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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 120/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, GG


Vorschriften:
      BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
      GG Art. 3 Abs. 1

1. Die Zusatzversorgung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ist wirksam auf das tarifvertraglich geregelte Punktemodell des öffentlichen Dienstes umgestellt worden.

2. Die Ablösung der bisherigen Gesamtversorgung war nach den Satzungsbestimmungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zulässig und bedurfte nicht der Zustimmung der arbeitsgerichtlichen Kommission.

3. Die Ermittlung der Startgutschrift dergestalt, dass in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der Besitzstandsregelung.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 20.07.2006, Az. 11 Ca 289/04, abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger von der Beklagten zu 2 mit Wirkung vom 01.01.2002 erteilte Startgutschrift unverbindlich ist.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 2 und die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.

4. Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte zu 2 1/6 der Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Zusatzversorgung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes wirksam auf das tarifvertraglich geregelte Punktemodell des öffentlichen Dienstes umgestellt worden ist.

Der Kläger ist seit 0.0.1982 als Erzieher/Heilpädagoge beim Beklagten Ziffer 1 beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verweist auf die jeweilige Fassung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Ziffer XIII der Anlage 1 zu den AVR verpflichtet den Dienstgeber, die Altersversorgung nach den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR zu veranlassen. § 1 der Anlage 8 bestimmt unter der Überschrift "Gesamtversorgung", dass Arbeitnehmer, für die Versicherungspflicht nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) besteht, durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern sind. Am 16.04.2002 beschloss der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse eine Satzungsänderung und stellte rückwirkend zum 01.01.2002 die Altersversorgung von dem bisherigen umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem um. In diesem Rahmen wurden die bis zum 01. Januar 2002 erworbenen Anwartschaften in eine Startgutschrift umgerechnet, wobei die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre nicht mehr zu den bisher maximal 40, sondern zu den nunmehr maximal 44 möglichen Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis gesetzt wurden.

Mit seiner am 05.07.2004 beim Arbeitsgericht Freiburg eingegangenen Klage, gerichtet gegen den Beklagten zu 1 und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Köln (Beklagte zu 2), hat der Kläger Feststellung begehrt, dass seine Alters- und Hinterbliebenenversorgungsansprüche entsprechend der bisher geltenden Regelung fortbestehen und durch die Systemumstellung im öffentlichen Dienst, die durch die Satzungsänderung bei der Zusatzversorgungskasse übernommen wurde, nicht berührt werden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die Satzungsänderung seitens der Zusatzversorgungskasse könne nicht in die ihm gewährte Versorgungszusage eingegriffen werden, da diese unverfallbar sei. Die Änderung des Leistungsplans der Beklagten zu 2 führe zu einer Minderung seines Versorgungsanspruchs. Zum einen sei durch die Umstellung das Versorgungsniveau bezogen auf den sogenannten Eckrentner abgesenkt, des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass der Versicherungsbeginn vor 1992 gelegen habe, so dass der maximale Gesamtversorgungssatz schon nach einer zusatzversorgungspflichtigen Zeit von 35 Jahren erreicht worden wäre. Die Ermittlung der Startgutschrift sei mängelbehaftet, da der dem Kläger zustehende gesetzliche Rentenanspruch ausschließlich auf der Grundlage des Näherungsverfahrens errechnet worden sei. Dadurch würde der Kläger nicht nur gegenüber dem alten Versorgungssystem benachteiligt, sondern auch schlechter gestellt als junge Versicherte. Der Beklagten zu 2 stehe es nicht zu, in sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1 einzugreifen und begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu mindern. Die Satzungsänderung sei aber auch wegen fehlender Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission unwirksam, denn die Satzungsänderung sei vorgenommen worden, obwohl die arbeitsrechtliche Kommission den Vorschlag auf Umstellung des Versorgungssystems abgelehnt habe. Schließlich habe auch der Beklagte zu 1 durch Abschluss des Arbeitsvertrags und Einbeziehung der AVR sich dazu verpflichtet, dem Kläger eine Altersversorgung im Sinne einer Gesamtversorgung zu verschaffen.

Der Kläger hat den Antrag gestellt,

festzustellen dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung mindestens nach Maßgabe der Satzung der KZVK Köln in der am 31.12.2001 geltenden Fassung zu gewähren.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 hält sich für nicht passiv legitimiert, weil keine direkte Verschaffungsverpflichtung oder direkte Zahlungsverpflichtung im System der Zusatzversorgungskassen bestehe. Seine Beitragsleistungen habe er vollständig gegenüber der Beklagten zu 2 erbracht. Die Beklagte zu 2 ist der Meinung, sowohl die Systemumstellung als solche als auch die Modalitäten für den Transfer der Besitzstände in das neue Zusatzversorgungssystem beruhten auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien mit der Folge, dass diese nicht von einzelnen Arbeitnehmern angegriffen werden könnten. Im Übrigen sei die Systemumstellung rechtmäßig.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und insbesondere auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Anspruch gegen den Erstbeklagten hat es daran scheitern lassen, dass dieser seine Verpflichtungen bezüglich der Altersversorgung erfüllt habe, als er den Kläger bei der Zweitbeklagten versichert und an diese Beiträge abgeführt habe. Aus § 1 Abs. 2 der Anlage 8 zu den AVR ergebe sich, dass Versorgungsansprüche der Mitarbeiter nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden könnten. Auch gegenüber der Zweitbeklagten bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Versorgungsrente nach der früheren Satzung. § 1 der Anlage 8 der Versorgungsordnung A zu den AVR sei dahingehend zu verstehen, dass sich die jeweiligen Versorgungsansprüche der Mitarbeiter ausschließlich nach der Satzung der Zweitbeklagten und deren Ausführungsbestimmungen richten sollen. Der Kläger leite seine Rechtsposition ausschließlich aus der Überschrift des § 1 "Gesamtversorgung" ab. Den Beteiligen sei jedoch bei Vereinbarung der AVR bekannt gewesen, dass die Satzung der Zusatzversorgungskasse den Anschluss an die Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes vorsehen. Damit habe man sich der Dynamik externer Regelungen unterworfen, was der Festschreibung eines Gesamtversorgungssystems entgegen stehe. Die Änderung der Satzung der Zweitbeklagten sei mit Beschluss vom 16.04.2002 formell ordnungsgemäß zustande gekommen, auf die Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission komme es nicht an. Die Satzungsänderung sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, mit der Prüfung der Startgutschrift müsse sich das Gericht mangels dahingehenden Antrags und Vorbringens des Klägers nicht auseinandersetzen. Ein Verstoß des vollzogenen Systemwechsels gegen höherrangiges Recht sei nicht erkennbar.

Wegen weiterer Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf deren Begründung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 04.09.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 02.10.2006 Berufung eingelegt und diese am 06.12.2006, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, begründet. Er wiederholt, vertieft und erweitert sein Begehren gegen beide Beklagten, die seiner Meinung nach nicht berechtigt waren, die Versorgungsverpflichtungen aus § 1 der Anlage 8 der AVR einzuschränken und abzuändern. Dem Kläger habe bis 31.12.2001 ein erdienter und damit eigentumsgleich geschützter Besitzstand zugestanden, wonach er einen zeitanteiligen Versorgungsanspruch von EUR 426,35 bzw. 106,59 Versorgungspunkten zum Umstellungsstichtag bereits erdient gehabt habe. Durch die Art der Startgutschriftermittlung sei der Kläger im Verhältnis zu zukünftigen Versicherten schlechter gestellt worden. Die Startgutschrift hätte wenigstens in Höhe von EUR ...


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