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| MTV § 13 | |
| MTV § 13 Ziffer 1 b | |
| ZPO § 97 Abs. 1 | |
| ZPO § 256 Abs. 1 | |
| VV 1997 § 16 Abs. 3 | |
| VV 1985 § 16 Abs. 2 | |
| VV 1985 § 16 Abs. 2 b | |
| ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 |
1.
Sollen durch einen Tarifvertrag die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, wird dieser Tarifvertrag nicht durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst, der nicht die Umstellung der Vertragsbedingungen von freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf arbeitsvertragliche Bedingungen regelt, sondern eine allgemeine Regelung zur Versorgungsordnung trifft.
2.
Ein Tarifvertrag, durch den die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, kann dahingehend ausgelegt werden, dass er auch solche freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst, die bei richtiger rechtlicher Würdigung schon zuvor in einem Arbeitsverhältnis standen.
3.
Die tarifvertragliche Ungleichbehandlung von Beschäftigten, die trotz der formellen Behandlung ihrer Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit bei zutreffender rechtlicher Bewertung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren, und solchen Beschäftigten, bei denen die Arbeitnehmereigenschaft auch formell gegeben war, ist sachlich gerechtfertigt, wenn es den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frei stand, ihren wirklichen Status klären zu lassen. Der sachliche Grund ergibt sich jedenfalls dann aus der Schaffung von Rechtssicherheit für die Behandlung von Beschäftigten, deren Status vor Eintritt in ein Arbeitsverhältnis ungeklärt war.
Geschäftszeichen: 6 Sa 56/01
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. November 2001
erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 6 Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2001 durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht xxxxxxxx als Vorsitzende d. ehrenamtliche Richter xxxxxxxxx d. ehrenamtliche Richter xxxxxxxxx
für Recht:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2000 14 Ca 323/99 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Versorgungsansprüche des Klägers zu berücksichtigen.
Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war beim Beklagten als Kamera- Assistent tätig, in der Zeit vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als sogenannter fester freier Mitarbeiter" und ab 01. Juli 1975 auf Grund des Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1975 (Anlage K 1, Blatt 8 ff der Akte).
§ 7 des Arbeitsvertrages lautet:
Der xxxxxx gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des xxxx, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des xxxxx das 55. Lebensjahr bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
§ 9 des Arbeitsvertrages lautet:
Mündliche Abreden sind nicht getroffen; Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung des xxxxxx."
§ 11 des Arbeitsvertrages lautet:
Besondere Vereinbarungen:
Hinsichtlich der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall wird der Arbeitnehmer so gestellt, als ob er das zweite Beschäftigungsjahr im Sinne von § 13 des Manteltarifvertrages vom 09. Oktober 1954 am 01. Januar 1975 begonnen hätte. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils vom xxxxxx angewandten Tarifvertrages, die beim xxxxxx geltenden Ordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung und die diesem Arbeitsvertrag beigefügte Tarifvereinbarung."
Nach der Versorgungszusage vom 01. Juli 1976 (Anlage K 2, Blatt ff der Akte) war die Wartezeit für den Kläger am 16. April 1980 erfüllt; dies beruht darauf, dass der Beklagte dem Kläger 5 Jahre, 2 Monate und 15 Tage anderweitig geleistete, anrechenbare Berufsjahre auf die Wartezeit angerechnet hat (vergl. Anlage B 7, Blatt 96 der Akte). Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre wurden von freien Mitarbeitern zahlreiche Statusprozesse unter anderem gegen den Beklagten geführt. Beim Beklagten führte dies dazu, dass 1972 der Stellenplan um 172 Planstellen ausgeweitet und entsprechend viele, zuvor als freie angesehene Mitarbeiter in Festanstellungsverhältnisse übernommen werden mussten. Für diese sogenannte erste Festanstellungswelle" wurde unter dem 09. Juni 1972 ein Tarifvertrag abgeschlossen.
Im Jahr 1975 stand eine zweite Festanstellungswelle" an. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 24. März 1974 (Anlage B 9, Blatt 133 der Akte) seine Festanstellung im Rahmen der neuen Festanstellungsaktion. Mit Schreiben vom 03. Februar 1975 (Anlage B 10, Blatt 134 der Akte) teilte der Beklagte dem Kläger mit, man habe festgestellt, dass Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit einen Anspruch auf Übernahme in ein Anstellungsverhältnis rechtfertigen. Der Beklagte wies darauf hin, dass mit den Gewerkschaften über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt werde, durch den besondere Regelungen für die jetzt in ein Anstellungsverhältnis zu übernehmenden freien Mitarbeiter vereinbart werden sollten.
Am 11. März 1975 wurde die Tarifvereinbarung (Anlage B 8, Blatt 129 ff der Akte) abgeschlossen. Diese Tarifvereinbarung enthält insbesondere folgende Regelungen: Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass für diejenigen ständigen freien Mitarbeiter, die im Jahr 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum xxxxxxx übernommen werden, folgende Regeln gelten: 1. Die im abzuschließenden Arbeitsvertrag zu vereinbarende Vergütungsgruppe ... 2. Für die Einstufung gilt als Berechnungsstichtag der 01. Januar 1971. Hat das freie Mitarbeiterverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt begonnen, so gilt dieser als Berechnungsstichtag.
...
3. Hinsichtlich der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass das zweite Beschäftigungsjahr nach § 13 Ziffer 1 b mit Wirkung vom 01. Januar 1975 beginnt. 4. Im Sinne des § 16 der Versorgungsvereinbarung vom 01. November 1973 wird die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 der Versorgungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wie folgt verkürzt:
...
5. Alle sonstigen Rechte und Ansprüche bestimmen sich nach dem Zeitpunkt des abzuschließenden Einzelarbeitsvertrages; insbesondere können aus der vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigung des freien Mitarbeiters keine weitergehenden Rechte und Ansprüche hergeleitet werden als in den Ziffern 1 bis 4 festgelegt.
6. Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass diesen Regelungen etwa entgegenstehende Tarifnormen keine Anwendung finden."
Der Kläger bezieht seit dem 05. Februar 1977 vom Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger hat vorgetragen, in einem Gespräch Anfang Juni 1975 sei ihm zugesichert worden, dass seine sämtlichen Ansprüche, insbesondere die Einstufung sowie auch die Versorgungsansprüche, nach seinem tatsächlichen Eintrittsdatum am 02. Januar 1970 berechnet würden.
Er sei seit dem 02. Januar 1970 durchgehend als Arbeitnehmer für den Beklagten tätig geworden. Der Arbeitsablauf habe sich innerhalb des gesamten Zeitraums seiner Beschäftigung nicht geändert. Er sei vollständig in den Organisationsablauf des Beklagten eingebunden gewesen, und zwar bereits seit dem 02. Januar 1970. Ort und Lage der Arbeitszeit seien vom Beklagten vorgegeben worden, auch für ihn hätten die Dienst- und Urlaubspläne gegolten.
Der Fall eines fälschlicherweise zunächst als freier Mitarbeiter bezeichneten Arbeitnehmers sei vergleichbar mit einem Beschäftigten, der vor seiner unbefristeten Übernahme auf Grund eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Rundfunkanstalt tätig gewesen ist. Der Kläger hat hierzu auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1999 - 3 Sa 101/97 - verwiesen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe in dem Zeitraum vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als sogenannter freier Mitarbeiter kein höheres Entgelt erzielt als ein festangestellter Kamera-Assistent.
Die Berücksichtigung der betreffenden Beschäftigungszeit bei der Berechnung der Versorgungsansprüche sei auch nicht durch den Tarifvertrag vom 11. März 1975 ausgeschlossen. Wie Ziffer 4 des Tarifvertrages im Einzelnen zu entnehmen sei, seien damit ausschließlich einzelne Rechte der Versorgungsvereinbarung vom 01. November 1973 modifiziert worden. Da die Versorgungsansprüche des Klägers nach der Versorgungsvereinbarung 1985 zu berechnen seien, habe der Tarifvertrag vom 11. März 1975 keine Bedeutung mehr. Im Übrigen betreffe der Tarifvertrag vom 11. März 1975 einen anderen Personenkreis, nämlich nur die Rechte und Pflichten derjenigen, die zuvor als freie Mitarbeiter für den Beklagten tätig gewesen seien. Ansonsten wäre der Tarifvertrag auch deswegen nicht anwendbar, weil er die betroffenen Arbeitnehmer im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern benachteilige, ohne dass ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund hierfür erkennbar sei. Allein der Umstand, dass dem Beklagten lästige Statusklagen vieler Arbeitnehmer erspart worden seien, sei keine Rechtfertigung dafür, dass den Beschäftigten 5 Jahre ihrer Beschäftigungszeit nicht angerechnet würden, die sie ohne Probleme ansonsten gerichtlich hätten geltend machen können.
Nach der zum Zeitpunkt der Verrentung geltenden Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 (Anlage K 6, Blatt 35 ff der Akte) führe die zu gering angesetzte Beschäftigungszeit zu monatlichen Renteneinbußen in Höhe von ca. DM 1.750,--.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass bei der Berechnung der Versorgungsansprüche des Klägers nach der Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 als Datum der letzten Einstellung der 02. Januar 1970 zu Grunde zu legen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, nach den tariflichen Vorschriften des Manteltarifvertrages (auszugsweise Anlage B 2, Blatt 79 f der Akte) und den Regelungen der Versorgungsvereinbarungen von 1985 und von 1997 (Anlage B 1, Blatt 62 ff der Akte) sei allein abzustellen auf die letzte (unbefristete) Einstellung in den Dienst des Beklagten. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Kläger habe aber erst ab dem 01. Juli 1975 bestanden.
Es sei dem Kläger auch verwehrt, heute, nach ca. 25 Jahren, geltend zu machen, er sei bereits seit dem 02. Januar 1970 Arbeitnehmer gewesen. Dies treffe im Übrigen auch nicht zu. Hierauf komme es aber letztlich im Hinblick auf die Tarifvereinbarung vom 11. März 1975 nicht an. Der Tarifvertrag stelle erkennbar darauf ab, in welchem Status die Mitarbeiter vorher formal beschäftigt worden sind und nicht darauf, ob es sich dabei in Wirklichkeit, also auch materiell, um eine freie Mitarbeit gehandelt hat. Der Tarifvertrag vom 11. März 1975 habe den erkennbaren Zweck, zur umfassenden Beseitigung eines Zustandes der Rechtsunsicherheit die tatsächlichen Grundlagen für die im Jahr 1975 abzuschließenden Arbeitsverträge eines bestimmten Personenkreises festzulegen. Dies habe zur Folge, dass die einmal erfolgte Fixierung auch bei einer nachfolgenden Änderung der Versorgungsvereinbarung ihre Geltung behalte. Diese Vorschriften für die Einfädelung" der im Jahr 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommenen ständigen freien Mitarbeiter seien von den Tarifvertragsparteien später gerade nicht abgeändert worden.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Tarifvertrag vom 11. März 1975 wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er anders behandelt worden sei als andere ständige freie Mitarbeiter, die im Jahr 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vom Beklagten übernommen worden sind. Die Regelung in den Ziffern 5 und 6 habe dem Kläger auch keine geschützten Rechtspositionen entzogen. Hinzu komme, dass Ziffer 5 des Tarifvertrages ähnlich wie eine tarifvertragliche Stichtagsregelung wegen der damit entfallenden Notwendigkeit der Durchführung einer Vielzahl von in ihrem Ausgang nicht übersehbaren Statusprozessen einerseits und der Überschaubarkeit der zu erwartenden finanziellen Belastungen für den Beklagten andererseits auf sachlichen Überlegungen basiere. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vom Beklagten gezahlten Vergütungen für freie Mitarbeiter erheblich über denen vergleichbarer Arbeitnehmer lägen.
Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokollerklärungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 02. November 2000 - 14 Ca 323/99 - die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, letztlich komme es nicht darauf an, ob der Kläger im betreffenden Zeitraum bereits Arbeitnehmer ...
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