verwaltungsleistungen erhielt die Beigeladene nach § 2 der Verträge ein Entgelt von insgesamt 6,5 v.H. des Umsatzes der jeweiligen Kapitalgesellschaft. Dies setzte sich aus 4,0 v.H. für die in § 1 Nr. 1 bis 9 genannten Dienstleistungen und 2,5 v.H. für die in § 1 Nr. 10 bis 16 genannten Dienstleistungen zusammen. Die Laufzeit der Verträge betrug 15 Jahre und verlängerte sich um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende gekündigt wurde (§ 3 der Verträge).
Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 29.09.1998 veräußerte I.S. zum 01.10.1998 seine Anteile an der W*** GmbH, S*** & D*** GmbH, J*** und S*** & D*** GmbH, X***, an M.D. Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 27.11.1998 veräußerte er zum 31.12.1998 seine Anteile an der T*** GmbH, V*** GmbH und M*** GmbH an U.L. In den Kaufverträgen wurde unter anderem vereinbart, dass die jeweils an denselben Tagen zwischen den verschiedenen Kapitalgesellschaften und der Beigeladenen abgeschlossenen Dienstleistungsverträge übernommen werden.
Der Beklagte stellte die Einkünfte der Beigeladenen für die Streitjahre mit Bescheiden vom 14.08.1996 für 1995, 01.09.1997 für 1996, 02.09.1998 für 1997 und 17.11.1999 für 1998 einheitlich und gesondert fest. Dabei legte er mit Ausnahme von hier unstreitigen Änderungen bei der Feststellung für das Jahr 1996 die Angaben in den Feststellungserklärungen zugrunde. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B*** begann am 08.05.2000 bei der Beigeladenen mit einer Betriebsprüfung. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Beteiligungen des I.S. an den Kapitalgesellschaften als Sonderbetriebsvermögen II des I.S. bei der Beigeladenen einzuordnen seien.
Die Beteiligungen des I.S. an den Kapitalgesellschaften seien objektiv geeignet gewesen, seiner Beteiligung an der Beigeladenen zu dienen. Die Beteiligung des I.S. an der Beigeladenen sei durch dessen Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften gestärkt worden, weil letztere für den Betrieb der Beigeladenen vorteilhaft gewesen seien. Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Beigeladenen und den Kapitalgesellschaften sei aufgrund der hohen Bedeutung der bestehenden Geschäftsbeziehungen sehr eng gewesen.
Die Veräußerungen der Anteile an den Kapitalgesellschaften im Jahr 1998 führten nach diesen Prüfungsfeststellungen zu gewerblichen Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens, die der Prüfer ausschließlich I.S. zurechnete. Von dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Gesamtgewinn in Höhe von 4.886.959 DM entfiel damit ein gemäß §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuernder Anteil von 450.000 DM auf die S*** & D*** GmbH.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Bericht de...
Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!
Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:
|
- Paypal |
|
- Sofortüberweisung.de |
Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-