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| EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 K 10074/03
Einkommensteuer 2000
In dem Rechtsstreit
...
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
am 8. Juni 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von gezahltem Schulgeld in voller Höhe.
Mit Einkommensteuererklärung vom 02. April 2002 machten die Kläger als Sonderausgaben Schulgeld in Höhe von 3.660 DM geltend. Dieser Betrag entspricht dem, welchen die Kläger im Jahr 2000 an die Waldorfschule gezahlt haben (Bestätigung der Schule vom 10. Februar 2001). Das Finanzamt berücksichtigte in seinem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 10. Juli 2002 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) 30% entsprechend 1.098 DM des geltend gemachten Betrages als Sonderausgaben.
Ihren Einspruch vom 30. Juli 2002 begründeten die Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 im Wesentlichen damit, dass ein Abzug in Höhe von 30% gegen Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verstoße, welcher dem Steuerpflichtigen die Freiheit der Erziehung eines Kindes einräumt. Zur Erziehung gehören in erster Linie auch die Wahl der Schulbildung. Sie wollten ihrem Kind eine Schulbildung in der Waldorfschule ermöglichen, die mit finanziellen Aufwendungen verbunden sei. Auf die Einspruchsbegründung wird im Übrigen Bezug genommen.
Das Finanzamt erörterte den Klägern seinen Rechtsstandpunkt mit Schreiben vom 18. November 2002 und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2003 als unbegründet zurück. Auf die vorzitierten Schreiben wird Bezug genommen.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung des im Streitjahr gezahlten Schulgeldes in voller Höhe als Sonderausgaben. Auf den K...
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