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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 113/07
Rechtsgebiete: BetrVG, DÜG


Vorschriften:
      BetrVG § 77 Abs. 3
      BetrVG § 77 Abs. 6
      BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
      DÜG § 1

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

I. Auf die Berufung/Klageerweiterung der Klägerin wird die Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Zahlung von Euro 566,61 brutto nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über EZB Basiszinssatz seit 01.12.2007 verurteilt.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 3/10, die Beklagte insoweit 7/10; es verbleibt bei der Kostenregelung für die 1. Instanz.

V. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung jährlicher Sonderzuwendungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007.

Die Beklagte betreibt Fachkliniken für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation. Sie war und ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1977 beschäftigt. Die Klägerin arbeitet in Teilzeit.

Zwischen der Beklagten und dem für die Kliniken für Rehabilitation W. und D. eingerichteten Betriebsrat wurde unter dem 28.04.1989 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Betriebsvereinbarung vom 28.04.1989 nebst Anlagen, ABl. 132 ff).

In einer Präambel der Betriebsvereinbarung heißt es u. a.:

"...

Diese Betriebsvereinbarung wird in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), Vereinigungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) und dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter BMT-G (VkA) geschlossen und findet Anwendung in der jeweils gültigen Fassung.

Am Schluss - im Anschluss an "§ 26 Laufzeit " - der Betriebsvereinbarung heißt es: " Anlagen 1 bis 7, Seite 8 ".

Die auf Seite 8 u. a. aufgeführte Anlage 6 betrifft die " Vereinbarung über die Gewährung einer Monatszuwendung ". Insoweit ist im Einzelnen geregelt:

" 1. Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und seit dem 1. Oktober des Kalenderjahres beschäftigt ist.

2. Der Arbeitnehmer hat die Monatsvergütung zurückzuerstatten, wenn er bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

3. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in der Klinik beschäftigt war, erhält ebenso die Monatszuwendung, wenn er wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (siehe § 14 Betriebsvereinbarung) ausgeschieden ist.

4. Für die Berechnung der Zuwendung gilt die Monatsvergütung des Monats September des Kalenderjahres.

5. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der Monat Oktober des Kalenderjahres.

6. Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis gestanden, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.

7. Der Mitarbeiter erhält für jedes Kind lt. Lohnsteuerkarte eine erhöhte Zuwendung von DM 50,--, wenn am Stichtag 1. Oktober des Kalenderjahres das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

8. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zuwendung entsprechend der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

9. Die Auszahlung erfolgt zum Ende des Monats November."

Die Beklagte hat gegenüber dem Betriebsrat die "Kündigung der Betriebsvereinbarung" erklärt. Dies geschah einmal mit Schreiben vom 27.09.1995, des weiteren mit Schreiben vom 18.03.2003 (vgl. ABl. 174, 175).

Das Schreiben vom 27.09.1995 lautet:

"...

Lt. § 26 kündigen wie hiermit fristgerecht vorsorglich die Betriebsvereinbarung vom 28.04.1989 zwischen den KLINIKEN FÜR REHABILITATION W. + D. und dem Betriebsrat der KLINIKEN FÜR REHABILITATION W. + D. zum 31.12.1995 zum Zweck der Aktualisierung.

Die Betriebsvereinbarung ist weiterhin schwebend wirksam bis eine neue zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wird.

..."

Im Schreiben vom 18.03.2003 heißt es:

"...

Lt. § 26 kündigen wir hiermit fristgerecht die Betriebsvereinbarung vom 28.04.1989 zwischen den Kliniken für Rehabilitation und dem Betriebsrat zum 31.12.2003.

..."

Die Beklagte zahlte an die Arbeitnehmer seit dem Jahr 1989 jährlich eine 13. Monatszuwendung. Der Höhe nach orientierte sich die Beklagte dabei an dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 (in der Folge: TV Zuwendung Ang). Diese tarifliche Leistung, die ursprünglich 100 v. H. einer Urlaubsvergütung für den Monat September betrug, wurde gem. Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 25.04.1994 im Laufe der Jahre prozentual verringert, was ab 01.05.2004 den noch geltenden Stand von 82,14 v. H. der Septembervergütung ergab.

Die Beklagte, die noch für das Jahr 2004 die Zuwendung in der tariflichen Höhe von 82,14 % ausbezahlt hatte, gewährte im Jahr 2005 lediglich noch eine Zuwendung i. H. von 41,7 % der Septembervergütung. Im Jahr 2006 hatte die Beklagte die Auszahlung der 13. Monatszuwendung gänzlich eingestellt.

Im Jahr 2007 erhielten die Arbeitnehmer zusammen mit dem Novembergehalt wieder eine Sonderzahlung, die von der Beklagten in einem Schreiben vom 09.11.2007 als "Gratifikation" bezeichnet und dort hinsichtlich der Einzelheiten näher geregelt ist (vgl. das Schreiben vom 09.11.2007 Abl. 33). Insoweit erhielt die Klägerin von der Beklagten einen Betrag i. H. von Euro 454,55 brutto.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Zahlung der Zuwendungen für die Jahre 2005 und 2006 jeweils in Höhe von 100 % des als Bezugsgröße heranzuziehenden - insoweit als Bemessungsgrundlage unstreitigen - Septembergehaltes beansprucht.

Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte sei zur Kürzung der Monatszuwendungen nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf die Betriebsvereinbarung vom 28.04.1989. Diese begründe den Anspruch auf eine Sonderzahlung i. H. von 100 % der Septembervergütung. Auch könne sich die Klägerin auf betriebliche Übung stützen.

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, in Folge wirksamer Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 28.04.1989 mit Wirkung zum 31.12.2003 bestünden nach diesem Zeitpunkt keine...


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