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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 12 Sa 1562/02
Rechtsgebiete: GG, VersTV-G


Vorschriften:
      GG Art. 3 Abs. 1
      VersTV-G § 5

Der Kläger, angestellter Arzt einer Klinik in kirchlicher Trägerschaft, ließ sich im Juni 1985 von der Versicherungspflicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK Köln) befreien. Nachdem der Kläger Anfang der 90Žer Jahre zu dem tarifgebundenen Beklagten wechselte, bat er darum, bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK), deren Mitglied der Beklagte ist, versichert zu werden. Die RZVK lehnte die Versicherung des Klägers unter Hinweis auf eine zum 01.01.1988 erfolgte Tarifänderung (§ 5 Abs. 2 lit. f. VersTV-G) und Satzungsänderung ab, nach der ein Arbeitnehmer versicherungsfrei ist, der sich durch eine andere Zusatzversorgungskasse von der Versicherungspflicht befreien ließ. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 Sa 1562/02

Verkündet am: 19.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Müller-Kurth und den ehrenamtlichen Richter Schwarz

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 19.11.2002 wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgung zu verschaffen, die ihm zustünde, wenn er seit dem 01.06.1993 bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse entsprechend seiner jeweiligen Vergütung versichert worden wäre.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die übrigen Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte dem Kläger eine Zusatzversorgung verschaffen muss.

Der am 13.01.1950 geborene Kläger ging im Jahr 1983 ein Arbeitsverhältnis als Arzt in der Fachklinik St. D., E. ein. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschland (nachfolgend: KZVK Köln) zu versichern, konnte jedoch auf seinen Antrag hin nach der Satzung der KVZK Köln von der Versicherungspflicht befreit werden, wobei zur damaligen Zeit die Befreiung nur für den Zuständigkeitsbereich der KVZK Köln galt. Der Kläger machte von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch: Aufgrund seines Antrages vom 01.12.1982 wurde er zunächst bis zum 31.12.1984 von der KVZK Köln von der Versicherungspflicht befreit. Unter dem 21.06.1985 beantragte er formularmäßig bei der KVZK Köln die Fortdauer der Befreiung von der Versicherungspflicht. Das Antragsformular enthält eine - vom Kläger unterzeichnete - "Erklärung" (Bl. 6 d.A.), in der es u.a. heißt: "Mir ist bekannt, dass ich bei einem Arbeitsplatzwechsel in den Bereich einer anderen Kasse versicherungspflichtig werde, aber nicht versichert werden kann, wenn ich in den Bereich der KVZK Köln zurückkehre". Die KVZK entsprach dem Antrag und befreite den Kläger ab dem 01.01.1985 weiter von der Versicherungspflicht.

Zwischen der KVZK Köln und der Rheinischen Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (nachfolgend: RZVK) galt (und gilt) das Überleitungsstatut der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung vom 01.01.1978. Das mehrfach geänderte Überleitungsstatut regelt die Überleitung von Versicherungsverhältnissen.

Zum 01.01.1998 wurde § 5 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) durch den 23. Änderungstarifvertrag geändert. § 5 Abs. 2 VersTV-G regelt die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer nicht bei der für den tarifgebundenen Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungskasse zu versichern ist. Der 23. Änderungstarifvertrag fasste § 5 Abs. 2 lit. f VersTV-G dahin ab, dass nicht zu versichern ist, wer "aufgrund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der Zusatzversorgungskasse oder der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist". Ebenso wurde zum 01.01.1988 die Satzung der RZVK geändert und in § 17 Abs. 3 lit. e RZVK-Satzung a.F. bestimmt, dass versicherungsfrei ein Arbeitnehmer ist, der "aufgrund des § 81 Abs. 6 (seil, bis zum 30.06.1985 gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) oder einer entsprechenden Satzungsvorschrift durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, ... von der der Versicherungspflicht befreit worden ist".

Mit Arbeitsvertrag vom 18.01.1991 trat der Kläger zum 01.04.1991 als Arzt in die Dienste des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.08.1991 gelöst und mit Arbeitsvertrag vom 15.03.1993 zum 01.06.1993 neu begründet. Seither ist der Kläger als Arzt für Psychiatrie in den Rheinischen Kliniken C. tätig. In beiden Arbeitsverträgen ist die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Der Beklagte ist tarifgebunden und Mitglied der RZVK.

Im April 1991 teilte die RZVK dem Beklagten mit, dass die bei der KZVK Köln erfolgte Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht auch für den Bereich der RZVK gelte. Dieselbe Antwort gab die RZVK im August 1993, nachdem der Kläger bei Begründung des zweiten Arbeitsverhältnisses den Wunsch geäußert hatte, bei der RZVK versichert zu werden.

Mit der im September 2002 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten und von der RZVK seine Nachversicherung verlangt. Er hat geltend gemacht, dass sich sein Befreiungsantrag vom 21.06.1985 nur auf die Zusatzversorgung bei der KVZK Köln bezogen habe und ihm daher nicht seitens der RZVK entgegen gehalten werden könne.

Der Beklagte und die RZVK haben erwidert, dass der Ausschluss des Klägers von der Zusatzversorgung nicht am Fehlen einer Anmeldung, sondern an der Nichterfüllung der tariflichen bzw. satzungsmäßigen Voraussetzungen scheitere. Der Hinweis im Antragsformular der KZVK Köln, dass bei einem Arbeitsplatzwechsel wieder eine Versicherungspflicht begründet werden könne, vermöge nicht die Rechtspflicht des Beklagten auszulösen, dem Kläger eine Zusatzversorgung zu verschaffen. Der Versorgungsausschluss des Klägers stelle auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, denn der Kläger sei nicht vergleichbar mit Mitarbeitern, die zuvor nicht im Bereich einer Zusatzversorgungskasse tätig gewesen seien und die keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hätten.

Der Kläger hat die Klage gegen die RZVK noch in erster Instanz zurückgenommen und dort die Feststellung gegen den Beklagten beantragt, dass dieser ihn bei der RZVK nachzuversichern habe. Durch Urteil vom 19.11.2002 hat das Arbeitsgericht Wesel die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Kläger das Urteil in rechtlicher Hinsicht an.

Er beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 19.11.2002 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, die Versorgung zu verschaffen, die ihm zustünde, wenn er seit dem 01.06.1993 zusätzlich bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse entsprechend seiner jeweiligen Vergütung versichert worden wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung auch mit dem geänderten Antrag zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil und meint, dass der Klageanspruch verwirkt sei, weil der Kläger durch seine langjährige Untätigkeit verhindert habe, dass er, der Beklagte, die Rechtslage zeitnah mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses habe klären kÃ...


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