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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: 13 Sa 56/02
Rechtsgebiete: SiTV-Bahntrans


Vorschriften:
      SiTV-Bahntrans § 4 nach BGB § 613 a

Bei Wiedereinstellung in ein Unternehmen des DB-Konzerns leben nach § 4 SiTV-Bahntrans nicht alle tariflichen Rechte wieder auf, die beim Wechsel zur Bahntrans bestanden haben. Gesichert sind nur die tariflichen Rechte, die bei lückenlosem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Unternehmen des DB-Konzerns im Zeitpunkt der Wiedereinstellung noch bestanden hätten.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 56/02

Verkündet am: 18.06.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und die ehrenamtlichen Richter Hanstedt und Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.09.2001, 1 Ca 131/01, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.538,31 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für April 2000 bis Juli 2001 eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 671,-- DM für Gedingeverdienst.

Der Kläger, der tarifgebunden ist, war von November 1973 bis September 1995 bei der Deutschen Bundesbahn/DB AG beschäftigt aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 01.11.1973 (Bl. 7 d.A.). Mit Arbeitsvertrag vom 13.09.1995 (Bl. 8 ff. d.A.) begründete er ein Arbeitsverhältnis mit der Firma B GmbH, die inzwischen als A GmbH firmiert (im Folgenden: B ). B kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.1999 zum 31.03.2000 aus dringenden betrieblichen Gründen. Der Kläger begründete sodann gemäß Arbeitsvertrag vom 15.03.2000 zum 01.04.2000 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, der DB A GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2001, die Beklagte befindet sich derzeit in Liquidation. Seit August 2001 ist der Kläger Arbeitnehmer der DB V GmbH.

Im Arbeitsverhältnis mit der B, für das die Tarifverträge des privaten Verkehrsgewerbes vereinbart waren, hatte der Kläger einen Bruttomonatslohn von anfänglich 4.185,-- DM vereinbart, darin enthalten waren als Abgeltung für Gedinge 677,-- DM. Die Beklagte zahlte keinen Ausgleich für Gedinge.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf B habe er einen tariflichen Anspruch auf Lohnsicherungszulage gemäß § 17 Abs. 3 LTV-Deutsche Bundesbahn gehabt. Nach § 4 des Tarifvertrages zur Sicherung der nach § 613 a BGB zur B GmbH übergehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SiTV-B ) habe er Anspruch auf Wiedereinstellung bei einem Unternehmen des DB-Konzerns gehabt. Nach Absatz 2 der Vorschrift würden bei Wiedereinstellung im DB-Konzern, hier bei der Beklagten, die im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bestehenden tariflichen Rechte wieder aufleben. Damit habe er gegen die Beklagte zum Ausgleich des Gedingeverdienstes Anspruch auf die Lohnsicherungszulage. Andere Arbeitnehmer, die zur DB C. gewechselt seien, hätten diesen Anspruch für die Dauer von 3 Jahren bekommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 10.832,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf DM 4.739,00 seit dem 30.10.2000, auf DM 677,00 brutto seit Rechtshängigkeit sowie auf DM 5.416,00 seit heute.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine Anspruchsgrundlage, im Übrigen hat sie den Anspruch der Höhe nach bestritten. Für andere Arbeitnehmer, die nicht zwischenzeitlich zur B gewechselt seien, sondern zu anderen Gesellschaften des DB-Konzerns, bestehe kein Anspruch auf Gedingezulage mehr, diese hätten die Zulage nur für 36 Monate erhalten. Über den Umweg der Beschäftigung bei B könne deshalb der Anspruch nicht neu entstehen.

Das Arbeitsgericht hat die Kla...


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