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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: 16 Sa 1803/01
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:
      BGB § 513 a
      BGB § 613 a
      BGB § 613 a Abs. 4
      KSchG § 4
      ZPO § 543 Abs. 1
      ZPO § 91
      ZPO § 97
      ArbGG § 64 Abs. 6
      ArbGG § 72 Abs. 2

Die Übernahme eines Schießplatzes durch die Bundeswehr nach Abzug der britischen Streitkräfte, bei der die Bundeswehr ihre Verwaltungstruktur an die Stelle der bisherigen militärischen Verwaltung setzt, stellt eine Funktionsnachfolge, keinen Betriebsübergang dar.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen

16 Sa 1803/01

Verkündet am: 7. Juni 2002

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Fastenau und Diener-Wohner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 25.10.2001, Az. 1 Ca 162/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Kündigung der R, vertreten durch die Beklagte zu 1), und begehrt darüber hinaus die Feststellung gegenüber der Beklagten zu 2), dass sein Arbeitsverhältnis dort ab 01.04.2001 fortbesteht.

Der am geborene Kläger war bei der P seit dem 26. 05.1989, zuletzt als Platzwart auf dem Luft-/Bodenschießplatz N R beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war zuletzt der Arbeitsvertrag in der Fassung vom 21.09.1995, gültig ab 01.01. 1996 (Bl. 4/5 d. A.). Die R hat auf dem Flugplatz N den Übungsbetrieb der dort beteiligten Streitkräfte geleitet. Die Dienststelle der R N bestand einerseits aus dem Luft-/Boden-Schießplatz N R sowie andererseits der in der Stadt N gelegenen Kaserne zuzüglich verschiedener Dienstwohnungen. Die R ist zum 31.03.2001 von diesem Standort abgezogen und hat die Dienststelle R N zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Die Beklagte zu 2) hat zum 01.04. 2001 den Luft-/Bodenschießplatz N übernommen. Unter Leitung der Bundeswehr wird nunmehr der Übungsbetrieb auf diesem Schießplatz fortgeführt. Zu diesem Zweck hat die Bundeswehr, eine neue militärische Dienststelle gegründet, sie hat jedoch weder die Kaserne noch die dazu gehörigen Wohnungen übernommen, die von der Stadt N in Besitz genommen worden sind, noch hat sie deutsche Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Die militärische Leitung des Schießplatzes obliegt nunmehr der Bundeswehr, die Zivilangestellten, die nunmehr Tätigkeiten als Platzwart übernommen haben, waren bereits bei der Standortverwaltung L angesiedelt, die nunmehr auch die verwaltungsmäßige Betreuung übernommen hat. Die Dienststelle der R hatte 17 Personen in der Verwaltung beschäftigt, zusätzlich 9 Personen auf dem Schießplatz, davon S Platzwarte und 3 Feuerwehrleute.

Der Schießplatz besteht aus ca. 2.000 ha Heide- und Waldgelände, das sich überwiegend in Landes- und Privateigentum befindet. Dieser Schießplatz war von der R auch anderen NATO-Partnern zur Verfügung gestellt worden. Gleiches geschieht nunmehr durch die Bundeswehr. Die Nutzung hat sich insoweit verändert, als nunmehr Bombenabwürfe auf dem Schießplatz nicht mehr stattfinden und die Benutzung von Bordmunition eingeschränkt worden ist.

Wegen der Lage des Schießplatzes sowie der darauf befindlichen Gebäude und Einrichtungen wird auf die zu den Akten gereichte Karte (Bl. 203 d. A.) verwiesen. Bezüglich der Übergaben der Liegenschaften wird auf die Rückgabeprotokolle vom 29.03.2001 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 06.09.2001, Bl. 61 bis 56 d. A. sowie Bl. 98/100 d. A.) verwiesen.

Nach Rückgabe der Liegenschaften hat die Bundesfinanzverwaltung mit der Bundeswehrverwaltung eine Verwaltungsvereinbarung über die dauernde Abgabe eines Grundstückes getroffen. Insoweit wird auf die Verwaltungsvereinbarung vom 30.03.2001 (Bl. 101/102 d. A.) verwiesen.

Ferner wird nach Übergabe der Liegenschaft durch die R an die Bundeswehr entsprechend dem NATO-Truppenstatut ein Restwertverfahren durchgeführt, das jedoch derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

Durch Kaufvertrag vom 03./07.07.2001 wurde die Trefferaufnahmeanlage von der R an die Beklagte zu 2) verkauft. Wegen des Inhalts dieses Kaufvertrages wird auf diesen (BL. 105/106 d. A.) verwiesen.

Auf dem Übungsgelände der N R befanden sich unter der Leitung der R mehrere Beobachtungstürme, eine Radiostation, eine Trafo- und Pumpstation, eine Garage, eine Großgarage, ein überdachter Schrottplatz, ein Gebäude für die Lagerung von explosivem Material, Fertigcontainer und eine Brücke. Darüber hinaus wurde von der R. dort bewegliches Inventar und Übungsgerät vorgehalten wie Wassermessgeräte, Count-Laser zur Zieldesignation und bewegliches Gerät wie z. B. Fahrzeuge. Daneben gab es noch IT-Verkabelungen und Funkeinrichtungen, Hausmüllentsorgung und schließlich auch noch die verkaufte Trefferaufnahmeanlage. Hierzu gehörte Software, Einrichtungen wie Mikrofone, Fernrohr, Funkübertragungskabel, Antennen, Batterien, Trafos etc.

Die R kündigte das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 14.09. 2000 zum 31.03.2001 (Bl. 6 d. A.).

Mit Schreiben vom 07.11.2000 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesministerium der Finanzen mit, dass die Leitung des Hauses entschieden haben, dass die Bundeswehr den Luft-/Bodenschießplatz N zum 01.04.2001 übernehmen werde. Die Wehrbereichsverwaltung II sei angewiesen, die Liegenschaft aus dem allgemeinen Grundvermögen in das Verwaltungsgrundvermögen zu übernehmen (Bl. 97 d. A.).

Mit der am 27.03.2001 eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen den Ausspruch der Kündigung mit der Begründung, diese verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB. Das Arbeitsverhältnis sei nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland und damit die Beklagte zu 2) übergegangen. Der Schießplatz bilde einen Betrieb im Sinne des Gesetzes. Es seien von der Beklagten zu 2) wesentliche Betriebsmittel übernommen worden. Der Schießplatz stelle eine organisatorische Einheit dar, da diese als Übungsgelände mit Flugzeugen und anderem Testmaterial der Streitkräfte und dem Personal genutzt werde, um entsprechende Truppenübungen durchzuführen. Die Ausstattung, nämlich Gerätschaften, Übungsflugzeuge, Übungsgeräte und Messgeräte sowie das Betriebsgelände mit den Rollbahnen, Hallen, Türmen, Garagenbauten, Feuerwehrgaragen, Schuppen, Aggregaten, Lagerräumen und Verwaltungsgebäuden, sei übernommen worden. Der Schießplatz sei ohne Unterbrechung weiterbenutzt worden. Insbesondere seien noch Übungsflüge deutscher Flugzeuge durchgeführt worden. Unter der englischen Leitung sei die Zahl der Übungsflüge deutscher Flugzeuge höher als die der Briten gewesen. Es seien auch Zieltechnikeinrichtungen wie Akustikgeräte, Mikrofone, Batteriesysteme und Ladestationen von den Briten übernommen worden.

Darüber hinaus habe der Kommandant des Schießplatzes Oberstleutnant W dem Kläger zugesichert, dass er übernommen werde.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der R vom 14.09.2000 zum 31.03.2001 nicht beendet worden ist,

2. festzustellen, dass mit Wirkung zum 01.04.2001 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.05.1989 in der Fassung vom 21.09.1995 besteht und die Beklagte zu 2) den Kläger ab 01.04.2001 als Platzwart zu beschäftigen hat.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit Wirkung zum 31.03.2001 beendet worden sei. Ein Betriebsübergang liege nicht vor.

Sie haben übereinstimmend vorgetragen, bei der Übergabe des Schießplatzes an die Bundeswehr handele es sich nur um die Rückgabe von Liegenschaften. Insbesondere seien nicht Ausstattungen des Schießplatzes übernommen worden, da das bewegliche Inventar weitestgehend abgezogen und durch Gerät der Bundeswehr ersetzt worden...


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